Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 16.08.2000 – 29 W (pat) 189/99
29. Senat
Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 32 148.1
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, die
Richterin Friehe-Wich und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 23. Oktober 1998 und vom 5. Mai 1999 insoweit aufgehoben, als der angemeldeten Marke die Eintragung für die Dienstleistungen "Filmproduktion; Künstlervermittlung; Dienstleistungen eines Krankenhauses; Dienstleistungen eines Optikers; Dienstleistungen eines Physikers;
Nachforschungen nach Personen; Nachforschungen
in
Rechtsangelegenheiten; Recherchen (technische und rechtliche) in Angelegenheiten des gewerblichen; Rechtsschutzes;
technische Beratung; und gutachterliche Tätigkeit; Tierzucht;
Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten; Verwertung
gewerblicher Schutzrechte" versagt worden ist.
2.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Angemeldet ist die Wortfolge
G r ü n d e
I.
"Hotels and more"
als Marke für
"Organisation, Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, touristischen
Besichtigungsfahrten und Verkehrsleistungen; Reisebegleitung, Reise- und
Fremdenführung; Beförderung
von Personen
und Gütern mit
Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen, Schiffen und Fahrzeugen; Vermittlung
der Vermietung von Kraftfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen;
Ausbildung, Erziehung, Unterricht; Organisation, Veranstaltung und
Vermittlung von Studienfahrten und Sprachunterricht und von touristischen
Unterhaltungsdarbietungen; Ballettunterricht; Fahrunterricht; Fernkurse;
Gesangsunterricht; Musikunterricht; Sportunterricht;
Tanzunterricht;
Vorschulunterricht; Unterricht
durch Rundfunk
und Fernsehen;
Weiterbildung; Betrieb einer Sportanlage; Betrieb eines Vergnügungsparks;
Betrieb eines botanischen Gartens; Betrieb eines Museums; Betrieb eines
zoologischen Gartens; Büchervermietung; Filmproduktion; Filmvermietung;
Filmvorführungen;
Freizeitunterhaltung;
Künstlervermittlung;
Musikdarbietungen; Darbietungen
von Shows; Rundfunk-
und
Fernsehunterhaltung; Schaustellung von Tieren; Theateraufführungen;
Tierdressur; Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe; Vermietung von
Bühnendekorationen; Vermietung von Rundfunk- und Fernsehgeräten;
Vermietung
von Zeitschriften; Veranstaltung
von Messen und
Ausstellungen, soweit
in Klasse 41 enthalten; Veröffentlichung und
Herausgabe von Büchern; Zeitungen und Zeitschriften; Volksbelustigungen;
Zirkusdarbietungen;
Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Betrieb eines Campingplatzes;
Betrieb von Bädern, Schwimmbädern und Saunen; Be- und Überwachung
von Personen, Gebäuden und Wertobjekten; Dienstleistungen eines
Altenheimes und Pflegeheimes; Dienstleistungen eines Architekten;
Dienstleistungen eines Erholungsheimes und eines Sanatoriums;
Dienstleistungen eines Friseur- und Schönheitssalons; Dienstleistungen
eines Ingenieurs; Dienstleistungen eines Krankenhauses; Dienstleistungen
eines Optikers; Dienstleistungen eines Physikers; Dolmetschen;
Ehevermittlung und Vermittlung von Bekanntschaften;
Erstellen von Programmen
für die Datenverarbeitung; Kostüm- und
Kleidervermietung; Nachforschungen nach Personen; Nachforschungen in
Rechtsangelegenheiten; Photographieren; Recherchen (technische und
rechtliche)
in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes;
technische
Beratung
und
gutachterliche
Tätigkeit;
Tierzucht;
Übersetzungen; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen; Vermietung
von Verkaufsautomaten; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten;
Verwertung
gewerblicher
Schutzrechte;
Wettervorhersage;
Zimmerreservierung."
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, im wesentlichen wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, bei der angemeldeten Wortfolge handele es sich um
eine den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen ohne weiteres verständlichen Hinweis in Form eines Werbespruchs, daß Hoteldienstleistungen und weitere
mit dem (Ferien-)Aufenthalt zusammenhängende Dienstleistungen angeboten würden. Selbst wenn man zugunsten der Anmelderin davon ausgehe, daß es
sich nicht um eine unmittelbar beschreibende Angabe handele, werde die angemeldete Marke doch als allgemeiner Werbehinweis, wie ihn der Verkehr von vielen
vergleichbaren Werbeslogans her gewohnt sei, und nicht als Hinweis auf einen
bestimmten Herkunftsbetrieb aufgefaßt. Vom Anmelder entgegengehaltene
eingetragene Marken mit dem Bestandteil "and more" führten nicht zu einer
Selbstbindung des Deutschen Patent- und Markenamts.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Marke
sei zu übersetzten mit "Hotels und mehr" und beschreibe die angemeldeten
Dienstleistungen nicht unmittelbar, weil es eine Dienstleistung mit der Bezeichnung "Hotels" nicht gebe, sondern nur Dienstleistungen, die mit dem Hotelwesen
in Verbindung ständen. Insbesondere begründe der Zusatz "and more" als Namenszusatz die Schutzfähigkeit der Gesamtmarke. Das Deutsche Patent- und
Markenamt habe zahlreiche vergleichbare Marken mit dem Bestandteil "and more"
bzw. "und mehr" eingetragen. Es
führe deshalb zu einer unerträglichen
Rechtsunsicherheit, wenn in einem Fall wie dem vorliegenden einer Marke, die
keine unmittelbare Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen darstelle,
die Eintragung versagt werde. Die Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und
Markenamts könne auch für das Bundespatentgericht nicht völlig unbeachtlich
sein, weil dieser auch im Verletzungsverfahren große Bedeutung beigemessen
werde.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch
überwiegend keinen Erfolg. Für alle angemeldeten Dienstleistungen mit
Ausnahme von "Filmproduktion; Künstlervermittlung; Dienstleistungen eines
Krankenhauses; Dienstleistungen eines Optikers; Dienstleistungen eines
Physikers; Nachforschungen nach Personen; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten; Recherchen (technische und rechtliche) in Angelegenheiten des gewerblichen; Rechtsschutzes; technische Beratung; und gutachterliche Tätigkeit; Tierzucht; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten; Verwertung gewerblicher Schutzrechte" fehlt der angemeldeten
Marke jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
2.
Nach den Feststellungen des Senats, insbesondere nach dem Ergebnis einer Internet-Recherche, wird die Wortfolge der Marke zwar gegenwärtig
nicht für die beanspruchten Dienstleistungen sachbeschreibend verwendet.
Der Senat hat aber hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Marke von
den angesprochenen breiten Verkehrskreisen für die meisten der beanspruchten Dienstleistungen als werbeübliche Sachangabe angesehen wird.
Der Markenbestandteil "Hotels" ist sowohl Bestandteil der deutschen als
auch der englischen Sprache. Der weitere Markenbestandteil "and
more"- gleichbedeutend mit "und mehr" - ist eine auch im Inland in der
Werbesprache inzwischen sehr verbreitete Floskel (z.B. "Beauty and more",
"Jobs and more", "Logos and more", "MUSIC AND MORE", "screen and
more", "miles and more", "travel and more" usw). Insgesamt bedeutet die
Marke in leicht verständlicher Weise "Hotels und mehr". Sie verdeutlicht
damit, daß zwar in erster Linie Dienstleistungen eines Hotels, also die Beherbergung und Verpflegung von Gästen, Kern des Angebots sind, aber im
engeren und weiteren Umfeld auch ergänzende Dienstleistungen als
umfassendes Angebot (Paketangebote) auf diesem Gebiet gemeint sind.
Dabei ist zwar im strikten Wortsinne nicht ausgeschlossen, daß sich "and
more" sogar auf gattungsmäßig anderes erstrecken könnte, da das "Mehr"
inhaltlich offen und unbeschränkt ist. Der Verkehr faßt jedoch angesichts
des gegenwärtigen Gebrauchs dieser Formulierung in der Werbung und der
objektiven Unmöglichkeit, alles und jedes anzubieten, sie einschränkend
dahingehend auf, daß der Werbende über den erwähnten Kernbereich und
dessen Umfeld hinaus nicht unbeschränkt Andersartiges in Verkehr bringen
will. Die Floskel "and more/und mehr" teilt daher im vorliegenden Falle mit,
daß ein in diesem Bereich umfassendes fachliches Angebot beworben wird,
das dort endet, wo überhaupt kein Zusammenhang mehr mit
Hoteldienstleistungen mehr besteht (vgl auch Entscheidung des Bundespatentgerichts 33 W (pat) 119/98 vom 23. April 1999, betr. "Kaffee &
mehr", bezogen auf Kaffee und Zubehör, s. PAVIS-Datenbank). Dabei entspricht es der Natur der angemeldeten Wortfolge als Sammelbezeichnung,
daß die Angabe recht allgemein ist. Eine solche begriffliche Unbestimmtheit
steht der Annahme einer beschreibenden Sachangabe nicht entgegen (vgl.
dazu BGH I ZB 33/97 vom 17. Februar 2000 - "Bücher für eine bessere
Welt", zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Marke stellt daher einen
Hinweis teils auf die Beschaffenheit der Dienstleistungen als typische
Dienstleistungen eines Hotels, teils auf den Umstand, daß diese Dienstleistungen entweder als Paket mit einem Hotelaufenthalt, einer Pauschalreise
oder etwa eines "all-inclusive-Aufenthalt" gebucht werden können, und teils,
daß die Dienstleistungen in Zusammenhang mit einem Hotelaufenthalt, den
Tätigkeiten eines Hotels stehen oder für Hotels bestimmt sind, dar. Dabei
ist es unerheblich, ob sich "more" auf die Hoteldienstleistungen selbst
bezieht in dem Sinne, daß es sich um solche oder um typische
Nebenleistungen handelt, die in Zusammenhang mit dem Hotelaufenthalt
stehen, wie etwa Gepäcktransfer, Aufbewahrung von Wertsachen,
bewachte Parkplätze und Hotelanlagen, Lehrgänge, Unterricht etc. mit Exkursionen vom Hotel aus, Sportmöglichkeiten und -einrichtungen, Veranstaltung von Kongressen und damit in Verbindung stehende Dienstleistungen (z.B. Dolmetscher, Vermietung von Mediaräumen samt Ausstattung),
Unterhaltung wie Shows, Theateraufführungen, Unterhaltung und Unterricht
durch Hotel-TV bzw. Video, Bücher (Hotelbibliothek), Zeitungen und Zeitschriften, Dienstleistungen eines Hotelfriseurs, eines Hotelphotographen
und eines in das Hotel integrierten Kosmetiksalons, Verleih und Vermietung
von Bademänteln, Badekleidung, oder ob es sich um Apparate im Umfeld
des Hotelaufenthalts handelt, die auch Gegenstand der beanspruchten
Dienstleistungen "Vermietung von Verkaufsautomaten" und "Vermietung
von Datenverarbeitungsanlagen" sind. Zu denken
ist weiterhin an
Pauschalreisen in Vergnügungsparks oder zu großen Ausstellungen, zu
großen Sportereignissen oder an Städtereisen, die als Leistungspaket nicht
nur Fahrt und den Hotelaufenthalt, sondern etwa die vielfältigen Leistungen
des Vergnügungsparks (z.B. Euro-Disneyland) oder einer Ausstellung (etwa
EXPO 2000), wie Zirkus, Zoo, Museum, botanischen Garten, Show-Veranstaltungen, Filmvorführungen etc. umfassen können, wobei sich das
Hotel
auf
dem Gelände
des Vergnügungsparks
oder
dem
Ausstellungsgelände befinden kann. Für Vermittlung von Bekanntschaften
und Heiratsvermittlung bietet sich ein Hotelaufenthalt in ungezwungener
Atmosphäre mit Sport- und Tanzveranstaltungen zum Kennenlernen der
Paare geradezu an. Auch für "Lehr- und Unterrichtsmittel" und "Büroartikel"
liegen Einsatzbereiche u.a. bei der Beschreibung von Hotels und den dort
angebotenen Dienstleistungen auf der Hand. Ebenso können sich die
Dienstleistungen eines Architekten oder Ingenieurs sowie die Erstellung von
Datenverarbeitungsprogramme auf die speziellen Erfordernisse von Hotels
und damit in Zusammenhang stehenden Einrichtungen beziehen. Soweit
Dienstleistungen eines Alten- und Pflegeheims angemeldet sind, wird der
Verkehr an "Senioren-Hotels" denken, d. h. an hotelähnliche Einrichtungen,
die betagten Gästen für kürzere oder längere Zeit auch Pflege und
Betreuung bieten.
3.
Ist aus diesen Gründen für die oben genannten Dienstleistungen, die sämtlich einen engen sachlichen Zusammenhang mit den typischen Dienstleistungen eines Hotels haben, ein im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsgehalt der Marke (vgl BGH MarkenR 1999, 347, 348f. - Absolut)
feststellbar, so muß der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft gänzlich abgesprochen werden. Bei der Floskel der Marke "and more" handelt
es sich, wie oben ausgeführt, um einen nahezu sloganartigen, gebräuchlichen Ausdruck der deutschen Sprache und zugleich der englischen
Fremdsprache, um auf ein mit dem weiteren Markenbestandteil näher
definierten Angebotsbereich des Werbenden hinzuweisen. Eine solche
Wendung wird vom Verkehr stets nur als solcher Angebotshinweis und
nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden. Deshalb bestehen
im vorliegenden Falle genügende Anhaltspunkte dafür, daß er die Marke
aufgrund ihrer - wie oben ausgeführt - eindeutig beschreibenden Aussage
als reine Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis deuten
wird.
4.
Diesem Ergebnis können nicht die von der Anmelderin genannten eingetragenen Marken mit dem Bestandteil "and more/und mehr" entgegengehalten
werden. Zwar bestehen Bedenken gegen die Schutzfähigkeit einiger der
aufgeführten Marken, deren Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen
und Registernummern allerdings nicht aufgeführt werden, so daß eine genauere Überprüfung - ob die Marken etwa einen schutzfähigen Bildbestandteil aufweisen - nicht möglich ist. Jedoch handelt es sich - soweit ersichtlich - zum einen in der Mehrzahl um Marken, die zum Teil schutzfähige
Bestandteile aufweisen oder als Gesamtbegriff nicht reine Sachangaben
darstellen. Zweitens ist die Frage der Schutzfähigkeit nicht anhand eingetragener Drittzeichen zu beurteilen. Eine Bindung des Gerichts besteht
selbst bei einer abweichenden Eintragungspraxis nicht (vgl. BGH GRUR
1989, 420, 421 "KSÜD"; BlPMZ 1998, 248 "Today").
5.
In Bezug auf die Dienstleistungen "Filmproduktion; Künstlervermittlung;
Dienstleistungen eines Krankenhauses; Dienstleistungen eines Optikers;
Dienstleistungen eines Physikers; Nachforschungen nach Personen; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten; Recherchen (technische und rechtliche) in Angelegenheiten des gewerblichen; Rechtsschutzes; technische
Beratung; und gutachterliche Tätigkeit; Tierzucht; Verwaltung und
Verwertung von Urheberrechten; Verwertung gewerblicher Schutzrechte"
kann der Senat an der angemeldeten Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) feststellen noch fehlt ihr insoweit jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), denn die Marke
stellt insoweit keinen hinreichend konkret und eindeutig beschreibenden
Hinweis auf eine hinreichend eng mit den Waren zusammenhängende Eigenschaft dar. Zwar werden im weiteren Umfeld von Hoteldienstleistungen
u.a. gelegentlich auch derartige Dienstleistungen benötigt und erbracht. Es
handelt sich jedoch nur um einen sehr mittelbaren Bezug, der nur aufgrund
verwickelter, komplizierterer Überlegungen hergestellt werden kann. Allerdings dürfte bei der Bezeichnung der Dienstleistungen "technische Beratung; und gutachterliche Tätigkeit;" noch die Zeichensetzung zu klären sein.
Meinhardt
Friehe-Wich
Guth
Cl