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BPatG Beschluss vom 11.10.2000 – 29 W (pat) 361/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 361/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 6.70
betreffend die Marke 396 55 845
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts
in der Sitzung vom
11. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter
Baumgärtner und den Richter Guth
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Gegen die für die Waren und Dienstleistungen
eingetragene Marke Nr. 396 55 845
"T & T"
ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Marke Nr.
395 29 531
siehe Abb. 1 am Ende
,die für die Waren und Dienstleistungen
im Markenregister eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit Beschluß vom 4. Oktober 1999 zurückgewiesen, weil keine
Gefahr von Verwechslungen der jüngeren Marke mit der älteren Marke bestehe.
Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen seien zwar teilweise
identisch und teilweise hochgradig ähnlich, was Verwechslungen begünstige.
Jedoch unterschiede sich die jüngere Marke von der älteren Marke im
klanglichen, schriftbildlichen und begrifflichen Gesamteindruck. Der in beiden
Marken enthaltene Buchstabe "T" könne eine Verwechslungsgefahr nicht
begründen, denn er präge den Gesamteindruck der angegriffenen Marke nicht,
weil das "&-Zeichen" die beiden Buchstaben, ähnlich wie vergleichbare
Unternehmenskennzeichnungen, die ebenfalls nicht auf einen Buchstaben
verkürzt würden, zu einer begrifflichen Einheit verknüpfe. Auch in der Widerspruchsmarke sei der Buchstabe "T" nicht prägend, da er als Einzelbuchstabe
keine Unterscheidungskraft habe und außerdem als gebräuchliche Abkürzung
für
"Telekommunikation"
die Waren
und Dienstleistungen
der
Widerspruchsmarke unmittelbar beschreibe. Schutzunfähige Bestandteile aber
seien nicht geeignet, den Gesamteindruck der älteren Marke prägen und
könnten
auch
nicht
kollisionsbegründend wirken. Eine
erhöhte
Kennzeichnungskraft könne für den Buchstaben T ohne jegliche graphische
Ausgestaltung nicht festgestellt werden. Der Schutzbereich beschränke sich
daher auf die konkrete graphische Ausgestaltung der Widerspruchsmarke. Aus
diesen Gründen scheide auch eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches
In-Verbindung-Bringen aus.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Aufgrund der
bestehenden teilweisen Identität der Waren und Dienstleistungen sei selbst bei
einer
relativ
kennzeichnungsschwachen Widerspruchsmarke
die
Verwechslungsgefahr
zu
bejahen.
Im
vorliegenden Fall
sei
die
Widerspruchsmarke aber sehr kennzeichnungskräftig. Es liege eine mittelbare
Verwechslungsgefahr vor, denn die Widersprechende verwende die
Widerspruchsmarke immer unter Beibehaltung der Komponenten "T" und
"Digits" in einer Vielzahl von in großem Umfang benutzten Serienmarken als
Stammbestandteil, der auch bei der Werbung für das Unternehmen der
Widersprechenden im Vordergrund stehe. Insbesondere wegen der Stellung am
Zeichenanfang und der charakteristischen Ausgestaltung werde der Verkehr
aus der unsicheren Erinnerung heraus glauben, in der jüngeren Marke aufgrund
des darin vorkommenden "T" eine Marke der Widersprechenden vor sich zu
haben.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der
Marke 396 55 845 wegen des Widerspruchs aus der Marke
395 29 531 anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen und
der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Entscheidend für die Verwechslungsgefahr sei der Gesamteindruck der
Marken, aus dem man nicht willkürlich den Buchstaben "T" herauslösen dürfe,
der in Alleinstellung ohnehin nicht unterscheidungskräftig sei. Es sei auch in der
Praxis nie zur Verwechslungen gekommen, nicht zuletzt deshalb, weil die
Widerspruchsmarke stets in ihrer graphischen Ausgestaltung verwendet werde
und "T & T" bereits eine Verkürzung des Firmennamens des Inhabers der
angegriffenen Marke sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, in der Sache bleibt sie
jedoch ohne Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den
Marken nicht die Gefahr von Verwechslungen (§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 2
Nr. 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).
1. Nach der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. B der Markenrechtsrichtlinie
durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR Int.
1998, 56, 57 - Sabèl/Puma), die für die Auslegung der in Umsetzung dieser
Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu
beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere
der Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke, die gedankliche Verbindung,
die das jüngere Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie der Grad der
Ähnlichkeit zwischen den Marken und zwischen den damit gekennzeichneten
Waren
und
Dienstleistungen
(vgl. Markenrechtsrichtlinie,
10.
Erwägungsgrund). Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der
Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese
hervorrufen, wobei
insbesondere die dominierenden und die sie
unterscheidenden Elemente zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt es
entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der
jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. BGH
1996, 198
"Springende Raubkatze"; BGHZ 131, 122, 124
f.
"Innovadiclophont"). Schließlich impliziert die umfassende Beurteilung der
Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in
Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken
und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein
geringerer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken
ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f.
"Canon"; GRUR 1999, 731 "Canon II"; GRUR 1999, 995, 997 "HONKA").
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Gefahr von Verwechslungen
nicht gegeben.
2. Zwar können die Marken den angesprochenen Verkehrskreisen
in
Verbindung mit
sehr ähnlichen,
relativ alltäglichen Waren und
Dienstleistungen begegnen, die sich größtenteils auch an breite
Verkehrskreise wenden, was
Verwechslungen
begünstigt
(vgl.
Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 9 Rn 81). Allerdings
handelt es sich bei dem Buchstaben "T“, der allein als kollisionsbegründend
in Betracht kommt, in Alleinstellung und ohne graphische Ausgestaltung
jedenfalls um einen kennzeichnungsschwachen Markenbestandteil, denn er
stellt u. a. die Abkürzung für die deutschen Begriffe "Telefon“ und
"Telekommunikation" bzw. das englischen Wort "telephone" dar (Duden
Wörterbuch der Abkürzungen, 4. Aufl.; De Sola, Abbreviations Dictionary,
1983; Wennrich Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme
der
Elektronik,
Elektrotechnik,
Computertechnik
und
Informationsverarbeitung, 1992; s. auch Beschluß des BPatG vom
17.6.1998, 28 W (pat) 189/97, "T" schutzunfähig). Eine Stärkung der
Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung wird von der Inhaberin der
angegriffenen Marke bestritten und ist auch von der Widersprechenden nicht
substantiiert dargelegt worden. Die Einlassung der Widersprechenden, sie
verwende die Widerspruchsmarke
immer unter Beibehaltung der
Komponenten "T" und "Digits" in einer Vielzahl von in großem Umfang
benutzten Serienmarken als Stammbestandteil, der auch bei der Werbung
für das Unternehmen der Widersprechenden im Vordergrund stehe, reicht
nicht aus, denn sie läßt nicht zwingend einen Schluß auf die erhöhte
Kennzeichnungskraft des Einzelbuchstaben ohne weiteren Wortbestandteil
und ohne jegliche graphische Ausgestaltung zu. Es kann hier aber
dahingestellt bleiben, ob sich der Schutzumfang der Widerspruchsmarke
- wie die Markenstelle annimmt - wegen einer eventuellen Schutzunfähigkeit
des Buchstaben T auf die graphische Ausgestaltung der Widerspruchsmarke
beschränkt (vgl. dazu BGH GRUR 67, 246, 251 "Vitapur"; GRUR 1999, 733,
734 "LION DRIVER"; GRUR 1999, 241, 243 "Lions"; vgl. auch BGH WRP
2000, 529, 532 "ARD-1"; BPatG MarkenR 2000, 103, 106 "Netto 62";
Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 9 Rn. 148, 149).
Jedenfalls hält die jüngere Marke einen ausreichenden Abstand von der
Widerspruchsmarke ein, weil sich die Marken in ihrer Gesamtheit deutlich
unterscheiden und auch der Buchstabe "T" nicht den Gesamteindruck der
angegriffenen Marke prägt.
3. Bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist stets
vom Gesamteindruck der Marken auszugehen (st. Rspr. BGH BlPMZ 1997,
28 "Foot-Joy"; Mitt. 1996, 285 f. "Sali-Toft"; GRUR 1999, 241, 243 "Lions").
Weichen - wie im vorliegenden Fall unstreitig und offensichtlich - die Marken
in ihrer Gesamtheit betrachtet voneinander ab, so kann trotzdem eine
Verwechslungsgefahr bestehen, wenn übereinstimmende oder ähnliche
Markenbestandteile den Gesamteindruck der Kombinationsmarken prägen
(vgl. BGH GRUR 1996, 198, 199 "Springende Raubkatze"; GRUR 1996, 406
"Juwel"; GRUR 1999, 733, 735 "LION DRIVER"; MarkenR 2000, 20, 21
"RAUSCH / ELFI RAUCH"). Dies ist bei dem "T“ der angegriffenen Marke,
der mit dem graphisch ausgestalteten Buchstaben der Widerspruchsmarke
begrifflich und klanglich identisch ist, nicht der Fall, denn dieser Buchstabe
prägt nicht den Gesamteindruck der angegriffenen Marke "T & T". Die beiden
Buchstaben werden durch das kaufmännische &-Zeichen zu einem
Gesamtbegriff verbunden, aus dem ein einzelnes Element nicht herausgelöst
wird. Erstens dient dieses - wie die Markenstelle überzeugend ausgeführt
und mit Beispielen belegt hat - üblicherweise zur Verbindung von
Zusammengehörigem, sei es bei Firmennamen zum Kenntlichmachen eines
Partnerschaftsverhältnisses oder sei es in der Werbung zur Verbindung von
zusammengehörigen Begriffen. Zweitens kommt der Buchstabe "T" in
Alleinstellung und ohne graphische Ausgestaltung - wie oben erörtert- jedenfalls einer beschreibenden Angabe für die Waren und Dienstleistungen
der jüngeren Marke nahe und ist daher wenig kennzeichnungskräftig, so daß
die angesprochenen mehr oder weniger fachkundigen Abnehmerkreise
keinen Anlaß
haben,
dieses Markenelement
als
eigenständige
Kennzeichnung anzusehen und aus der Gesamtmarke gedanklich
herauszulösen. Somit treten im vorliegenden Fall die weiteren Bestandteile
der jüngeren Marke nicht so stark in den Hintergrund, daß sie für den
Verkehr an Bedeutung verlieren und zum Gesamteindruck nichts beitragen
würden (vgl. dazu BGH MarkenR 2000, 20, 22 "RAUSCH / ELFI RAUCH").
Unmittelbare Verwechslungen der jüngeren mit der älteren Marke sind somit
ausgeschlossen.
4. Es ist auch nicht damit zu rechnen, daß die jüngere Marke mit der
Widerspruchsmarke gedanklich in Verbindung gebracht wird, denn es fehlt
an
einem
gemeinsamen
eigenständigen Stammbestandteil mit
Hinweischarakter
auf
den Betrieb
der Widersprechenden
(vgl.
Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 9 Rn 210, 213, 214).
Wegen der Kennzeichnungsschwäche des allein als kollisionsbegründend in
Betracht kommenden Buchstabens
"T" und des Vorliegens eines
zusammenhängenden Begriffs in der angegriffenen Marke liegt der Schluß
ferne, daß die beiden Marken Bestandteile einer Serie von Kennzeichnungen
der Widersprechenden mit dem Buchstaben "T" als Stammbestandteil seien
oder daß es sich bei der Anmelderin und der Widersprechenden um
wirtschaftlich
oder
organisatorisch
in
Zusammenhang
stehende
Unternehmen handele (vgl. dazu Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz,
6. Aufl., § 9 Rn 217, 222). Auch weicht die Art der Zeichenbildung (einerseits
durch ein kaufmännisches &-Zeichen verbundene Buchstaben, andererseits
ein graphisch und farblich ausgestalteter Einzelbuchstabe) deutlich ab, was
ebenfalls gegen eine assoziative Verwechslungsgefahr spricht.
5. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1
MarkenG besteht keine Veranlassung. Dies ist auch nach dem neuen
Markenrecht nur gerechtfertigt, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach
anerkannten Gesichtspunkten aussichtslosen Situation sein
Interesse
durchzusetzen versucht (vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl.,
§ 71 Rd. 18). Der Senat sieht keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine
Kostenauferlegung.
Im vorliegenden Fall stand die Verneinung der
verwechslungsbegründenden Ähnlichkeit der Marken jedenfalls deshalb nicht
von vornherein zweifelsfrei fest, weil in beiden Marken der Bestandteil "T"
vorkommt und dieser Buchstabe - allerdings in farblicher und graphischer
Ausgestaltung oder
in Verbindung mit weiteren Wörtern - von der
Widersprechenden umfangreich benutzt wird.
Meinhardt
Baumgärtner
Abb. 1
Guth
Cl