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BPatG Beschluss vom 11.10.2000 – 29 W (pat) 361/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 361/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 6.70

betreffend die Marke 396 55 845

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts

in der Sitzung vom

11. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter

Baumgärtner und den Richter Guth

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Gegen die für die Waren und Dienstleistungen

eingetragene Marke Nr. 396 55 845

"T & T"

ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Marke Nr.

395 29 531

siehe Abb. 1 am Ende

,die für die Waren und Dienstleistungen

im Markenregister eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch mit Beschluß vom 4. Oktober 1999 zurückgewiesen, weil keine

Gefahr von Verwechslungen der jüngeren Marke mit der älteren Marke bestehe.

Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen seien zwar teilweise

identisch und teilweise hochgradig ähnlich, was Verwechslungen begünstige.

Jedoch unterschiede sich die jüngere Marke von der älteren Marke im

klanglichen, schriftbildlichen und begrifflichen Gesamteindruck. Der in beiden

Marken enthaltene Buchstabe "T" könne eine Verwechslungsgefahr nicht

begründen, denn er präge den Gesamteindruck der angegriffenen Marke nicht,

weil das "&-Zeichen" die beiden Buchstaben, ähnlich wie vergleichbare

Unternehmenskennzeichnungen, die ebenfalls nicht auf einen Buchstaben

verkürzt würden, zu einer begrifflichen Einheit verknüpfe. Auch in der Widerspruchsmarke sei der Buchstabe "T" nicht prägend, da er als Einzelbuchstabe

keine Unterscheidungskraft habe und außerdem als gebräuchliche Abkürzung

für

"Telekommunikation"

die Waren

und Dienstleistungen

der

Widerspruchsmarke unmittelbar beschreibe. Schutzunfähige Bestandteile aber

seien nicht geeignet, den Gesamteindruck der älteren Marke prägen und

könnten

auch

nicht

kollisionsbegründend wirken. Eine

erhöhte

Kennzeichnungskraft könne für den Buchstaben T ohne jegliche graphische

Ausgestaltung nicht festgestellt werden. Der Schutzbereich beschränke sich

daher auf die konkrete graphische Ausgestaltung der Widerspruchsmarke. Aus

diesen Gründen scheide auch eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches

In-Verbindung-Bringen aus.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Aufgrund der

bestehenden teilweisen Identität der Waren und Dienstleistungen sei selbst bei

einer

relativ

kennzeichnungsschwachen Widerspruchsmarke

die

Verwechslungsgefahr

zu

bejahen.

Im

vorliegenden Fall

sei

die

Widerspruchsmarke aber sehr kennzeichnungskräftig. Es liege eine mittelbare

Verwechslungsgefahr vor, denn die Widersprechende verwende die

Widerspruchsmarke immer unter Beibehaltung der Komponenten "T" und

"Digits" in einer Vielzahl von in großem Umfang benutzten Serienmarken als

Stammbestandteil, der auch bei der Werbung für das Unternehmen der

Widersprechenden im Vordergrund stehe. Insbesondere wegen der Stellung am

Zeichenanfang und der charakteristischen Ausgestaltung werde der Verkehr

aus der unsicheren Erinnerung heraus glauben, in der jüngeren Marke aufgrund

des darin vorkommenden "T" eine Marke der Widersprechenden vor sich zu

haben.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der

Marke 396 55 845 wegen des Widerspruchs aus der Marke

395 29 531 anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen und

der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Entscheidend für die Verwechslungsgefahr sei der Gesamteindruck der

Marken, aus dem man nicht willkürlich den Buchstaben "T" herauslösen dürfe,

der in Alleinstellung ohnehin nicht unterscheidungskräftig sei. Es sei auch in der

Praxis nie zur Verwechslungen gekommen, nicht zuletzt deshalb, weil die

Widerspruchsmarke stets in ihrer graphischen Ausgestaltung verwendet werde

und "T & T" bereits eine Verkürzung des Firmennamens des Inhabers der

angegriffenen Marke sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, in der Sache bleibt sie

jedoch ohne Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den

Marken nicht die Gefahr von Verwechslungen (§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 2

1. Nach der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. B der Markenrechtsrichtlinie

durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR Int.

1998, 56, 57 - Sabèl/Puma), die für die Auslegung der in Umsetzung dieser

Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr

unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu

beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere

der Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke, die gedankliche Verbindung,

die das jüngere Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie der Grad der

Ähnlichkeit zwischen den Marken und zwischen den damit gekennzeichneten

Waren

und

Dienstleistungen

(vgl. Markenrechtsrichtlinie,

10.

Erwägungsgrund). Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der

Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese

hervorrufen, wobei

insbesondere die dominierenden und die sie

unterscheidenden Elemente zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt es

entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der

jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. BGH

1996, 198

"Springende Raubkatze"; BGHZ 131, 122, 124

f.

"Innovadiclophont"). Schließlich impliziert die umfassende Beurteilung der

Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in

Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken

und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein

geringerer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren und

Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken

ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f.

"Canon"; GRUR 1999, 731 "Canon II"; GRUR 1999, 995, 997 "HONKA").

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Gefahr von Verwechslungen

nicht gegeben.

2. Zwar können die Marken den angesprochenen Verkehrskreisen

in

Verbindung mit

sehr ähnlichen,

relativ alltäglichen Waren und

Dienstleistungen begegnen, die sich größtenteils auch an breite

Verkehrskreise wenden, was

Verwechslungen

begünstigt

(vgl.

Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 9 Rn 81). Allerdings

handelt es sich bei dem Buchstaben "T“, der allein als kollisionsbegründend

in Betracht kommt, in Alleinstellung und ohne graphische Ausgestaltung

jedenfalls um einen kennzeichnungsschwachen Markenbestandteil, denn er

stellt u. a. die Abkürzung für die deutschen Begriffe "Telefon“ und

"Telekommunikation" bzw. das englischen Wort "telephone" dar (Duden

Wörterbuch der Abkürzungen, 4. Aufl.; De Sola, Abbreviations Dictionary,

1983; Wennrich Internationales Verzeichnis der Abkürzungen und Akronyme

der

Elektronik,

Elektrotechnik,

Computertechnik

und

Informationsverarbeitung, 1992; s. auch Beschluß des BPatG vom

17.6.1998, 28 W (pat) 189/97, "T" schutzunfähig). Eine Stärkung der

Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung wird von der Inhaberin der

angegriffenen Marke bestritten und ist auch von der Widersprechenden nicht

substantiiert dargelegt worden. Die Einlassung der Widersprechenden, sie

verwende die Widerspruchsmarke

immer unter Beibehaltung der

Komponenten "T" und "Digits" in einer Vielzahl von in großem Umfang

benutzten Serienmarken als Stammbestandteil, der auch bei der Werbung

für das Unternehmen der Widersprechenden im Vordergrund stehe, reicht

nicht aus, denn sie läßt nicht zwingend einen Schluß auf die erhöhte

Kennzeichnungskraft des Einzelbuchstaben ohne weiteren Wortbestandteil

und ohne jegliche graphische Ausgestaltung zu. Es kann hier aber

dahingestellt bleiben, ob sich der Schutzumfang der Widerspruchsmarke

- wie die Markenstelle annimmt - wegen einer eventuellen Schutzunfähigkeit

des Buchstaben T auf die graphische Ausgestaltung der Widerspruchsmarke

beschränkt (vgl. dazu BGH GRUR 67, 246, 251 "Vitapur"; GRUR 1999, 733,

734 "LION DRIVER"; GRUR 1999, 241, 243 "Lions"; vgl. auch BGH WRP

2000, 529, 532 "ARD-1"; BPatG MarkenR 2000, 103, 106 "Netto 62";

Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 9 Rn. 148, 149).

Jedenfalls hält die jüngere Marke einen ausreichenden Abstand von der

Widerspruchsmarke ein, weil sich die Marken in ihrer Gesamtheit deutlich

unterscheiden und auch der Buchstabe "T" nicht den Gesamteindruck der

angegriffenen Marke prägt.

3. Bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist stets

vom Gesamteindruck der Marken auszugehen (st. Rspr. BGH BlPMZ 1997,

28 "Foot-Joy"; Mitt. 1996, 285 f. "Sali-Toft"; GRUR 1999, 241, 243 "Lions").

Weichen - wie im vorliegenden Fall unstreitig und offensichtlich - die Marken

in ihrer Gesamtheit betrachtet voneinander ab, so kann trotzdem eine

Verwechslungsgefahr bestehen, wenn übereinstimmende oder ähnliche

Markenbestandteile den Gesamteindruck der Kombinationsmarken prägen

(vgl. BGH GRUR 1996, 198, 199 "Springende Raubkatze"; GRUR 1996, 406

"Juwel"; GRUR 1999, 733, 735 "LION DRIVER"; MarkenR 2000, 20, 21

"RAUSCH / ELFI RAUCH"). Dies ist bei dem "T“ der angegriffenen Marke,

der mit dem graphisch ausgestalteten Buchstaben der Widerspruchsmarke

begrifflich und klanglich identisch ist, nicht der Fall, denn dieser Buchstabe

prägt nicht den Gesamteindruck der angegriffenen Marke "T & T". Die beiden

Buchstaben werden durch das kaufmännische &-Zeichen zu einem

Gesamtbegriff verbunden, aus dem ein einzelnes Element nicht herausgelöst

wird. Erstens dient dieses - wie die Markenstelle überzeugend ausgeführt

und mit Beispielen belegt hat - üblicherweise zur Verbindung von

Zusammengehörigem, sei es bei Firmennamen zum Kenntlichmachen eines

Partnerschaftsverhältnisses oder sei es in der Werbung zur Verbindung von

zusammengehörigen Begriffen. Zweitens kommt der Buchstabe "T" in

Alleinstellung und ohne graphische Ausgestaltung - wie oben erörtert- jedenfalls einer beschreibenden Angabe für die Waren und Dienstleistungen

der jüngeren Marke nahe und ist daher wenig kennzeichnungskräftig, so daß

die angesprochenen mehr oder weniger fachkundigen Abnehmerkreise

keinen Anlaß

haben,

dieses Markenelement

als

eigenständige

Kennzeichnung anzusehen und aus der Gesamtmarke gedanklich

herauszulösen. Somit treten im vorliegenden Fall die weiteren Bestandteile

der jüngeren Marke nicht so stark in den Hintergrund, daß sie für den

Verkehr an Bedeutung verlieren und zum Gesamteindruck nichts beitragen

würden (vgl. dazu BGH MarkenR 2000, 20, 22 "RAUSCH / ELFI RAUCH").

Unmittelbare Verwechslungen der jüngeren mit der älteren Marke sind somit

ausgeschlossen.

4. Es ist auch nicht damit zu rechnen, daß die jüngere Marke mit der

Widerspruchsmarke gedanklich in Verbindung gebracht wird, denn es fehlt

an

einem

gemeinsamen

eigenständigen Stammbestandteil mit

Hinweischarakter

auf

den Betrieb

der Widersprechenden

(vgl.

Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 9 Rn 210, 213, 214).

Wegen der Kennzeichnungsschwäche des allein als kollisionsbegründend in

Betracht kommenden Buchstabens

"T" und des Vorliegens eines

zusammenhängenden Begriffs in der angegriffenen Marke liegt der Schluß

ferne, daß die beiden Marken Bestandteile einer Serie von Kennzeichnungen

der Widersprechenden mit dem Buchstaben "T" als Stammbestandteil seien

oder daß es sich bei der Anmelderin und der Widersprechenden um

wirtschaftlich

oder

organisatorisch

in

Zusammenhang

stehende

Unternehmen handele (vgl. dazu Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz,

6. Aufl., § 9 Rn 217, 222). Auch weicht die Art der Zeichenbildung (einerseits

durch ein kaufmännisches &-Zeichen verbundene Buchstaben, andererseits

ein graphisch und farblich ausgestalteter Einzelbuchstabe) deutlich ab, was

ebenfalls gegen eine assoziative Verwechslungsgefahr spricht.

5. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1

MarkenG besteht keine Veranlassung. Dies ist auch nach dem neuen

Markenrecht nur gerechtfertigt, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach

anerkannten Gesichtspunkten aussichtslosen Situation sein

Interesse

durchzusetzen versucht (vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl.,

§ 71 Rd. 18). Der Senat sieht keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine

Kostenauferlegung.

Im vorliegenden Fall stand die Verneinung der

verwechslungsbegründenden Ähnlichkeit der Marken jedenfalls deshalb nicht

von vornherein zweifelsfrei fest, weil in beiden Marken der Bestandteil "T"

vorkommt und dieser Buchstabe - allerdings in farblicher und graphischer

Ausgestaltung oder

in Verbindung mit weiteren Wörtern - von der

Widersprechenden umfangreich benutzt wird.

Meinhardt

Baumgärtner

Abb. 1

Guth

Cl