Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 13.10.2000 – 29 W (pat) 145/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 397 09 396
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, die
Richterin Pagenberg und den Richter Baumgärtner
beschlossen:
Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 38 - vom 18. Januar 2000 ist wirkungslos, soweit
die teilweise Löschung der Marke 397 09 396 aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke 2 910 520 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 18. Januar 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt -
Markenstelle für Klasse 38 - eine Verwechslungsgefahr der Marke 397 09 396 mit
der Widerspruchsmarke 2 910 520 angenommen und die teilweise Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 397 09 396 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende (deren Firma zwischenzeitlich geändert worden ist) hat den
Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3
Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich
der genannten Löschung wirkungslos sind.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Meinhardt
Baumgärtner
Pagenberg
Hu