Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 13.10.2000 – 29 W (pat) 145/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 397 09 396

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, die

Richterin Pagenberg und den Richter Baumgärtner

beschlossen:

Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 38 - vom 18. Januar 2000 ist wirkungslos, soweit

die teilweise Löschung der Marke 397 09 396 aufgrund des

Widerspruchs aus der Marke 2 910 520 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 18. Januar 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt -

Markenstelle für Klasse 38 - eine Verwechslungsgefahr der Marke 397 09 396 mit

der Widerspruchsmarke 2 910 520 angenommen und die teilweise Löschung der

angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 397 09 396 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende (deren Firma zwischenzeitlich geändert worden ist) hat den

Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3

Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich

der genannten Löschung wirkungslos sind.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Meinhardt

Baumgärtner

Pagenberg

Hu