Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 17.10.2000 – 6 W (pat) 29/99
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Oktober 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 42 41 703
… 6.70
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Trüstedt und Dipl.-Ing.
Schmidt-Kolb
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
2. Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe§
I.
Die Erteilung des Patents 42 41 703 auf die am 10. Dezember 1992 eingereichte
Patentanmeldung ist am 12. September 1996 veröffentlicht worden.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
"Oberflächenentwässerungseinrichtung, insbesondere Entwässerungsrinne, mit einer Abdeckung (30) mit Ausnehmungen (31), die
mittels Befestigungseinrichtungen auf einem im Boden eingebauten Körper (1), insbesondere einem Rinnenkörper, befestigbar ist,
wobei die Befestigungseinrichtungen an der Abdeckung festsetzbare Befestigungsstücke (40) und Befestigungsgegenstücke (20)
am Körper (1) umfassen, dadurch gekennzeichnet, daß der Körper (1) verschiedenartige Aufnahmeeinrichtungen (11, 11'; 12)
aufweist, die derart ausgebildet sind, daß vor oder nach einem
Einbau in den Boden verschiedenartige Befestigungsgegenstücke
(20, 20', 20'') in die Aufnahmeeinrichtungen einbaubar sind."
Wegen der erteilten Patentansprüche 2 bis 29 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Gegen dieses Patent wurde mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1996, eingegangen
am 10. Dezember 1996 Einspruch eingelegt. In diesem Schriftsatz hat die Einsprechende beantragt, die Patenterteilung im Umfange der Patentansprüche 1 bis
12 zu widerrufen. Sie stützt ihren Einspruch nach § 21 Abs 1 PatG darauf, daß der
Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig sei. Neben
einem pauschalen Hinweis auf die in der Streitpatentschrift genannten Druckschriften und weitere aufgezählte Druckschriften stützt sie sich auf das Wissen
des einschlägigen Fachmannes und kommt nach Ausführungen insbesondere auf
Seite 7 des Einspruchsschriftsatzes zu der DE 89 13 129 U1 und einer nicht näher
bezeichneten H…-Firmendruckschrift (gemeint sind offenbar die dem
Einspruchsschriftsatz beigefügten Seiten 1, 4 und 5 der H… Firmenschrift
5.1.11, Einbauhinweise FASERFIX-Sport Rinne Modell "Paris" zur Fixierung von
Kunstrasen, mit dem Druckvermerk: Stand: 06-12-1991 ie), zu dem Ergebnis, daß
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nur nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, sondern sogar neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Ergänzend befaßt
sich die Einsprechende zum Anspruch 1 mit der DE 89 00 417 U1.
Die Patentinhaberin hatte daraufhin den Hauptantrag gestellt, den Einspruch als
unzulässig zu verwerfen.
Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in ihrem das
Patent in vollem Umfang aufrechterhaltenden Beschluß vom 24. Februar 1999 den
Einspruch als frist- und formgerecht erhoben sowie als ausreichend substantiiert
angesehen. Die Darlegungen der Einsprechenden hätten das Patentamt in die
Lage versetzt, den behaupteten Widerrufsgrund anhand der im Einspruchsschriftsatz mitgeteilten Umstände zu überprüfen.
Gegen diesen Beschluß hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Sie vertritt
die Auffassung, daß ihre Ausführungen im Einspruchsschriftsatz insbesondere auf
Seite 7, Absatz 2 zu der DE 89 13 129 U1, einen Fachmann ohne eigene Ermittlungen in die Lage versetze nachzuvollziehen, aus welchen Gründen das angegriffene Patent nicht aufrechterhalten werden könne. Der Einspruch sei somit zulässig.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben
und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor, daß der Einspruch nicht zulässig sei. Auf jeden Fall werde im Einspruchsschriftsatz nämlich kein Bezug zwischen dem Stand der Technik und den
verschiedenartig ausgebildeten Aufnahmeeinrichtungen beim Gegenstand gemäß
Patentanspruch 1 des Streitpatents hergestellt. Deshalb werde weder die Patentinhaberin noch das DPMA in die Lage versetzt, den geltend gemachten Widerrufsgrund ohne eigene Ermittlungen zu überprüfen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Einspruch als unzulässig
zu verwerfen war.
Die Zulässigkeit eines Einspruchs ist von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens und damit auch im Beschwerdeverfahren vorrangig zu prüfen (vgl BGH
Sortiergerät GRUR 1972, 592; BGH Gefäßimplantat GRUR 1990, 348).
Nach PatG § 59 Abs 1 hängt die Zulässigkeit eines Einspruchs ua davon ab, daß
die Einsprechende einen der Widerrufsgründe des PatG § 21 geltend macht; das
ist vorliegend der Fall. Des weiteren ist der Einspruch zu begründen; die ihn
rechtfertigenden Tatsachen müssen innerhalb der Einspruchsfrist im einzelnen
angegeben werden (PatG § 59 Abs 1 Sätze 2, 4 und 5).
Die Begründung des Einspruchs genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nur
dann, wenn die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen Umstände darin so vollständig dargelegt sind, daß der Patentinhaber und
das Patent- und Markenamt daraus abschließende Folgerungen in bezug auf das
Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können (vgl ua BGH
Tabakdose GRUR 1997, 740). Diese notwendigerweise zu ziehenden abschließenden Folgerungen verlangen von der Einspruchsbegründung, daß sie sich
nicht nur mit einem Teilaspekt der unter Schutz gestellten Erfindung befaßt,
sondern mit der gesamten patentierten Lehre (vgl BGH Epoxidations-Verfahren
GRUR 1988, 364).
Im hier vorliegenden Fall des geltend gemachten Widerrufsgrundes der mangelnden Neuheit sowie der fehlenden erfinderischen Tätigkeit ist im Rahmen der von
der Einsprechenden anzugebenden, den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen
weiterhin zu fordern, daß auch der technische Zusammenhang zwischen Patentgegenstand und entgegengehaltenem Stand der Technik und die sich daraus ergebenden Folgerungen für die Patentfähigkeit dargelegt wird. Die Herstellung des
sachlichen Bezugs zwischen Patentgegenstand und Vorveröffentlichung ist nicht
Sache des Patentamts oder des Patentinhabers, beide müssen durch die Einspruchsbegründung vielmehr erst in die Lage versetzt werden, ohne eigene Ermittlungen das Vorliegen des behaupteten Widerrufsgrundes prüfen zu können
(vgl BGH Alkyldiarylphosphin BlPMZ 1988, 185).
Diesen Anforderungen werden die Ausführungen im einzigen innerhalb der Einspruchsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 9. Dezember 1996 nicht gerecht.
In diesem Einspruchsschriftsatz wird unter Punkt III.1 zu Neuheit und erfinderischer Tätigkeit nach einer Kritik der Ausführungen zum genannten Stand der
Technik in der Streitpatentschrift ab Seite 7, Absatz 1 dargelegt, daß auch Entwässerungsrinnen vorbekannt seien, deren Körper mit derart ausgebildeten Aufnahmeeinrichtungen ausgerüstet seien, daß vor oder nach dem Einbau in den
Boden verschiedenartige Befestigungseinrichtungen einbaubar sind. Hierzu wird
auf die DE 89 13 129 U1 in Verbindung mit der H…-Firmenschrift verwiesen,
wobei letztere den technischen Stand der Entwässerungsrinnen vom Dezember
1991 zeige. Im darauffolgenden zweiten Absatz werden einzelne Merkmale des
Rinnenkörpers nach der DE 89 13 129 U1 und der Entwässerungsrinne nach der
H…-Firmenschrift benannt, die als Befestigungsgegenstücke bzw Befestigungsstücke angesehen werden. Im dritten Absatz kommt die Einsprechende zu
dem Ergebnis, daß aus diesen Druckschriften somit die Merkmale 1 bis 4.2 ihrer
im Abschnitt II angegebenen Gliederung verwirklicht seien. Das entspricht der Gesamtheit der Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1. Insoweit lassen sich
die Ausführungen der Einsprechenden noch ohne eigene Ermittlungen der Patentinhaberin oder des DPMA nachvollziehen. Diese Ausführungen begründen
deshalb nicht die Unzulässigkeit des Einspruchs. Die Unzulässigkeit des Einspruchs begründen vielmehr die fehlenden oder unzulänglichen Ausführungen zu
den Merkmalen des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1, die bekanntlich erst
gemeinsam mit den Merkmalen des Oberbegriffs die unter Schutz gestellte Erfindung ergeben.
Im letzten Absatz auf Seite 7 des Einspruchsschriftsatzes sagt die Einsprechende,
daß bei der in der DE 89 13 129 U1 und der H…-Firmenschrift
beschriebenen Entwässerungsrinne aber auch am Körper verschiedenartige Aufnahmeeinrichtungen vorhanden seien, die derart ausgebildet sind, daß vor oder
nach einem Einbau der Rinne in den Boden verschiedenartige Befestigungsgegenstücke einbaubar sind. Dies ist eine bloße Behauptung, mit der sich nichts
anfangen läßt. Denn die Einsprechende hat nichts zu ihrer Stützung vorgebracht.
Sie hat insbesondere nicht erläutert, wo oder warum sie in den beiden genannten
Entgegenhaltungen verschiedenartige Aufnahmeeinrichtungen sieht. An keiner
Stelle der gesamten dieser ihrer Behauptung vorausgehenden und die beiden
Entgegenhaltungen betreffenden Ausführungen auf Seite 7 des Einspruchsschriftsatzes werden Aufnahmeeinrichtungen an sich, geschweige denn verschiedenartige erwähnt. Damit hat die Einsprechende weder die Patentinhaberin noch
das DPMA in die Lage versetzt, den Überlegungen zu folgen, die die Einsprechende zu ihrem im Anschluß an die Behauptung auf S 8, Abs 1 des Einspruchsschriftsatzes wiedergegebenen Schluß kommen läßt, daß der Patentanspruch 1
somit nicht nur nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, sondern neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Die Einspruchsbegründung hat sich also nur mit einem
Teilaspekt der Erfindung, nicht aber mit der gesamten - alle Merkmale des
Anspruchs 1 umfassenden - patentierten Lehre befaßt.
Dieses Manko läßt sich auch nicht durch den im zweiten Absatz der Seite 8 des
Einspruchsschriftsatzes von der Einsprechenden auch nur lediglich der Vollständigkeit halber gebrachten Hinweis auf das DE 89 00 417 U1 beseitigen. Denn hier
wird lediglich erläutert, was in der Fig 1 bzw 2 dieser Entgegenhaltung zu sehen
ist. Allenfalls aus der Verwendung einiger im Anspruch 1 des Streitpatents gebrauchter Begriffe (Befestigungsstücke, Befestigungsgegenstücke) könnte eine
Verbindung zum Anspruch 1 hergestellt werden. Was aber auf jeden Fall fehlt, ist
die Auseinandersetzung der Einsprechenden mit dem im Prinzip einzigen Merkmal
im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1, daß der Körper verschiedenartige
Aufnahmeeinrichtungen aufweist, die derart ausgebildet sind, daß verschiedenartige Befestigungsstücke in sie einbaubar sind. Auch hier hat sich die Einsprechende also wieder nur mit einem Teilaspekt der Erfindung befaßt und nicht mit
der gesamten Lehre.
Alle anderen Teile des Einspruchsschriftsatzes befassen sich nicht mit der Begründung des geltend gemachten Wiederrufsgrundes fehlender Patentfähigkeit
des Gegenstands des Hauptanspruchs. Denn der gesamte Abschnitt I (S 2 bis 5)
wiederholt im Prinzip den Inhalt der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift
und stellt darüber hinaus wertfrei fest, daß der kennzeichnende Teil des
Anspruchs 1 keinerlei Aussage über die Beschaffenheit der Aufnahmeeinrichtungen und/oder der Befestigungsstücke treffe. Der Abschnitt II erschöpft sich in einer
gegliederten Wiederholung des Anspruchswortlauts. Abschnitt III.2 (S 8 bis 10)
befaßt sich ausschließlich mit den Merkmalen des kennzeichnenden Teils der
Unteransprüche 2 bis 12, ohne daß Rückschlüsse auf die nicht behandelten
Merkmale des Anspruchs 1 gezogen oder möglich gemacht werden.
Der Einspruchsschriftsatz vom 9. Dezember 1996 gibt somit nicht alle Tatsachen
im einzelnen an, die den Einspruch rechtfertigen könnten. Der Senat sieht sich
durch die Einspruchsbegründung auch nicht in die Lage versetzt, ohne eigene
Ermittlungen das Vorliegen des behaupteten Widerrufsgrundes prüfen zu können.
2. Aufgrund der Verneinung der Zulässigkeit des Einspruchs war es dem Senat
verwehrt, eine sachliche Entscheidung zu fällen.
Rübel
Heyne
Trüstedt
Schmidt-Kolb
Cl/Hu