Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 18.10.2000 – 32 W (pat) 257/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 33 680.6
hat der 32. Senat
(Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
in der Sitzung vom 18. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Richters
Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem, Richterin Klante und Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 29. Dezember 1998
wird aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung
für
TIP
Organisation und Veranstaltung von Seminaren und Fortbildungskursen; Unterrichtung und Lehrveranstaltungen sowie
die Durchführung von Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen in der betrieblichen Praxis; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Programme für die Datenverarbeitung;
zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.
Nach vorausgegangener Beanstandung hat das Deutsche Patent und Markenamt
die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angemeldeten Wortmarke stelle ein schutzunfähiges, beschreibendes Werbeschlagwort
dar (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG), zudem fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft (§ 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG).
Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, "TIP" verfüge nach der neueren Rechtsprechung des BGH über keinen beschreibenden Begriffsinhalt hinsichtlich der angemeldeten Waren/Dienstleistungen. Wenn "YES" nach der Rechtsprechung des
BGH unterscheidungskräftig sei, so müsse dies auch für "TIP" gelten.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG) und
begründet. Der angemeldeten Wortmarke "TIP" steht weder der Zurückweisungsgrund der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 1 Nr 1 MarkenG noch
ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
denen für die Waren oder Dienstleistungen des Verzeichnisses jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Diese Voraussetzung ist für die vorliegend zu beurteilende
Marke nicht gegeben.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (§ 3 Abs 1
MarkenG). Diese Eignung kann der angemeldeten Marke angesichts der neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die oben genannten Waren und
Dienstleistungen nicht abgesprochen werden (vgl BGH BlPMZ 1999, 408 "Yes"
mwNachweisen). Die Wortmarke "TIP" wirkt für diese Waren und Dienstleistungen
nicht unmittelbar beschreibend. Entgegen der Auffassung der Markenstelle
sieht der Verkehr nicht zwingend in der Bezeichnung "TIP" einen Hinweis auf
Programme für die Datenverarbeitung oder die Dienstleistungen "Organisation und
Veranstaltung von Fortbildungskursen; Unterrichtung und Lehrveranstaltungen
sowie die Durchführung von Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen in der
Betrieblichen Praxis, sowie Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung". Abgesehen davon, daß die Tendenz feststellbar ist, daß im allgemeinen
inländischen Wirtschaftsverkehr "Tipp" zunehmend mit doppeltem "p" geschrieben
wird (vgl Duden, 22. Auflage S. 967), ist in der Wortmarke jedenfalls ohne weitere
gedankliche Überlegungen kein Hinweis darauf zu sehen, es handele sich um
Waren und Dienstleistungen, die "nützliche Ratschläge" im Sinne eines "Tipps"
enthielten. Vielmehr ist gerade auf dem vorliegenden Waren- und Dienstleistungssektor die Tendenz feststellbar, Sachhinweise auf eine Beratung, die mit
den Waren und Dienstleistungen verbunden sind, mit englischen Begriffen wie
"consulting" zu bezeichnen, so daß der Verkehr keinen Anlaß hat, bei "TIP" an
Ratschläge oder Empfehlungen und damit an einen beschreibenden Gehalt der
angemeldeten Marke zu denken, zumal auch bei den von der Markenstelle angeführten Belegen "TIP" nicht in Alleinstellung verwendet wird.
Der begehrten Eintragung der Marke steht dementsprechend auch nicht § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG entgegen, wonach von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen sind, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der
Waren oder Dienstleistungen dienen können und für die mithin ein Freihaltungsbedürfnis besteht. Das Freihaltungsbedürfnis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG muß
gerade für die Waren und Dienstleistungen festgestellt werden, die von der
Anmeldung beansprucht werden. Insoweit fehlt es aber an Feststellungen, daß die
angemeldete Marke im Sinne von "nützlichen Ratschlägen" zur Beschreibung der
angegebenen Waren und Dienstleistungen dienen kann (vgl BGH aaO, S. 989).
Auch für den Senat war nicht feststellbar, daß ein Bedürfnis für Mitbewerber des Anmelders besteht, die fraglichen Waren und Dienstleistungen in einer
beschreibenden Weise in Alleinstellung zu bezeichnen. Demzufolge ist eine
beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu verneinen.
Dr. Fuchs-Wissemann
Sekretaruk
Klante
Na/Fa