Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 24.10.2000 – 33 W (pat) 93/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 397 39 944.8
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Anmelderin hat am 21. August 1997 die Marke
siehe Abb. 1 am Ende
als "Wortmarke - Wiedergabe der Marke s. Anlage" angemeldet. Nach Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses beansprucht sie noch Schutz für die
Dienstleistungen "Planen und Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Präsentationen; Planen und Durchführen von Kongressen, Konferenzen und Lehrveranstaltungen".
Mit Beschluss vom 4. Juni 1999 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Patentamts die Anmeldung zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke jede Unterscheidungskraft fehle. Beispielsweise sei die Verwendung der englischen Entsprechung "Come!" in einer Stellenausschreibung belegt.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 35 die dagegen eingelegte Erinnerung der Anmelderin zurückgewiesen. Sie hat dazu ausgeführt, "komm" habe im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen
den Charakter einer Aufforderung, die entsprechende Veranstaltung zu besuchen.
Auch ohne Ausrufzeichen bleibe der Imperativ erkennbar. Für eine Auto-Show sei
zum Beispiel die Verwendung der Wörter "Kommen.Sehen.Staunen" belegt. Im
Gegensatz zu "YES" handle es sich bei "komm" um ein gebräuchliches Wort. Die
Schriftart sei
im Übrigen nicht so ungewöhnlich, dass die angemeldete
Bezeichnung Unterscheidungskraft aufweise.
Hiergegen hat die Anmelderin am 24. März 2000 Beschwerde eingelegt, und beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Sie hat dazu vorgetragen, ohne Ausrufzeichen handle es sich bei der - als Bildmarke - angemeldeten Bezeichnung "komm" um keine erkennbare Imperativform,
wie dies bei dem nachgewiesenen "Come!" der Fall sei. "Komm" sei für Messen
ein sprechendes Zeichen bezüglich Kommunikation, Kommunal, Kommerz - aber
keine Aufforderung, zur jeweiligen Messe zu kommen. "Kommen" habe im
Deutschen viele Bedeutungen. Unmittelbar beschreibend sei "komm" ohnehin
nicht. Angesprochen seien Facheinkäufer und Fachbesucher von Messen, die
"komm" nicht als Imperativ verstünden. Die Schrift sei im Übrigen graphisch
eigentümlich, auch durch die Abstände vor und nach dem Vokal.
Die Anmelderin hat hilfsweise angeregt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Der
angemeldeten Bezeichnung steht das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Dies gilt auch dann, wenn die angemeldete Marke als Bildmarke anzusehen ist.
Davon ist in Übereinstimmung mit der von der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Klarstellung auszugehen, weil dem Anmeldeformular
mit den widersprüchlichen Angaben "Wortmarke" und "Wiedergabe der Marke s.
Anlage" eine Abbildung beigefügt war. Auch die Markenstelle hat die graphische
Gestaltung von Anfang an berücksichtigt.
Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind von der Eintragung in das Register Marken
ausgeschlossen, denen für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Eine Marke besitzt nur dann die erforderliche Unterscheidungskraft, wenn sie geeignet ist, die Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden. Für die Feststellung fehlender
Unterscheidungskraft ist dabei nicht erforderlich, dass die betreffende Angabe
bereits konkret in Gebrauch ist; vielmehr ist unter Berücksichtigung der Werbegepflogenheiten innerhalb der jeweils betroffenen Branche zu untersuchen, wie
eine bestimmte Bezeichnung auf den Verkehr wirkt.
Der angemeldeten Bezeichnung "komm" fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen jede Unterscheidungskraft.
Als Verbraucher kommen jedenfalls hinsichtlich der Dienstleistungen "Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Präsentationen" alle Verkehrskreise in Betracht, da sich solche Veranstaltungen an unterschiedliche Interessenten wenden.
Sie werden "komm" regelmäßig als plakative Aufforderung verstehen, die
Veranstaltung zu besuchen, nicht aber als einen Hinweis auf deren Veranstalter.
Dass das Ausrufzeichen fehlt, fällt nicht ins Gewicht, zumal im Deutschen
"komm" nur eine Imperativform sein kann (vgl auch Beschluss des Senats vom
25. Februar 2000, 33 W (pat) 231/99 - spar direkt; BPatG BlPMZ 1977, 237; BGH
BPatGE 20, 301 - SPAR/Star, BPatGE 12, 220 - malmit; BPatG Mitt 1975, 83 -
STOP; BPatG, Beschluss vom 25. März 1998, 28 W (pat) 147/97 - nimm & MIX).
Selbst einer mehrgliedrigen, aus drei Imperativen zusammengesetzten Wortfolge
(TAKE IT - SHAKE IT - USE IT) hat der 26. Senat jegliche Unterscheidungskraft
abgesprochen (BlPMZ 2000, 61).
Soweit im Zusammenhang mit der Planung von Messen etc und mit dem Planen
und Durchführen von Kongressen, Konferenzen oder Lehrveranstaltungen in erster Linie Fachpublikum angesprochen wird, versteht auch dieses die werbende
Aufforderung, zum Anbieter der Dienstleistung oder den Kongressen etc zu
kommen. Davon könnte allenfalls ein Thema der Messe etc wegführen, für das
'komm" naheliegend als Abkürzung wirkt, wie zB Kommunikation. Auch in diesen
Fällen wäre aber keine Unterscheidungskraft gegeben. Wo "komm" nicht als solche Abkürzung in Frage kommt, nehmen es die angesprochenen Kreise nicht als
phantasievolle Angabe, sondern als die allgemein verständliche Aufforderung.
Nach Ansicht des Senats steht die Aufforderung, zu kommen, schon deshalb im
Vordergrund, weil es für den Erfolg von Veranstaltungen solcher Art ausschlaggebend ist, möglichst viele Besucher anzuziehen. Damit betrifft die vorliegende
Bezeichnung einen Umstand mit Bezug auf die Dienstleistungen selbst.
Die angemeldete Bezeichnung ist damit lediglich ein Mittel, um die Aufmerksamkeit der Verbraucher in werbeüblicher und schlagwortartiger Form zu erregen.
Selbst bei nur geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft ist sie kein
individueller betrieblicher Hinweis.
Auch ihre geringfügige graphische Ausgestaltung hält sich im Rahmen üblicher
Schriften. Die Abrundung der Enden entspricht in etwa der Form, die sich bei
Displays uä ergibt, wenn Buchstaben aus Dreiecken zusammengesetzt werden.
Die Abstände vor und nach dem Vokal sind nicht auffällig genug, um dem Zeichen
Unterscheidungskraft zu geben.
Damit war die angemeldete Bezeichnung hinsichtlich aller beanspruchten
Dienstleistungen von der Eintragung auszuschließen, so dass die Beschwerde der
Anmelderin keinen Erfolg hat.
Der Senat sieht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2
MarkenG zuzulassen, weil die Beurteilung einer unmittelbaren Aufforderung zum
Besuch einer Veranstaltung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist,
deren höchstrichterliche Klärung erforderlich erscheint.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Albrecht
Ju/Na
Abb. 1