Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 26.10.2000 – 6 W (pat) 30/99

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. Oktober 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 43 30 524

… 6.70

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Trüstedt

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der angefochtene

Beschluß aufgehoben und das Patent mit den in der mündlichen

Verhandlung überreichten 6 Patentansprüchen nebst 4 Seiten

Beschreibung und 1 Blatt Zeichnungen lt. Patentschrift beschränkt

aufrechterhalten.

Entscheidungsgründe§

I

Die Erteilung des Patents 43 30 524 auf die am 9. September 1993 eingereichte

Patentanmeldung ist am 5. September 1996 veröffentlicht worden.

Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent-

und Markenamtes durch Beschluß vom 26. Februar 1999 das Patent mangels

einer dem Patentgegenstand zugrundeliegenden erfinderischen Tätigkeit widerrufen. In diesem Beschluß ist ausgeführt, daß die Vorrichtung nach dem geltenden

Patentanspruch 1 sich von der Vorrichtung nach der deutschen Offenlegungsschrift 23 48 739 (1) nur dadurch unterscheide, daß der Zick-Zack-ähnliche

Verlauf der abgewinkelten Dichtkante (26, 28) aus geradlinigen Abschnitten bestehe und daß dieses einzige unterschiedliche Merkmal auf keiner erfinderischen

Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 2000 hat die Patentinhaberin als

neue Unterlagen Patentansprüche 1 bis 6 und 4 Seiten Beschreibung überreicht.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Hydrodynamische Hochdruck-Rotordichtung

für

flüssige Betriebsmedien, mit einem Elastomer-Ring (10) als statischem

Dichtungselement zum radialen Vorspannen eines gegebenenfalls

elastomeren Gleitringes (12) als dynamisches Dichtungselement,

das eine radial wirkende Dichtfläche (16) an einem Umfang des

Gleitringes (12) mit zwei ringförmigen Dichtkanten (26, 28) zur

axialen Begrenzung der Dichtfläche (16) aufweist, wobei die

Dichtfläche (16) axiale Dichtkanten-Auslenkungen aus einer virtuellen Radialebene aufweist, dergestalt, daß verschiedene, in

Umfangsrichtung der Dichtfläche (16) zusammenhängende Abschnitte derselben an der einen und/oder der anderen Dichtkante

(26, 28) einen verschiedenen Verlauf der auf diese Flächenabschnitte entfallenden Kantenabschnitte zeigen, dadurch gekennzeichnet, daß in der Abwicklung des Gleitringes (12) mindestens

eine der zwei Dichtkanten (26, 28) einen Zick-Zack-förmigen, periodischen Verlauf hat, insbesondere beide Dichtkanten, wobei

dieser Zick-Zack-förmige Verlauf der abgewickelten Dichtkante

(26, 28) aus geradlinigen Abschnitten besteht."

Zur Fassung der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis

6 wird auf die überreichten Unterlagen verwiesen.

Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Patentinhaberin im wesentlichen aus,

daß durch die zulässige Beschränkung des Verlaufs der Dichtkanten bei der

Dichtung gemäß dem neu überreichten Patentanspruch 1 auf einen

Zick-Zack-förmigen Verlauf jeder wellige Verlauf dieser Dichtkanten ausgeschlossen sei. Ein derartiger Verlauf sei gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik

neu und durch diesen Stand der Technik für den Fachmann auch nicht nahegelegt.

Die Patentinhaberin vertritt weiterhin die Auffassung, daß die Patentabteilung die

Patentfähigkeit der als Ersatzansprüche anzusehenden, erteilten Patentansprüche

2 bis 4 und 6 hätte im einzelnen prüfen und im positiven Fall zur Verselbständigung gewährbarer Ersatzansprüche hätte auffordern müssen. Da die Patentabteilung dies nicht getan habe, leide das Verfahren vor der Patentabteilung

an einem wesentlichen Mangel.

Die Patentinhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten 6 Patentansprüchen nebst 4 Seiten Beschreibung und 1 Blatt Zeichnungen lt. Patentschrift.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie widerspricht dem Vorbringen der Patentinhaberin und trägt im wesentlichen

vor, der neue Patentanspruch 1 sei nicht zulässig, da "Zick-Zack-förmig" mit einer

schnellen Abfolge spitzer Winkel ursprünglich nicht offenbart sei. Des weiteren

ergebe sich der Gegenstand des neuen Patentanspruchs 1 für den Fachmann bei

einer Zusammenschau der deutschen Offenlegungsschrift 23 48 739 und der

deutschen Patentschrift 34 25 431 in naheliegender Weise ohne eine erfinderische

Überlegung. So seien aus der deutschen Patentschrift Dichtungen bekannt, bei

denen ein Dichtring mit seiner Niederdruck-Seite gegen die seitliche Stirnfläche

eines Stützringes gepreßt werde, so daß sich entsprechend der Form des

Stützringes am Dichtring ein wellenartiger Verlauf der Dichtkante einstelle. Da

Figur 8 dieser Patentschrift ua einen Zick-Zack-förmigen, periodischen Verlauf der

Kontur der Stirnfläche des Stützringes zeige, sei erkennbar, daß auch ein

derartiger Verlauf der Dichtkante erzielt werden solle. Für den Fachmann stelle es

keine Schwierigkeit dar, einen derartigen Zick-Zack-förmigen Verlauf der Stirnseite

eines Stützringes entsprechend der Figur 8 der deutschen Patentschrift 34 25 431

auf den Verlauf der Dichtkante selbst bei einer Dichtung nach der deutschen

Offenlegungsschrift 23 48 739 zu übertragen.

Wegen weiterer Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens der Beteiligten wird

auf deren Schriftsätze in der Akte verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat insofern Erfolg, als sie durch eine Beschränkung des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 auf eine Ausführungsform zu

einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.

1.

Die Patentansprüche sind zulässig. Das Patentbegehren ist den erteilten

Unterlagen (Patentansprüche1 bis 6 iVm der Beschreibung und Zeichnung, insbes

Figuren 1 und 4) als zur Erfindung gehörend zu entnehmen und auch in den

insgesamt ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart.

Die Änderungen des Patentanspruchs 1 gegenüber seiner erteilten Fassung betreffen die Beschränkung des periodischen Verlaufs mindestens einer der zwei

Dichtkanten des Gleitringes auf einen Zick-Zack-förmigen Verlauf entsprechend

der in der Beschreibungseinleitung beispielsweise offenbarten doppelsägezahnförmigen Ausbildung mit winkeligen Ecken im Gegensatz zur anderen offenbarten

Ausbildung, wobei diese Zick-Zack-förmige Ausbildung der anhand der Zeichnung,

insbes Figuren 1 und 4, beschriebenen Ausführung entspricht.

2.

Das Patent betrifft eine hydrodynamische Hochdruck-Rotordichtung für

flüssige Betriebsmedien.

Nach Angabe der Patentinhaberin in der geltenden Beschreibungseinleitung ist im

Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ein Stand der Technik berücksichtigt, wie er

aus der deutschen Offenlegungsschrift 23 48 739 bekannt ist.

Ausgehend von dieser bekannten Dichtung wird das dem Patent in der beschränkten Form zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische

Problem darin gesehen, bei Rotordichtungen mit den im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmalen auf andere, möglichst bessere Weise stets

für eine hinreichende Schmierung durch das Betriebsmedium zu sorgen.

Dieses technische Problem wird bei einer Hochdruck-Rotordichtung mit den

Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 durch die in dessen kennzeichnendem Teil angegebenen Merkmale gelöst.

3.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.

a)

Die ohne Frage gewerblich anwendbare hydrodynamische Hochdruck-Rotordichtung nach dem Patentanspruch 1 ist in der Gesamtheit der in

diesem Patentanspruch angegebenen Merkmale aus keiner der zum Stand der

Technik aufgezeigten Druckschriften bekannt und somit neu.

So unterscheidet sich die Dichtung nach dem Patentanspruch 1 von allen Gegenständen der zum Stand der Technik genannten Druckschriften durch die im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 angegebene Ausbildung des periodischen Verlaufs von mindestens einer der zwei Dichtkanten der radial wirkenden

Dichtfläche am Innenumfang des Gleitringes der Dichtung in der Abwicklung gesehen. Der Unterschied in der Ausbildung dieses periodischen Verlaufs nach dem

Patentanspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik besteht darin, daß sie

Zick-Zack-förmig ist, wobei dieser Zick-Zack-förmige Verlauf der abgewickelten

Dichtkante aus geradlinigen Abschnitten besteht. Als Fachmann für die Beurteilung dieses Gegenstandes ist ein mit der Konstruktion von Radialdichtungen befaßter Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der

neben dem Wissen dieser Fachrichtung darüber hinaus auch über Erfahrungen

und Kenntnisse auf dem Gebiet der Konstruktion von Radialdichtungen verfügt.

Für diesen Fachmann ergibt sich aus den Angaben im Patentanspruch 1, gestützt

durch die Angaben in den der beschränkten Aufrechterhaltung des Patents zugrundeliegenden Unterlagen, daß mindestens eine der zwei Dichtkanten am Innenumfang des Gleitringes in der Abwicklung bzw in Umfangsrichtung aufeinander

folgende, wechselweise schräg zur Achse der Dichtung verlaufende geradlinige

Abschnitte aufweist, die winkelig, dh über winkelige Ecken, aneinandergefügt sind.

Bei den Dichtungen nach der deutschen Offenlegungsschrift 23 48 739 weisen

radial wirkende und eine Gleitfläche bei Anlage an eine Wellenoberfläche bildende

Dichtrippen am Umfang eines Gleitringes in der Abwicklung gesehen jeweils eine

oder mehrere aufeinanderfolgende sogenannte Buchten auf. Zwischen den

einzelnen Buchten sind die Dichtrippen durch gebogene Abschnitte in der

Größenordnung der Buchten miteinander verbunden. Die Dichtrippen nach dieser

Offenlegungsschrift weisen

somit

einen wellenförmigen,

dh

nicht

Zick-Zack-förmigen Verlauf auf.

Das Buch von K.H. Müller, Abdichtung bewegter Maschinenteile, Medienverlag

Ursula Müller, Waiblingen 1990, zeigt und beschreibt auf den Seiten 82 und 83

anhand der Bilder 07-DR und 08-DR a) und b) jeweils Dichtungen, bei denen

Dichtringe im Einbauzustand unter Druckeinwirkung längs einer sogenannten ondulierten, in der Abwicklung ein oder beidseitig periodisch wellig verlaufenden

Kontaktfläche abdichten. Nach der Beschreibung zu Bild 08-DR b) stützt sich ein

ondulierter Wellendichtring niederdruckseitig an einem welligen Stützring ab und

wird dadurch wellig verformt. Um ein Mitdrehen des Dichtringes mit der Welle

auszuschließen, kann die Ondulation des Dichtringes und des Stützringes auch

kantig ausgeführt werden, so daß dann der Dichtring mit sicherem Formschluß an

der kantigen Stirnfläche des Stützringes anliegt. Daß durch eine derartige Ausbildung ein Zick-Zack-förmiger Verlauf der von der Unterseite des Stützrings beabstandeten Dichtkante des Dichtringes erzielt werden soll, ist der Druckschrift nicht

zu entnehmen. Die Dichtflächen der Dichtungen nach den Bildern 05-DR und

06-DR der genannten Druckschrift weisen jeweils eine standardgemäße, geradlinig umlaufende Dichtkante auf.

In der deutschen Patentschrift 34 25 431, vgl die Beschreibungseinleitung, werden

für den Einsatz bei Niederdruck Wellendichtungen als bekannt beschrieben, bei

denen die Dichtkante in Umfangsrichtung betrachtet wellig ausgeführt wurde.

Demgegenüber werden gemäß dieser Patentschrift für den Einsatz bei Hochdruck

Wellendichtungen vorgeschlagen, bei denen der aus der Druckeinwirkung

resultierende Axialschub des Dichtrings an dessen niederdruckseitiger Stirnfläche

über mehrere Vorsprünge entweder am Dichtring selbst oder an dem ihn abstützenden Abstützring aufgenommen wird, wobei sich der Dichtringquerschnitt in

Umfangsrichtung gesehen infolge der über den Umfang unterschiedlichen axialen

Durchbiegung einzelner seiner Teilabschnitte wellenartig verformt. Infolge der wellenartigen Verformung des gesamten Dichtringquerschnitts wird auch der von

Teilen dieses Querschnitts gebildete hochdruckseitige Dichtflächenrand in erwünschter Weise wellenartig verformt (vgl Sp 3, Z 26 - 40 der Patentschrift). Mittels der unterschiedlichen Ausbildung der Vorsprünge (vgl Fig 8) hinsichtlich ihrer

Kontur soll nach der Beschreibung der Patentschrift insgesamt gesehen stets ein

sich wellenförmig verformender hochdruckseitiger Dichtflächenrand erzielt werden.

Eine derartige Welligkeit des Dichtflächenrandes mit einer kontinuierlichen

Vergrößerung der Welligkeit in Abhängigkeit vom Druck soll nach der Patentschrift

ersichtlich auch bei einer prismatischen Ausführung der Vorsprünge beibehalten

werden, wobei Kanten der prismatischen Vorsprünge zum Zwecke einer

formschlüssigen Verdrehsicherung zwischen Dichtring und Stützring vorgesehen

sind (vgl Sp 3, Z 65 bis Sp 4, Z 17 der Patentschrift). Daß durch die prismatische,

mit Kanten versehene Kontur der Vorsprünge, die gemäß Figur 8 der Patentschrift

auch einen Zick-Zack-förmigen Verlauf aufweisen kann, ein Zick-Zack-förmiger

Verlauf der Dichtfläche oder einer ihrer Kanten erzielt wird, ist der deutschen Patentschrift 34 25 431 demnach nicht zu entnehmen.

Der axialen Verformung eines Dichtringes zur Erzielung einer welligen Dichtfläche

dienen auch die aus dem Bericht Nr 25, A. Wolf, Untersuchungen zum Abdichtverhalten von druckbelastbaren Elastomer- und PTFE-Wellendichtungen, Institut

für Maschinenelemente und Gestaltungslehre Universität Stuttgart, Auszug Diss.

1987, bekannten unterschiedlichen Konturen eines Stützringes.

Die deutsche Offenlegungsschrift 17 75 750 hat eine Gleitringdichtung mit einer

axial wirkenden Dichtfläche zum Gegenstand. Diese Dichtung weist schon keine

radial wirkende Dichtfläche auf.

b)

Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Das Wesentliche der im Patentanspruch 1 angegebenen Lehre besteht, wie zuvor

unter Punkt II.3. a) ausgeführt, in der Zick-Zack-förmigen Ausbildung des periodischen Verlaufs von mindestens einer der zwei Dichtkanten der radial wirkenden

Dichtfläche des Gleitringes als Dichtring in seiner Abwicklung derart, daß

mindestens eine der zwei Dichtkanten am Innenumfang des Ringes in der Abwicklung in Umfangsrichtung aufeinanderfolgende, wechselweise schräg zur

Achse der Dichtung verlaufende geradlinige Abschnitte aufweist, die winkelig aneinandergefügt sind.

Wie zuvor weiter unter Punkt II. 3. a) zur Frage der Neuheit ausgeführt, ist eine

derartige Zick-Zack-förmige Ausbildung im Bereich einer radial wirkenden Dichtfläche, der eine Kontaktfläche auf der abzudichtenden, umlaufenden Welle entspricht, keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften als bekannt

zu entnehmen. Dies gilt sowohl für den Verlauf der Dichtfläche von Gleit- bzw.

Dichtringen im nicht axial verformten Zustand, wie sie aus der deutschen Offenlegungsschrift 23 48 739 bekannt sind, als auch für Gleit- bzw Dichtringe, bei denen

der erwünschte Verlauf der Dichtfläche erst durch eine abschnittsweise Verformung des Ringes in axialer Richtung durch Anlage an einen Stützring bewirkt

wird. Bei allen aufgezeigten Dichtungen wird nämlich stets nur ein unterschiedlich

welliger, dh im wesentlichen aus aufeinanderfolgenden Bogenabschnitten zusammengesetzter Verlauf der Dichtfläche angestrebt und erreicht. Dies gilt, wie

zuvor ausgeführt, auch für die kantige Ausführung einer sogenannten Ondulation

des Dichtringes und des Stützringes, die der Herstellung eines Formschlusses zur

Bildung einer Verdrehsicherung zwischen Dicht- und Stützring dient. Somit weist

auch eine Zusammenschau der deutschen Offenlegungsschrift 23 48 739 mit der

deutschen Patentschrift 34 25 431 oder mit dem Buch Müller, Abdichtung bewegter Maschinenteile, aaO, dem Fachmann keinen Weg in Richtung der Lehre

nach dem Patentanspruch 1.

Es sind für den Senat auch keine Anzeichen dafür erkennbar, daß die Lehre des

Patentanspruchs 1 sich mit Hilfe des allgemeinen Fachwissens und fachlichen

Könnens des Fachmannes in Zusammenschau mit dem aufgezeigten Stand der

Technik in naheliegender Weise ergibt. Der im Patentanspruch 1 angegebene

Zick-Zack-förmige Verlauf einer Dichtkante stellt nämlich gegenüber einem welligen Verlauf keine im Griffbereich des Fachmannes liegende technisch gleichwirkende konstruktive Abwandlung dar. Denn im Gegensatz zu einem welligen Verlauf der Dichtkante, bei der der im wesentlichen in Umfangsrichtung der Dichtung

verlaufende Teil eines Bogenabschnittes keine Schmiermittelförderung bewirkt,

wird bei dem im Patentanspruch 1 angegebenen Zick-Zack-förmigen Verlauf der

Dichtkante durch die ausschließlich schräg verlaufenden Abschnitte der Dichtfläche über den gesamten Umfang der Dichtkante eine Schmiermittelförderung bewirkt.

4.

Die auf den Patentanspruch 1 direkt oder in indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6, die zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Dichtung nach dem Patentanspruch 1 betreffen, sind in Verbindung mit

dem Patentanspruch 1 von Bestand.

5.

Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt dem Einspruchsverfahren vor dem

Deutschen Patent- und Markenamt nicht zugrunde. Hierzu wird auf die ständige

Rechtsprechung des X. Senats des Bundesgerichtshofs verwiesen in BGH GRUR

1997, 120, 122 - "Elektrisches Speicherheizgerät" in Bestätigung von BGH GRUR

1983, 171

- "Schneidhaspel" und BGH GRUR 1979, 220, 221

li.Sp.

-"ß-Wollastonit".

In dem Beschluß "Elektrisches Speicherheizgerät" wird unter Punkt II.2. c) ua

ausgeführt, daß eine Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg auf einen Verstoß des

Bundespatentgerichts gegen den Begründungszwang des § 100 Abs 3 Nr 5 PatG,

(nach dem 2. PatG ÄndG § 100 Abs 3 Nr 6) gestützt werden könne, wenn dieses

bei Zurückweisung einer Patentanmeldung oder bei Widerruf eines Patents mit

mehreren Patentansprüchen die Unteransprüche nicht gesondert erörterte. Es sei

nach dieser Rechtsprechung vor allem kein Begründungsmangel, wenn nicht

geprüft werde, ob einer der Unteransprüche ein selbständig patentfähiger sogenannter unechter Unteranspruch oder Nebenanspruch sei (GRUR 1979, 220, 221

li.Sp. - ß-Wollastonit). Im Sinne der Zivilprozeßordnung werde nicht der einzelne

Patentanspruch als solcher als selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel

angesehen, sondern der gesamte Antrag auf Erteilung oder Aufrechterhaltung

eines Patents. Es sei daher weder Sache des Deutschen Patentamts (jetzt

Deutsches Patent- und Markenamt) noch des Bundespatentgerichts im Beschwerdeverfahren - ungeachtet der sich aus § 308 ZPO ergebenden Grenzen

- zugunsten des Anmelders (entsprechend zugunsten des Patentinhabers) aus

seinem Antrag einen patentfähigen Gegenstand gleichsam "herauszusuchen".

Dies oblige vielmehr dem Anmelder, wie dies nunmehr § 35 Abs 1 Satz 3 Nr 1

PatG 1981 (nach 2. PatÄndG nunmehr § 34 Abs 3 Nr. 2) verdeutliche.

In den vorstehend zitierten Ausführungen im Beschluß hat der BGH ausdrücklich

das Verfahren vor dem Deutschen Patentamt mit einbezogen, ein weiteres Mal im

übrigen auf S 122, rechte Spalte oben von GRUR 1977, wo neben dem

Einspruchsbeschwerdeverfahren in gleicher Weise auch das Einspruchsverfahren

erwähnt wird. Die von der Patentinhaberin vertretene Auffassung, die einschlägige

BGH-Rechtsprechung bezöge sich immer nur auf das Verfahren vor dem BPatG

(DPMA-Verfahren kommen schließlich nicht unmittelbar zum BGH), findet also

keine Stütze. Die Patentinhaberin hat auch

nicht dargetan, welche rechtliche Erwägung sie zu dieser Auffassung veranlaßt;

auch diesseits ist eine solche nicht erkennbar.

Rübel

Heyne

Riegler

Trüstedt

Cl