Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 26.10.2000 – 6 W (pat) 30/99
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Oktober 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 43 30 524
… 6.70
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Trüstedt
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der angefochtene
Beschluß aufgehoben und das Patent mit den in der mündlichen
Verhandlung überreichten 6 Patentansprüchen nebst 4 Seiten
Beschreibung und 1 Blatt Zeichnungen lt. Patentschrift beschränkt
aufrechterhalten.
Entscheidungsgründe§
I
Die Erteilung des Patents 43 30 524 auf die am 9. September 1993 eingereichte
Patentanmeldung ist am 5. September 1996 veröffentlicht worden.
Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent-
und Markenamtes durch Beschluß vom 26. Februar 1999 das Patent mangels
einer dem Patentgegenstand zugrundeliegenden erfinderischen Tätigkeit widerrufen. In diesem Beschluß ist ausgeführt, daß die Vorrichtung nach dem geltenden
Patentanspruch 1 sich von der Vorrichtung nach der deutschen Offenlegungsschrift 23 48 739 (1) nur dadurch unterscheide, daß der Zick-Zack-ähnliche
Verlauf der abgewinkelten Dichtkante (26, 28) aus geradlinigen Abschnitten bestehe und daß dieses einzige unterschiedliche Merkmal auf keiner erfinderischen
Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 2000 hat die Patentinhaberin als
neue Unterlagen Patentansprüche 1 bis 6 und 4 Seiten Beschreibung überreicht.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"Hydrodynamische Hochdruck-Rotordichtung
für
flüssige Betriebsmedien, mit einem Elastomer-Ring (10) als statischem
Dichtungselement zum radialen Vorspannen eines gegebenenfalls
elastomeren Gleitringes (12) als dynamisches Dichtungselement,
das eine radial wirkende Dichtfläche (16) an einem Umfang des
Gleitringes (12) mit zwei ringförmigen Dichtkanten (26, 28) zur
axialen Begrenzung der Dichtfläche (16) aufweist, wobei die
Dichtfläche (16) axiale Dichtkanten-Auslenkungen aus einer virtuellen Radialebene aufweist, dergestalt, daß verschiedene, in
Umfangsrichtung der Dichtfläche (16) zusammenhängende Abschnitte derselben an der einen und/oder der anderen Dichtkante
(26, 28) einen verschiedenen Verlauf der auf diese Flächenabschnitte entfallenden Kantenabschnitte zeigen, dadurch gekennzeichnet, daß in der Abwicklung des Gleitringes (12) mindestens
eine der zwei Dichtkanten (26, 28) einen Zick-Zack-förmigen, periodischen Verlauf hat, insbesondere beide Dichtkanten, wobei
dieser Zick-Zack-förmige Verlauf der abgewickelten Dichtkante
(26, 28) aus geradlinigen Abschnitten besteht."
Zur Fassung der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis
6 wird auf die überreichten Unterlagen verwiesen.
Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Patentinhaberin im wesentlichen aus,
daß durch die zulässige Beschränkung des Verlaufs der Dichtkanten bei der
Dichtung gemäß dem neu überreichten Patentanspruch 1 auf einen
Zick-Zack-förmigen Verlauf jeder wellige Verlauf dieser Dichtkanten ausgeschlossen sei. Ein derartiger Verlauf sei gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik
neu und durch diesen Stand der Technik für den Fachmann auch nicht nahegelegt.
Die Patentinhaberin vertritt weiterhin die Auffassung, daß die Patentabteilung die
Patentfähigkeit der als Ersatzansprüche anzusehenden, erteilten Patentansprüche
2 bis 4 und 6 hätte im einzelnen prüfen und im positiven Fall zur Verselbständigung gewährbarer Ersatzansprüche hätte auffordern müssen. Da die Patentabteilung dies nicht getan habe, leide das Verfahren vor der Patentabteilung
an einem wesentlichen Mangel.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten 6 Patentansprüchen nebst 4 Seiten Beschreibung und 1 Blatt Zeichnungen lt. Patentschrift.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie widerspricht dem Vorbringen der Patentinhaberin und trägt im wesentlichen
vor, der neue Patentanspruch 1 sei nicht zulässig, da "Zick-Zack-förmig" mit einer
schnellen Abfolge spitzer Winkel ursprünglich nicht offenbart sei. Des weiteren
ergebe sich der Gegenstand des neuen Patentanspruchs 1 für den Fachmann bei
einer Zusammenschau der deutschen Offenlegungsschrift 23 48 739 und der
deutschen Patentschrift 34 25 431 in naheliegender Weise ohne eine erfinderische
Überlegung. So seien aus der deutschen Patentschrift Dichtungen bekannt, bei
denen ein Dichtring mit seiner Niederdruck-Seite gegen die seitliche Stirnfläche
eines Stützringes gepreßt werde, so daß sich entsprechend der Form des
Stützringes am Dichtring ein wellenartiger Verlauf der Dichtkante einstelle. Da
Figur 8 dieser Patentschrift ua einen Zick-Zack-förmigen, periodischen Verlauf der
Kontur der Stirnfläche des Stützringes zeige, sei erkennbar, daß auch ein
derartiger Verlauf der Dichtkante erzielt werden solle. Für den Fachmann stelle es
keine Schwierigkeit dar, einen derartigen Zick-Zack-förmigen Verlauf der Stirnseite
eines Stützringes entsprechend der Figur 8 der deutschen Patentschrift 34 25 431
auf den Verlauf der Dichtkante selbst bei einer Dichtung nach der deutschen
Offenlegungsschrift 23 48 739 zu übertragen.
Wegen weiterer Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens der Beteiligten wird
auf deren Schriftsätze in der Akte verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat insofern Erfolg, als sie durch eine Beschränkung des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 auf eine Ausführungsform zu
einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.
1.
Die Patentansprüche sind zulässig. Das Patentbegehren ist den erteilten
Unterlagen (Patentansprüche1 bis 6 iVm der Beschreibung und Zeichnung, insbes
Figuren 1 und 4) als zur Erfindung gehörend zu entnehmen und auch in den
insgesamt ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart.
Die Änderungen des Patentanspruchs 1 gegenüber seiner erteilten Fassung betreffen die Beschränkung des periodischen Verlaufs mindestens einer der zwei
Dichtkanten des Gleitringes auf einen Zick-Zack-förmigen Verlauf entsprechend
der in der Beschreibungseinleitung beispielsweise offenbarten doppelsägezahnförmigen Ausbildung mit winkeligen Ecken im Gegensatz zur anderen offenbarten
Ausbildung, wobei diese Zick-Zack-förmige Ausbildung der anhand der Zeichnung,
insbes Figuren 1 und 4, beschriebenen Ausführung entspricht.
2.
Das Patent betrifft eine hydrodynamische Hochdruck-Rotordichtung für
flüssige Betriebsmedien.
Nach Angabe der Patentinhaberin in der geltenden Beschreibungseinleitung ist im
Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ein Stand der Technik berücksichtigt, wie er
aus der deutschen Offenlegungsschrift 23 48 739 bekannt ist.
Ausgehend von dieser bekannten Dichtung wird das dem Patent in der beschränkten Form zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische
Problem darin gesehen, bei Rotordichtungen mit den im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmalen auf andere, möglichst bessere Weise stets
für eine hinreichende Schmierung durch das Betriebsmedium zu sorgen.
Dieses technische Problem wird bei einer Hochdruck-Rotordichtung mit den
Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 durch die in dessen kennzeichnendem Teil angegebenen Merkmale gelöst.
3.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.
a)
Die ohne Frage gewerblich anwendbare hydrodynamische Hochdruck-Rotordichtung nach dem Patentanspruch 1 ist in der Gesamtheit der in
diesem Patentanspruch angegebenen Merkmale aus keiner der zum Stand der
Technik aufgezeigten Druckschriften bekannt und somit neu.
So unterscheidet sich die Dichtung nach dem Patentanspruch 1 von allen Gegenständen der zum Stand der Technik genannten Druckschriften durch die im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 angegebene Ausbildung des periodischen Verlaufs von mindestens einer der zwei Dichtkanten der radial wirkenden
Dichtfläche am Innenumfang des Gleitringes der Dichtung in der Abwicklung gesehen. Der Unterschied in der Ausbildung dieses periodischen Verlaufs nach dem
Patentanspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik besteht darin, daß sie
Zick-Zack-förmig ist, wobei dieser Zick-Zack-förmige Verlauf der abgewickelten
Dichtkante aus geradlinigen Abschnitten besteht. Als Fachmann für die Beurteilung dieses Gegenstandes ist ein mit der Konstruktion von Radialdichtungen befaßter Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der
neben dem Wissen dieser Fachrichtung darüber hinaus auch über Erfahrungen
und Kenntnisse auf dem Gebiet der Konstruktion von Radialdichtungen verfügt.
Für diesen Fachmann ergibt sich aus den Angaben im Patentanspruch 1, gestützt
durch die Angaben in den der beschränkten Aufrechterhaltung des Patents zugrundeliegenden Unterlagen, daß mindestens eine der zwei Dichtkanten am Innenumfang des Gleitringes in der Abwicklung bzw in Umfangsrichtung aufeinander
folgende, wechselweise schräg zur Achse der Dichtung verlaufende geradlinige
Abschnitte aufweist, die winkelig, dh über winkelige Ecken, aneinandergefügt sind.
Bei den Dichtungen nach der deutschen Offenlegungsschrift 23 48 739 weisen
radial wirkende und eine Gleitfläche bei Anlage an eine Wellenoberfläche bildende
Dichtrippen am Umfang eines Gleitringes in der Abwicklung gesehen jeweils eine
oder mehrere aufeinanderfolgende sogenannte Buchten auf. Zwischen den
einzelnen Buchten sind die Dichtrippen durch gebogene Abschnitte in der
Größenordnung der Buchten miteinander verbunden. Die Dichtrippen nach dieser
Offenlegungsschrift weisen
somit
einen wellenförmigen,
dh
nicht
Zick-Zack-förmigen Verlauf auf.
Das Buch von K.H. Müller, Abdichtung bewegter Maschinenteile, Medienverlag
Ursula Müller, Waiblingen 1990, zeigt und beschreibt auf den Seiten 82 und 83
anhand der Bilder 07-DR und 08-DR a) und b) jeweils Dichtungen, bei denen
Dichtringe im Einbauzustand unter Druckeinwirkung längs einer sogenannten ondulierten, in der Abwicklung ein oder beidseitig periodisch wellig verlaufenden
Kontaktfläche abdichten. Nach der Beschreibung zu Bild 08-DR b) stützt sich ein
ondulierter Wellendichtring niederdruckseitig an einem welligen Stützring ab und
wird dadurch wellig verformt. Um ein Mitdrehen des Dichtringes mit der Welle
auszuschließen, kann die Ondulation des Dichtringes und des Stützringes auch
kantig ausgeführt werden, so daß dann der Dichtring mit sicherem Formschluß an
der kantigen Stirnfläche des Stützringes anliegt. Daß durch eine derartige Ausbildung ein Zick-Zack-förmiger Verlauf der von der Unterseite des Stützrings beabstandeten Dichtkante des Dichtringes erzielt werden soll, ist der Druckschrift nicht
zu entnehmen. Die Dichtflächen der Dichtungen nach den Bildern 05-DR und
06-DR der genannten Druckschrift weisen jeweils eine standardgemäße, geradlinig umlaufende Dichtkante auf.
In der deutschen Patentschrift 34 25 431, vgl die Beschreibungseinleitung, werden
für den Einsatz bei Niederdruck Wellendichtungen als bekannt beschrieben, bei
denen die Dichtkante in Umfangsrichtung betrachtet wellig ausgeführt wurde.
Demgegenüber werden gemäß dieser Patentschrift für den Einsatz bei Hochdruck
Wellendichtungen vorgeschlagen, bei denen der aus der Druckeinwirkung
resultierende Axialschub des Dichtrings an dessen niederdruckseitiger Stirnfläche
über mehrere Vorsprünge entweder am Dichtring selbst oder an dem ihn abstützenden Abstützring aufgenommen wird, wobei sich der Dichtringquerschnitt in
Umfangsrichtung gesehen infolge der über den Umfang unterschiedlichen axialen
Durchbiegung einzelner seiner Teilabschnitte wellenartig verformt. Infolge der wellenartigen Verformung des gesamten Dichtringquerschnitts wird auch der von
Teilen dieses Querschnitts gebildete hochdruckseitige Dichtflächenrand in erwünschter Weise wellenartig verformt (vgl Sp 3, Z 26 - 40 der Patentschrift). Mittels der unterschiedlichen Ausbildung der Vorsprünge (vgl Fig 8) hinsichtlich ihrer
Kontur soll nach der Beschreibung der Patentschrift insgesamt gesehen stets ein
sich wellenförmig verformender hochdruckseitiger Dichtflächenrand erzielt werden.
Eine derartige Welligkeit des Dichtflächenrandes mit einer kontinuierlichen
Vergrößerung der Welligkeit in Abhängigkeit vom Druck soll nach der Patentschrift
ersichtlich auch bei einer prismatischen Ausführung der Vorsprünge beibehalten
werden, wobei Kanten der prismatischen Vorsprünge zum Zwecke einer
formschlüssigen Verdrehsicherung zwischen Dichtring und Stützring vorgesehen
sind (vgl Sp 3, Z 65 bis Sp 4, Z 17 der Patentschrift). Daß durch die prismatische,
mit Kanten versehene Kontur der Vorsprünge, die gemäß Figur 8 der Patentschrift
auch einen Zick-Zack-förmigen Verlauf aufweisen kann, ein Zick-Zack-förmiger
Verlauf der Dichtfläche oder einer ihrer Kanten erzielt wird, ist der deutschen Patentschrift 34 25 431 demnach nicht zu entnehmen.
Der axialen Verformung eines Dichtringes zur Erzielung einer welligen Dichtfläche
dienen auch die aus dem Bericht Nr 25, A. Wolf, Untersuchungen zum Abdichtverhalten von druckbelastbaren Elastomer- und PTFE-Wellendichtungen, Institut
für Maschinenelemente und Gestaltungslehre Universität Stuttgart, Auszug Diss.
1987, bekannten unterschiedlichen Konturen eines Stützringes.
Die deutsche Offenlegungsschrift 17 75 750 hat eine Gleitringdichtung mit einer
axial wirkenden Dichtfläche zum Gegenstand. Diese Dichtung weist schon keine
radial wirkende Dichtfläche auf.
b)
Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Das Wesentliche der im Patentanspruch 1 angegebenen Lehre besteht, wie zuvor
unter Punkt II.3. a) ausgeführt, in der Zick-Zack-förmigen Ausbildung des periodischen Verlaufs von mindestens einer der zwei Dichtkanten der radial wirkenden
Dichtfläche des Gleitringes als Dichtring in seiner Abwicklung derart, daß
mindestens eine der zwei Dichtkanten am Innenumfang des Ringes in der Abwicklung in Umfangsrichtung aufeinanderfolgende, wechselweise schräg zur
Achse der Dichtung verlaufende geradlinige Abschnitte aufweist, die winkelig aneinandergefügt sind.
Wie zuvor weiter unter Punkt II. 3. a) zur Frage der Neuheit ausgeführt, ist eine
derartige Zick-Zack-förmige Ausbildung im Bereich einer radial wirkenden Dichtfläche, der eine Kontaktfläche auf der abzudichtenden, umlaufenden Welle entspricht, keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften als bekannt
zu entnehmen. Dies gilt sowohl für den Verlauf der Dichtfläche von Gleit- bzw.
Dichtringen im nicht axial verformten Zustand, wie sie aus der deutschen Offenlegungsschrift 23 48 739 bekannt sind, als auch für Gleit- bzw Dichtringe, bei denen
der erwünschte Verlauf der Dichtfläche erst durch eine abschnittsweise Verformung des Ringes in axialer Richtung durch Anlage an einen Stützring bewirkt
wird. Bei allen aufgezeigten Dichtungen wird nämlich stets nur ein unterschiedlich
welliger, dh im wesentlichen aus aufeinanderfolgenden Bogenabschnitten zusammengesetzter Verlauf der Dichtfläche angestrebt und erreicht. Dies gilt, wie
zuvor ausgeführt, auch für die kantige Ausführung einer sogenannten Ondulation
des Dichtringes und des Stützringes, die der Herstellung eines Formschlusses zur
Bildung einer Verdrehsicherung zwischen Dicht- und Stützring dient. Somit weist
auch eine Zusammenschau der deutschen Offenlegungsschrift 23 48 739 mit der
deutschen Patentschrift 34 25 431 oder mit dem Buch Müller, Abdichtung bewegter Maschinenteile, aaO, dem Fachmann keinen Weg in Richtung der Lehre
nach dem Patentanspruch 1.
Es sind für den Senat auch keine Anzeichen dafür erkennbar, daß die Lehre des
Patentanspruchs 1 sich mit Hilfe des allgemeinen Fachwissens und fachlichen
Könnens des Fachmannes in Zusammenschau mit dem aufgezeigten Stand der
Technik in naheliegender Weise ergibt. Der im Patentanspruch 1 angegebene
Zick-Zack-förmige Verlauf einer Dichtkante stellt nämlich gegenüber einem welligen Verlauf keine im Griffbereich des Fachmannes liegende technisch gleichwirkende konstruktive Abwandlung dar. Denn im Gegensatz zu einem welligen Verlauf der Dichtkante, bei der der im wesentlichen in Umfangsrichtung der Dichtung
verlaufende Teil eines Bogenabschnittes keine Schmiermittelförderung bewirkt,
wird bei dem im Patentanspruch 1 angegebenen Zick-Zack-förmigen Verlauf der
Dichtkante durch die ausschließlich schräg verlaufenden Abschnitte der Dichtfläche über den gesamten Umfang der Dichtkante eine Schmiermittelförderung bewirkt.
4.
Die auf den Patentanspruch 1 direkt oder in indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6, die zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Dichtung nach dem Patentanspruch 1 betreffen, sind in Verbindung mit
dem Patentanspruch 1 von Bestand.
5.
Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt dem Einspruchsverfahren vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt nicht zugrunde. Hierzu wird auf die ständige
Rechtsprechung des X. Senats des Bundesgerichtshofs verwiesen in BGH GRUR
1997, 120, 122 - "Elektrisches Speicherheizgerät" in Bestätigung von BGH GRUR
1983, 171
- "Schneidhaspel" und BGH GRUR 1979, 220, 221
li.Sp.
-"ß-Wollastonit".
In dem Beschluß "Elektrisches Speicherheizgerät" wird unter Punkt II.2. c) ua
ausgeführt, daß eine Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg auf einen Verstoß des
Bundespatentgerichts gegen den Begründungszwang des § 100 Abs 3 Nr 5 PatG,
(nach dem 2. PatG ÄndG § 100 Abs 3 Nr 6) gestützt werden könne, wenn dieses
bei Zurückweisung einer Patentanmeldung oder bei Widerruf eines Patents mit
mehreren Patentansprüchen die Unteransprüche nicht gesondert erörterte. Es sei
nach dieser Rechtsprechung vor allem kein Begründungsmangel, wenn nicht
geprüft werde, ob einer der Unteransprüche ein selbständig patentfähiger sogenannter unechter Unteranspruch oder Nebenanspruch sei (GRUR 1979, 220, 221
li.Sp. - ß-Wollastonit). Im Sinne der Zivilprozeßordnung werde nicht der einzelne
Patentanspruch als solcher als selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel
angesehen, sondern der gesamte Antrag auf Erteilung oder Aufrechterhaltung
eines Patents. Es sei daher weder Sache des Deutschen Patentamts (jetzt
Deutsches Patent- und Markenamt) noch des Bundespatentgerichts im Beschwerdeverfahren - ungeachtet der sich aus § 308 ZPO ergebenden Grenzen
- zugunsten des Anmelders (entsprechend zugunsten des Patentinhabers) aus
seinem Antrag einen patentfähigen Gegenstand gleichsam "herauszusuchen".
Dies oblige vielmehr dem Anmelder, wie dies nunmehr § 35 Abs 1 Satz 3 Nr 1
PatG 1981 (nach 2. PatÄndG nunmehr § 34 Abs 3 Nr. 2) verdeutliche.
In den vorstehend zitierten Ausführungen im Beschluß hat der BGH ausdrücklich
das Verfahren vor dem Deutschen Patentamt mit einbezogen, ein weiteres Mal im
übrigen auf S 122, rechte Spalte oben von GRUR 1977, wo neben dem
Einspruchsbeschwerdeverfahren in gleicher Weise auch das Einspruchsverfahren
erwähnt wird. Die von der Patentinhaberin vertretene Auffassung, die einschlägige
BGH-Rechtsprechung bezöge sich immer nur auf das Verfahren vor dem BPatG
(DPMA-Verfahren kommen schließlich nicht unmittelbar zum BGH), findet also
keine Stütze. Die Patentinhaberin hat auch
nicht dargetan, welche rechtliche Erwägung sie zu dieser Auffassung veranlaßt;
auch diesseits ist eine solche nicht erkennbar.
Rübel
Heyne
Riegler
Trüstedt
Cl