Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 31.10.2000 – 33 W (pat) 37/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 2 083 686

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 31. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler sowie der Richter v. Zglinitzki und Dr. Albrecht

beschlossen:

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts

- Markenstelle für Klasse 36 - vom 12. Februar 1996 und vom

9. November 1999 sind wirkungslos, soweit die Löschung der gemäß § 6a WZG eingetragenen Marke 2 083 686 aufgrund des

Widerspruchs aus der IR-Marke 562 421 angeordnet worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluß vom 12. Februar 1996 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

- Markenstelle für Klasse 36 - Verwechslungsgefahr der gemäß § 6a WZG vorläufig eingetragenen Marke 2 083 686 mit der Widerspruchsmarke IR 562 421

festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluß

vom 9. November 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Erinnerung

des Markeninhabers gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Inhaber der Marke 2 083 686 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Er hat das Dienstleistungsverzeichnis neu gefaßt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1

MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).

Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens

jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

Winkler

Dr. Albrecht

v. Zglinitzki

Cl