Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 31.10.2000 – 33 W (pat) 37/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 2 083 686
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 31. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler sowie der Richter v. Zglinitzki und Dr. Albrecht
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts
- Markenstelle für Klasse 36 - vom 12. Februar 1996 und vom
9. November 1999 sind wirkungslos, soweit die Löschung der gemäß § 6a WZG eingetragenen Marke 2 083 686 aufgrund des
Widerspruchs aus der IR-Marke 562 421 angeordnet worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluß vom 12. Februar 1996 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
- Markenstelle für Klasse 36 - Verwechslungsgefahr der gemäß § 6a WZG vorläufig eingetragenen Marke 2 083 686 mit der Widerspruchsmarke IR 562 421
festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluß
vom 9. November 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Erinnerung
des Markeninhabers gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Inhaber der Marke 2 083 686 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Er hat das Dienstleistungsverzeichnis neu gefaßt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).
Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Winkler
Dr. Albrecht
v. Zglinitzki
Cl