Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 31.10.2000 – 33 W (pat) 54/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 396 27 488
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 31. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler sowie der Richter v. Zglinitzki und Dr. Albrecht
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts
- Markenstelle für Klasse 19 - vom 10. Februar 1998 und vom
30. Dezember 1999 sind wirkungslos, soweit die
teilweise
Löschung der Marke 396 27 488 aufgrund des Widerspruchs aus
der Marke 395 16 657 angeordnet worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluß vom 10. Februar 1998 hat das Deutschen Patent- und Markenamt
- Markenstelle für Klasse 19 - wegen Verwechslungsgefahr der Marke 396 27 488
mit der Widerspruchsmarke 395 16 657 die teilweise Löschung der angegriffenen
Marke angeordnet. Mit Beschluß vom 30. Dezember 1999 hat es die Erinnerung
der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 396 27 488 form- und fristgerecht
Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im
Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).
Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die
angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2, Abs 4 MarkenG).
Winkler
Dr. Albrecht
v. Zglinitzki
Cl