Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 31.10.2000 – 33 W (pat) 54/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 396 27 488

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 31. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler sowie der Richter v. Zglinitzki und Dr. Albrecht

beschlossen:

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts

- Markenstelle für Klasse 19 - vom 10. Februar 1998 und vom

30. Dezember 1999 sind wirkungslos, soweit die

teilweise

Löschung der Marke 396 27 488 aufgrund des Widerspruchs aus

der Marke 395 16 657 angeordnet worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluß vom 10. Februar 1998 hat das Deutschen Patent- und Markenamt

- Markenstelle für Klasse 19 - wegen Verwechslungsgefahr der Marke 396 27 488

mit der Widerspruchsmarke 395 16 657 die teilweise Löschung der angegriffenen

Marke angeordnet. Mit Beschluß vom 30. Dezember 1999 hat es die Erinnerung

der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 396 27 488 form- und fristgerecht

Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im

Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1

MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).

Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die

angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens

jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2, Abs 4 MarkenG).

Winkler

Dr. Albrecht

v. Zglinitzki

Cl