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BPatG Beschluss vom 31.10.2000 – 33 W (pat) 95/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 34 855.7

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 31. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 21. März 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 17. Juni 1999 die Wortmarke

ENTRO

für die Waren und Dienstleistungen

"Fertige Vor- und Anbauten, insbesondere bestehend aus Stahl-,

Glas- und Aluminium-Konstruktionen, Treppen, Geländer, Handläufe, Wandschutzverkleidungen für den Baubereich; Teile aller

vorgenannten Waren; mechanische, optische und/oder elektronische Orientierungs- und Informationsanlagen für Gebäude, im

wesentlichen bestehend aus Tür- und Hinweisschildern und Piktogrammen; Entwurf, Planung und Entwicklung von Funktionsbereichen in oder an Gebäuden, insbesondere von Treppen, Treppenhäusern, Fluren, Eingangsbereichen, Vor- und Anbauten, Sanitärzellen, Waschräumen und Garderoben; Planung und Koordination

der Verwendung von Produkten in den oben genannten Funktionsbereichen oder an Einzelsegmenten (z.B. Türen, Fenstern)

davon; Koordination, Planung und Überwachung von Montageleistungen und Produktverwendungen im Baubereich, insbesondere

des Einsatzes von Montageunternehmen im Hinblick auf Qualität,

Sicherheit und Termineinhaltung; Software zur Planung, Entwicklung, Beurteilung, Durchführung und Unterstützung von Arbeitsabläufen im Baubereich; Computerprogramme; auf maschinenlesbaren Datenträgern gespeicherte Programme und Daten; Handbücher und Dokumentationen für die vorgenannten Programme,

sämtliche Waren für die Anwendung durch Architekten und Bauhandwerker"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 19 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied

des Patentamts erlassenen Beschluß vom 21. März 2000 wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG mit der Begründung zurückgewiesen, die angemeldete Bezeichnung sei

ein italienisches Wort, das auch örtlich bezogen "innen, drinnen" bedeute und für

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine glatt beschreibende Bestimmungsangabe darstelle. Es liege ein besonderes Freihaltungsbedürfnis für die

Verwendung beim Import und Export sowie im inländischen Warenvertrieb vor,

weil der angemeldete Begriff eine sehr allgemein gehaltene weitreichende

Aussage enthalte.

Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben,

und trägt vor, die Anmeldemarke sei schutzfähig. Das italienische Wort "ENTRO"

sei eine reine Zeitangabe und bedeute nicht, wie von der Markenstelle behauptet,

"innen, drinnen". Im Italienischen werde "in einem Haus" oder "drinnen" üblicherweise mit "nella casa" oder "dentro" ausgedrückt. Selbst die Bedeutung "drinnen"

wäre nicht hinsichtlich sämtlicher beanspruchter Waren und Dienstleistungen glatt

beschreibend. Im übrigen werde der Begriff "ENTRO" regelmäßig nicht in

Alleinstellung benutzt und von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen

auch nicht verstanden.

II

Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Marke "ENTRO" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

für unterscheidungskräftig und

- entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts - für nicht freihaltungsbedürftig, so daß ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine

absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder Nr 2 MarkenG entgegenstehen.

Das italienische Wort "entro" dient sprachüblich nur als Präposition mit der Bedeutung "in, innerhalb, binnen", und zwar in erster Linie in Zeitangaben wie "entro

un'ora" ("in/innerhalb/binnen einer Stunde"), in der gehobenen Schriftsprache aber

auch in Ortsangaben wie "entro casa" ("im Hause") oder "entro l'edificio" ("in dem

Gebäude") (vgl Die Großen Sansoni Wörterbücher, Wörterbuch der italienischen

und deutschen Sprache, Teil I: Italienisch-Deutsch, 2. Auflage 1989, S 490 unter

"entro I 1. und 2."; Langenscheidts Handwörterbuch Italienisch, 1. Auflage 1997,

S 297 unter "entro"). Als Präposition kann "entro" jedoch - ebenso wie die meisten

anderen Präpositionen - in Alleinstellung keine selbständig verständliche Aussage

enthalten, sondern bedarf immer eines sinngebenden Kontextes.

Die Auffassung der Markenstelle, bei dem italienischen Wort "ENTRO" handele es

sich um eine glatt beschreibende Angabe im Sinne von "innen, drinnen", stützt

sich offenbar lediglich auf die - als einzige Ermittlungsunterlage in der Amtsakte

befindliche und im angefochtenen Beschluß zitierte - Fundstelle im großen Sansoni-Wörterbuch, läßt aber die überwiegend berechtigten Einwendungen der Anmelderin ebenso unbeachtet wie die wichtige Anmerkung in der Fundstelle, nach

der das Adverb "entro" im Sinne von "drinnen" als "ant, rar", also "veraltet, selten"

bezeichnet wird (vgl Sansoni, aaO, unter "entro II"). Die lexikalischen Umkehrproben bestätigen auch, daß die deutschen Adverbien "drinnen", "innen" im Italienischen mit "dentro, di dentro, internamente, all'interno", aber nicht mit "entro"

wiedergeben werden (vgl Sansoni, aaO, Teil II: Deutsch-Italienisch, 2. Auflage

1984, S 271 unter "drinnen", S 673 unter "innen"). Da das Wort "entro" im üblichen

italienischen Sprachgebrauch ersichtlich nicht adverbial als örtliche Bereichsangabe im Sinne von "drinnen, innen" verwendet wird, erweist sich die angemeldete Bezeichnung "ENTRO" bereits deshalb als ungeeignet, als beschreibende Angabe dienen zu können.

Demnach kommt es hier nicht mehr auf die - von der Markenstelle allerdings auch

nicht vorgenommene - Prüfung an, ob deutliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,

daß der fremdsprachige Begriff, den die angesprochenen deutschen Verkehrskreise jedenfalls in Alleinstellung in der Regel nicht verstehen, tatsächlich zur Beschreibung im Import, Export oder inländischen Vertrieb verwendet oder jedenfalls

benötigt wird (vgl dazu: BGH GRUR 1994, 370, 371 - rigidite III).

Winkler

Dr. Albrecht

v. Zglinitzki

Cl