Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Urteil vom 14.11.2000 – 3 Ni 11/00 (EU)
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 14. November 2000 …
In der Patentnichtigkeitssache
3 Ni 11/00 (EU)
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das europäische Patent 0 725 693
(DE 594 03 578)
und das deutsche Patent 44 00 257
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 14. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Grüttemann sowie der Richter Dipl.-Ing. Köhn, Dipl.-Ing.
Dr. Pösentrup, der Richterin Sredl und des Richters Dipl.-Ing. Frühauf
für Recht erkannt:
Das europäische Patent 0 725 693 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 für nichtig erklärt. Im ürigen wird die Klage
abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin 2/3 und die
Beklagte 1/3.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 8.000,-- DM und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 16.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist Inhaberin des am 23. Februar 1994 angemeldeten und ua mit
Wirkung für das sie Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 725 693 (Streitpatent 1), für das sie die Prioritäten der deutschen Patentanmeldungen 43 42 086 vom 9. Dezember 1993 und 44 00 257 vom
7. Januar 1994 in Anspruch genommen hat, sowie des deutschen Patents
44 00 257 (Streitpatent 2), für das sie Priorität der deutschen Patentanmeldung
43 42 086 vom 9. Dezember 1993 in Anspruch genommen hat. Das Streitpatent 2
ist wegen Nichtzahlung der Jahresgebühren seit dem 3. November 1999 nicht
mehr in Kraft.
Das Streitpatent 1, das 8 Patentansprüche umfasst, wird vom Deutschen Patent-
und Markenamt unter dem Aktenzeichen 594 03 578 geführt und betrifft ebenso
wie das Streitpatent 2, das 2 Patentansprüche umfasst, ein Verfahren zur spanlosen Herstellung einer Nabe eines die Nabe aufweisenden Getriebeteils.
Patentanspruch 1 des Streitpatents 1 lautet in der erteilten Fassung:
"1. Verfahren zur spanlosen Herstellung einer Nabe eines die Nabe aufweisenden
Getriebeteiles aus einer Blechplatine, wobei die Blechplatine zu einer Haube geformt wird, dadurch gekennezeichnet, daß die im Randbereich gehaltene Haube
(2) durch Drücken um einen zentralen Werkzeugstift (5) zu einem von einer Ronde
(6) vorstehenden zylindrischen Vorsprung (7) verformt wird und der zylindrische
Vorsprung (7) anschließend zur Aufnahme einer koaxialen Welle geöffnet wird."
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift
1 verwiesen, wobei die Patentansprüche 2, 7 und 8 jeweils eine Vorrichtung zur
spanlosen Herstellung einer Nabe betreffen.
Die Patentansprüche 1 und 2 des Streitpatents 2 lauten:
"1. Drückverfahren zur spanlosen Herstellung einer Nabe eines die Nabe aufweisenden Getriebeteiles aus einer Blechplatine, dadurch gekennzeichnet, daß die
von einem Werkzeug (3) einer Hauptspindel (2) getragene und relativ zu einer
oder mehreren Drückrollen (6) rotierende Blechplatine (1) durch Drücken mittels
der Drückrolle (6) in ihrer Dicke verringert und zu einem von der Blechplatine (1)
vorstehenden zylindrischen Vorsprung (8) um einen am Vorsetzer (5) oder Werkzeug (3) angeordneten, die Blechplatine (1) durchdringenden Werkzeugstift (4)
verformt wird.
2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Randbereich der
Blechplatine (1) vor Durchführen des die Dicke verringernden Drückverfahrens
festgelegt wird."
Die Klägerin macht geltend, die Gegenstände der Streitpatents seien nicht patentfähig, weil sie insbesondere nicht neu seien, jedenfalls nicht auf erfinderischer
Tätigkeit beruhten. Zur Begründung beruft sie sich auf die Druckschriften
D 4 DE-PS 43 06 372,
D 5 DE-PS 975 677,
D 6 DE-OS 41 15 423 und
D 7 DE-OS 34 33 185.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 725 693 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 bis 6 und das deutsche Patent 44 00 257 für nichtig zu
erklären.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2000, daß sie das Streitpatent 1,
soweit es angegriffen ist, nur noch auf der Grundlage der erteilten Patentansprüche 3 bis 6 verteidigt. Patentanspruch 3 in der erteilten Fassung hat folgenden
Wortlaut:
"Verfahren zur spanlosen Herstellung einer Nabe eines die Nabe aufweisenden
Getriebeteiles aus einer Blechplatine, dadurch gekennzeichnet, daß die von einem
Werkzeug (23) einer Hauptspindel (22) getragene und relativ zu einer oder
mehreren Drückrollen (26) rotierende im Randbereich gehaltene Blechplatine (21)
durch Drücken mittels der Drückrolle (26) in ihrer Dicke verringert und das so gewonnene Material zu einem von der Blechplatine (21) vorstehenden zylindrischen
Vorsprung (28) um einen die Blechplatine (21) zentrisch durchdringenden Werkzeugstift (24) verformt wird."
Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 3 zurückbezogenen Patentansprüche 4 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent 2
und das Streitpatent 1 in der verteidigten Fassung richtet.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält die Streitpatente für patentfähig.
Entscheidungsgründe§
Die Klage erweist sich als teilweise begründet.
Das Streitpatent 1 ist bereits insoweit teilweise für nichtig zu erklären als die Beklagte es nicht mehr verteidigt.
Im übrigen erweist sich die Klage als unbegründet, denn hinsichtlich des Gegenstandes der Patentansprüche 3 bis 6, mit denen das insoweit angegriffene Streitpatent 1 verteidigt wird, konnte der Senat nicht feststellen, daß ihm der geltend
gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit entgegensteht (Art II
§ 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit a, Art 54, 56 EPÜ; §§ 22 Abs 1, 21
Abs 1 Nr 1 PatG).
Die gegen das Streitpatent 2 gerichtete Nichtigkeitsklage ist wegen des fehlenden
Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen.
I.
1)
Die Streitpatente betreffen jeweils ein Verfahren zur spanlosen Herstellung
eines die Nabe aufweisenden Getriebeteils, insbesondere von Zahnkränzen, Riemenscheiben oder Poly-V-Riemenscheiben für den Kraftfahrzeugbau.
Nach den Angaben der Streitpatentschriften (StrPS 1 Sp 1 Z 19 bis Sp 2
Z 12) bereitet der Einbau der erforderlichen Nabe Schwierigkeiten. Die dabei im wesentlichen angewendeten Verfahren - Drehen der Nabe und anschließendes Anschweißen oder Anlöten an den Riemenscheibenrohling,
Anformen der Nabe auf einer Stufenpresse oder Anschmieden in der Gesenkschmiede - sind kostenintensiv und erfordern eine Nachbearbeitung.
Gleichzeitig kann sich das Materialgefüge negativ verändern. Weitere aus
dem Stand der Technik bekannte Verfahren, bei denen Außenlamellenträger durch spanloses Verformen hergestellt werden oder die Nabe aus einer
Haube angeformt wird, haben sich ebenfalls als sehr aufwendig erwiesen.
2)
Dem Streitpatent 1 liegt die Aufgabe zugrunde (s Sp 2 Z 13 bis 17), das
gattungsgemäße Verfahren zu vereinfachen und in einem Arbeitsgang
durchzuführen, ohne daß eine unerwünschte Beeinflussung des Materialgefüges des Getriebeteils eintritt.
3)
Zur Lösung beschreibt der erteilte Patentanspruch 3 des Streitpatents 1
ein Verfahren zur spanlosen Herstellung einer Nabe eines die Nabe aufweisenden Getriebeteils aus einer Bechplatine,
1.
wobei die Blechplatine durch Drücken mittels der Drückrolle in ihrer
Dicke verringert wird, wobei
1.1. die Blechplatine von der Hauptspindel eines Werkzeugs getragen
1.2. und im Randbereich gehalten wird
1.3. und relativ zu einer oder mehreren Drückrollen rotiert,
2.
und das so gewonnene Material zu einem von der Blechplatine vorstehenden zylindrischen Vorsprung um einen Werkzeugstift verformt
wird,
2.1. der die Blechplatine zentrisch durchdringt.
II.
Das Verfahren zur spanlosen Herstellung einer Nabe eines die Nabe aufweisendes Getriebeteils aus einer Blechplatine nach Patentanspruch 3 des Streitpatents 1 ist gegenüber dem von der Klägerin genannten Stand der Technik patentfähig.
1) Das patentgemäß ausgebildete Verfahren ist neu.
Das Verfahren zum ein- oder beidseitigen Herausarbeiten eines Nabenkranzes
aus einer achsmittig gelochten Scheibe nach der deutschen Patentschrift 975 677
nimmt entgegen der Auffassung der Klägerin das patentgemäß ausgestaltete
Verfahren nicht neuheitsschädlich vorweg.
Bei dem bekannten Verfahren wird die Blechplatine zur Bearbeitung nicht im
Randbereich gehalten, sondern diese Blechplatine (dort Scheibe genannt) ist auf
einen Spindelzapfen einer Bearbeitungsmaschine aufgeschoben und wird beim
Umlaufen der Spindel durch einen an deren Stirnseite vorgesehenen zweiten
Zapfen mitgenommen (vgl S 2 reSp, Z 54 bis 58). Die Verringerung der Blechplatine in ihre Dicke erfolgt dort nicht durch Beaufschlagen der Blechplatine durch
eine Drückrolle, sondern der für die Nabe erforderliche Werkstoff wird von einer
innerhalb des Scheibenumfanges gelegenen Stelle aus nach der Mitte der
Scheibe zu abgespalten (vgl Patentanspruch S 2 Z 93 bis 98).
2) Das Verfahren nach Patentanspruch 3 des Streitpatents beruht gegenüber der
deutschen Patentschrift 975 677 und den deutschen Offenlegungsschriften
41 15 423 bzw 34 33 185 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da dieser Stand
der Technik in seiner Gesamtheit dem Durchschnittsfachmann, hier einem Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der spanlosen
Blechumformung, keine Anregung zum Auffinden des Verfahrens nach Patentanspruch 3 geben kann.
Durch die Merkmale des Patentanspruchs 3 wird ein Verfahren zur spanlosen
Herstellung einer Nabe eines die Nabe aufweisenden Getriebeteils aus einer
Blechplatine zur Verfügung gestellt, durch das der zylindrische Vorsprung zur Bildung der Nabe durch einen einzigen Drückvorgang dadurch gebildet wird, daß das
durch die Drückrolle beaufschlagte Material in den Raum fließt, der um den die
Blechplatine mittig durchgreifenden Werkzeugstift vorhanden ist. Der so erzeugte
zylindrische Vorsprung kann eine wesentlich größere Materialdicke als die
Blechplatine vor dem Bearbeitungsschritt aufweisen. Dies wird dadurch erreicht,
daß beim Drückvorgang die Blechplatine in ihrem Umfang am Randbereich
gehalten ist und somit die gesamte Seitenfläche der Blechplatine für den Materialabfluß in den Raum um den Werkzeugstift zur Verfügung steht.
Zu einem derartig ausgestalteten Verfahren kann das Verfahren zum ein- oder
beidseitigen Herausarbeiten eines Nabenkranzes aus einer achsmittig gelochten
Scheibe nach der deutschen Patentschrift 975 677 kein Vorbild geben, da bei
diesem Verfahren das für die Naben erforderliche Material durch seitliches Abspalten von der Blechplatine gewonnen wird. Der durch die Abspaltung erzeugte
Vorsprung muß anschließend mit einer Formrolle in seine endgültige, eine Nabe
bildende Form gebracht werden (vgl S 2 Z 64 bis 78).
Der Vorgang des Abspaltens und Formwalzens ist in der angeführten Druckschrift
nur beschrieben, jedoch nicht im einzelnen dargestellt. Zur Verdeutlichung dieser
beiden Vorgänge und zum Nachweis, daß das Abspaltverfahren auch Anfang der
90er Jahre noch üblich war, kann das in der deutschen Offenlegungsschrift
41 15 423 beschriebene Verfahren zur Herstellung eines Drehschwingungsdämpfers dienen. Aus dieser Druckschrift geht eindeutig hervor, daß der
Abspaltungs- und der Umformvorgang zwei getrennte Arbeitsschnitte sind. In
einem ersten Arbeitsschritt wird durch die Schneidrolle mit scharf zulaufender
Schneidkante beim Spaltvorgang ein sich abspaltender Abschnitt der Blechplatine
(dort Ronde genannt) gebildet. In einem zweiten Arbeitsschritt wird dieser
Abschnitt mit Hilfe einer sich drehenden Drückrolle, die auf die Innenseite des
Abschnitts einwirkt, in die gewünschte Form gebracht (vgl Sp 4, Z 15 bis 41).
Es handelt sich also bei dem Herstellungsverfahren nach der deutschen Patentschrift 975 677 um ein grundsätzlich anderes Verfahren, als es patentgemäß beansprucht wird. Denn das Material wird zuerst abgespalten und anschließend in
die erwünschte Form gebracht. Beim Verfahren nach dem Streitpatent wird nur ein
Verfahrensschritt benötigt, da durch die Beaufschlagung des Seitenbereichs der
Blechplatine das Material in Richtung der anzuformenden Nabe fließt und durch
entsprechende Ausgestaltung der Drückrolle nach beendigtem Arbeitsvorgang die
gewünschte Form annimmt.
In der von der Klägerin im Hinblick auf die Verwendung von Anschlägen zur Begrenzung zylindrischer Anformungen genannte deutsche Offenlegungsschrift
34 33 185 geht es um die Herstellung eines Leichtmetalldeckels, bei dem der
Rand einer Blechscheibe durch Drücken und anschließendes Walzen umgeformt
wird. Hieraus ergeben sich für den Fachmann ebenfalls keine Hinweise zur Herstellung einer Nabe.
Patentanspruch 3 hat somit Bestand und mit ihm die Unteransprüche 4 bis 6.
III.
Die gegen das am 3. November 1999 erloschene Streitpatent 2 gerichtete Klage
ist wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen.
Das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung eines zu Unrecht erteilten
Patents rechtfertigt eine Nichtigkeitsklage solange, als das Schutzrecht noch
wirksam und in Kraft ist. Ist es jedoch erloschen, kann ein Angriff auf das Patent
nicht mehr mit Allgemeininteressen begründet werden, denn es sind allenfalls die
Rechte einzelner betroffen. Die Klägerin muß daher ihr Interesse an einer Nichtigerklärung des Patents gesondert darlegen (BGH GRUR 1982, 355 - Schraubennahtrohr; GRUR 1995, 442 -Tafelförmige Elemente).
Das von der Klägerin vorgebrachte Argument, sie befürchte, von der Beklagten
nicht nur wegen Verletzung des Streitpatents 1, sondern auch wegen des Streitpatents 2 in Anspruch genommen zu werden, rechtfertigt die Annahme eines
Rechtsschutzbedürfnisses nicht. Wenn auch an die Begündung keine zu hohen
Anforderungen gestellt werden dürfen, muß die Klägerin zumindest einen begründeten Anlaß für die Besorgnis haben, daß sie Ansprüchen der Beklagten ausgesetzt sein könnte. Die Beklagte hatte sich in ihrem Schreiben an die Klägerin vom
2. Dezember 1999 auf ihre Patente DE 44 44 526 (s Parallelverfahren 3 Ni 5/00)
und EP 0 725 693 (Streitpatent 1) berufen, die Klägerin also gerade nicht aus dem
Streitpatent 2 verwarnt. Zwar bestehen zwischen den Patentansprüchen der
Streitpatente 1 und 2 Überschneidungen. Der Umstand allein kann jedoch nicht
die Besorgnis begründen, die Klägerin werde ihre Verwarnung auch auf das
Streitpatent 2 ausdehnen. Dies gilt erst recht, wenn die Beklagte wie hier in der
mündlichen Verhandlung erklärt, daß sie aus dem Streitpatent 2 keine Ansprüche
aus der Vergangenheit gegen die Klägerin geltend machen wolle (Busse, PatG,
5. Aufl, § 81, Rdnr 56; BPatGE 18, 15).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 Abs 1 ZPO und
berücksichtigt das jeweilige Maß des Obsiegens bzw Unterliegens, wobei sich
auch die Klageabweisung bezüglich des Streitpatents 2 ausgewirkt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs 1 ZPO
iVm § 709 ZPO.
Grüttemann
Köhn
Dr. Pösentrup
Sredl
Frühauf
Hu