Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 15.11.2000 – 28 W (pat) 160/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 395 24 413

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

15. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der

Richterin Martens und des Richters am OLG Kunze

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß

des Deutschen Patent- und Markenamts -Markenstelle für

Klasse 10 - vom 1. Februar 2000 aufgehoben, soweit die

Löschung der Marke 395 24 413 wegen des Widerspruchs aus

der Marke 2 073 698 angeordnet worden ist.

Der Widerspruch aus der Marke 2 073 698 wird auch insoweit

zurückgewiesen.

2. Kosten werden weder auferlegt noch erstattet.

G r ü n d e

I.

Gegen die u.a. für Waren der Klassen 10 eingetragene Marke 395 24 413

P r o S e t

ist Widerspruch erhoben worden aus der seit 2. August 1994 ebenfalls für Waren

der Klasse 10 eingetragenen prioritätsälteren Wortmarke 2 073 698

ProSafe

Die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent und Markenamts hat dem

Widerspruch teilweise stattgegeben und für einen Teil der Waren die Löschung

der angegriffenen Marke mit der Begründung angeordnet, vor dem Hintergrund

einer überdurchschnittlichen Warenähnlichkeit bestünden beachtliche Annäherungen zwischen den Marken, so daß eine Verwechslungsgefahr in klanglicher

Hinsicht anzunehmen sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin mit dem sinngemäßen Antrag,

den angefochtenen Beschluß im Umfang der ausgesprochenen

Löschung der jüngeren Marke aufzuheben, den Widerspruch insoweit zurückzuweisen und der Widersprechenden die Kosten des

Beschwerdeverfahrens für den Fall der fehlenden Glaubhaftmachung der Benutzung aufzuerlegen.

Sie erhebt die Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke und führt aus,

diese besitze wegen der großen Fülle zweisilbiger Kurzwörter mit PRO am

Wortanfang für Waren der Klasse 10 nur eine geringe Kennzeichnungskraft, so

daß angesichts der Abweichungen der Marken und des sorgfältigen Umgangs des

Verkehr mit Kennzeichnungen auf dem vorliegenden Warengebiet eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sei.

Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist begründet.

Nachdem die Widersprechende die Benutzung ihrer Marke nicht glaubhaft gemacht hat, ist der Widerspruch schon aus diesem Grund zurückzuweisen, so daß

sich die Frage der Verwechslungsgefahr nicht mehr stellt.

Die Markeninhaberin hat mit Schriftsatz vom 18. April 2000, der der Widersprechenden am 14. Juli 2000 zugestellt wurde, in zulässiger Weise nach § 43 Abs. 1

Satz 2 MarkenG die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten, da diese am

2. August 1994 eingetragen worden und damit die Benutzungsschonfrist am

2. August 1999 abgelaufen ist. Die Widersprechende hätte mithin vortragen und

glaubhaft machen müssen, daß sie ihre Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor

der Entscheidung über den Widerspruch benutzt hat (§ 43 Abs. 1, Satz 2

MarkenG). Dies ist nicht geschehen.

Für einen solchen Sachvortrag bedurfte es keiner besonderen Aufforderung durch

das Gericht, vielmehr hat die Widersprechende nach Übermittlung der Einrede von

sich aus unverzüglich alle zur Glaubhaftmachung erforderlichen Unterlagen

einzureichen. Der im Rahmen des Benutzungszwangs herrschende Beibringungsgrundsatz läßt es nicht zu, die Widersprechende auf diese Verpflichtung zum Vortrag hinzuweisen (vgl BPatG, GRUR 1996, 981, 982 - ESTAVITAL mwN). Zwar

besteht eine Hinweispflicht des Gerichts entsprechend § 139 ZPO auch im Widerspruchsverfahren, sie findet aber dort ihre Grenze, wo ein solcher Hinweis zum

einen eine Selbstverständlichkeit darstellt und zum anderen die Stellung einer

Partei stärkt und gleichzeitig die der anderen schwächt. Das Bundespatentgericht

ist als Beschwerdegericht auch nicht gehalten, den Beteiligten Äußerungsfristen

zu setzen oder einen beabsichtigten Entscheidungstermin mitzuteilen (vgl BGH

WRP 00, 642, 643 - Kupfer-Nickel-Legierung - unter Bezugnahme auf BGH GRUR

1997, 223 - Ceco), zumal die Widersprechende seit Zustellung des Schriftsatzes

vom 18. April 2000 vier Monate Zeit hatte, sich in der Sache zu äußern und ihren

Beibringungspflichten nachzukommen.

Nach alledem war bereits wegen fehlender Glaubhaftmachung der Benutzung der

prioritätsälteren Marke die angefochtene Entscheidung im Umfang der Teillöschung aufzuheben und der Widerspruch auch insoweit zurückzuweisen. Der

Senat sieht allerdings keine Veranlassung, dem Antrag der Markeninhaberin folgend der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens oder gar die

Kosten des gesamten Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 Satz 1

MarkenG). Auszugehen ist vielmehr von dem Grundsatz, daß jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt. Die Tatsache, daß auf die im Beschwerdeverfahren erhobenen Einrede der Nichtbenutzung die Widersprechende bisher

keine Glaubhaftmachungsunterlagen eingereicht hat, rechtfertigt für sich allein

kein Abweichen von diesem Grundsatz.

Stoppel

Martens

Kunze

prö