Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 15.11.2000 – 29 W (pat) 327/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 57 402.9
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, die
Richterin Pagenberg und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 8. September 1999 aufgehoben.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
REPNET
ist als Wortmarke für die Waren und Dienstleistungen
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung zurückgewiesen, weil der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die angemeldete Marke erweise sich lediglich als eine
sprachübliche Wortneuschöpfung, die keinen über bloße Sachangaben hinausgehenden, hinreichend phantasievollen Gesamteindruck vermittle, sondern nur
eine beschreibende Gesamtaussage beinhalte. Sie bestehe aus einfachen geläufigen englischen Begriffen, die den entsprechenden deutschen Begriffen sprachlich sehr nahe stehen oder selbst Teil der inländischen EDV-Sprache seien, für die
Englisch als Fachsprache anzusehen sei. Die Abkürzung "REP" habe die Bedeutung von "Reparation, Reparatur". Da sich die Waren und Dienstleistungen der
Anmeldung an Verwender von Kraftfahrzeugteilen und Werkstattausrüstungen
richten, komme nur diese Bedeutung in Betracht, so daß keine Mehrdeutigkeit
bestehe. Das weitere Wort "NET" bedeute "Netz, Netzwerk". Angesichts der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergebe sich für die Wortkombination
"REPNET" allein die Bedeutung von "Reparaturnetz(-werk)".
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Gründe wird auf den
im Parallelverfahren 29 W (pat) 339/99 ergangenen Beschluß des Senats vom
gleichen Tag betreffend die Marke "REPDOC" verwiesen und Bezug genommen,
die für die gleichen Waren und Dienstleistungen beansprucht ist. Die Gründe, die
zur Bejahung der Schutzfähigkeit dieser Bezeichnung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG und zur Verneinung eines Freihaltungsbedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG) geführt haben, gelten für die vorliegende, vergleichbare Wortkombination "REPNET" entsprechend. Der angefochtene Beschluß ist zwar von der zutreffenden, entscheidungserheblichen Frage ausgegangen, ob sich für die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen eine hinreichend bestimmte Bedeutung ergibt. Auch
trifft die Bewertung des Markenbestandteils "NET" in seiner Bedeutung von "Netz,
Netzwerk" auf den betroffenen Gebieten zu. Der Senat ist jedoch aus den in dem
Parallelverfahren 29 W (pat) 339/99 angegebenen Gründen der Auffassung, daß
die Verwendung der Abkürzung "Rep." in Wortverbindungen zur eindeutigen Beschreibung unüblich ist und vom angesprochenen Fachverkehr selbst dann als
ungewöhnlich aufgefaßt wird, wenn der Wortteil "REP" in der Gesamtbezeichnung
überhaupt als Kürzel für "Reparatur" erkannt wird. Denn auch dann ist zu erwarten, daß der Verkehr darin allenfalls eine nach Art einer sprechenden Marke gebildeten, Inhalt und Zielrichtung andeutende Aussage sehen und sie - anders etwa
als Bezeichnungen wie "Intranet, GlobalNet, Businessnet" - nicht als reine
Sachangabe werten wird. Der angemeldeten Marke kann demnach weder jegliche
Unterscheidungskraft abgesprochen werden noch besteht ein Freihaltungsbedürfnis.
Meinhardt
Guth
Pagenberg
Cl