Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 15.11.2000 – 29 W (pat) 340/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 57 401.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, die
Richterin Pagenberg und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 27. September 1999 aufgehoben.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
REPDATA
ist als Wortmarke für die Waren und Dienstleistungen
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung zurückgewiesen, weil der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die angemeldete Marke erweise sich lediglich als eine
sprachübliche Wortneuschöpfung, die keinen über bloße Sachangaben hinausgehenden, hinreichend phantasievollen Gesamteindruck vermittle, sondern nur
eine beschreibende Gesamtaussage beinhalte. Sie bestehe aus der Kombination
der beiden Wörter "Rep" und "Data", bei denen es sich um die lexikalisch nachweisbare Abkürzung für "Reparatur" bzw um das englische Wort "data" in der Bedeutung von "Daten" handele. Als gebräuchlicher Ausdruck der Fachsprache für
das Computerwesen sei er auch den Endabnehmern bekannt. Dem inländischen
Verkehr stelle sich die angemeldete Bezeichnung als ohne weiteres verständliches Synonym für den Begriff "Reparaturdaten" dar. Eine Mehrdeutigkeit ergebe
sich auch nicht aus der Tatsache, daß das Wort "Rep" noch andere Bedeutungen
aufweise.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Gründe wird auf den
im Parallelverfahren 29 W (pat) 339/99 ergangenen Beschluß des Senats vom
gleichen Tag betreffend die Marke "REPDOC" verwiesen und Bezug genommen,
die für die gleichen Waren und Dienstleistungen beansprucht ist. Die Gründe, die
zur Bejahung der Schutzfähigkeit dieser Bezeichnung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG und Verneinung eines Freihaltungsbedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG)
geführt haben, gelten
für die vorliegende, vergleichbare Wortkombination
"REPDATA" entsprechend. Der angefochtene Beschluß ist zwar von der zutreffenden, entscheidungserheblichen Frage ausgegangen, ob sich für die angemeldete
Marke in ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen eine hinreichend bestimmte Bedeutung ergibt. Auch trifft die
Bewertung des Markenbestandteils "DATA" in seiner Bedeutung von "Daten" auf
den betroffenen Gebieten zu. Der Senat ist jedoch aus den in dem Parallelverfahren 29 W (pat) 339/99 angegebenen Gründen der Auffassung, daß die
Verwendung der Abkürzung "Rep." in Wortverbindungen zur eindeutigen Beschreibung unüblich ist und vom angesprochenen Fachverkehr selbst dann als
ungewöhnlich aufgefaßt wird, wenn der Wortteil "REP" in der Gesamtbezeichnung
überhaupt als Kürzel für "Reparatur" erkannt wird. Denn auch dann ist zu erwarten, daß der Verkehr darin allenfalls eine nach Art einer sprechenden Marke gebildete, Inhalt und Zielrichtung andeutende Aussage sehen und sie nicht als reine
Sachangabe werten wird. Der angemeldeten Marke kann demnach weder jegliche
Unterscheidungskraft abgesprochen werden noch besteht ein Freihaltungsbedürfnis.
Meinhardt
Guth
Pagenberg
Cl