Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 15.11.2000 – 29 W (pat) 342/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 57 398.7

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, die

Richterin Pagenberg und den Richter Guth 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 29. September 1999 aufgehoben.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

REPLINE

ist als Wortmarke für die Waren und Dienstleistungen

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung zurückgewiesen, weil der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die angemeldete Marke erweise sich lediglich als eine

sprachübliche Wortneuschöpfung, die keinen über bloße Sachangaben hinausgehenden, hinreichend phantasievollen Gesamteindruck vermittle, sondern nur

eine beschreibende Gesamtaussage beinhalte. Sie bestehe aus der Kombination

der beiden Wörter "Rep" und "Line ", bei denen es sich um die lexikalisch nachweisbare Abkürzung für "Reparatur" bzw um das englische Wort "line" handele,

das im Deutschen "Linie", Reihe" bedeute. Der Begriff "line" sei dem deutschen

Wort "Linie" sprachlich verwandt, gehöre zum englischen Grundwortschatz und

werde auf vielen Gebieten in Kombination mit anderen Begriffen zur Bezeichnung

bestimmter Produktlinien, -serien oder Baureihen werbemäßig verwendet. Da die

angemeldete Bezeichnung entsprechend anderer Wortzusammensetzungen mit

dem Bestandteile "line" gebildet sei, werde der inländische Verkehr sie ohne

weiteres als Synonym für eine Produkt- bzw Dienstleistungsserie auf dem Gebiet

des Reparaturwesens verstehen. Eine Mehrdeutigkeit ergebe sich auch nicht aus

der Tatsache, daß die Wörter "Rep" und "Line" für sich genommen jeweils noch

andere Bedeutungen aufweisen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Gründe wird auf den

im Parallelverfahren 29 W (pat) 339/99 ergangenen Beschluß des Senats vom

gleichen Tag betreffend die Marke "REPDOC" verwiesen und Bezug genommen,

die für die gleichen Waren und Dienstleistungen beansprucht ist. Die Gründe, die

zur Bejahung der Schutzfähigkeit dieser Bezeichnung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG und zur Verneinung eines Freihaltungsbedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG) geführt haben, gelten für die vorliegende vergleichbare Wortkombination "REPLINE" entsprechend.

Weniger noch als die Bezeichnungen REPDOC, REPNET und REPDATA der

Parallelverfahren tritt die angemeldete Marke REPLINE dem Verkehr nicht unmittelbar als Kombination entgegen, die aus zwei eigenständigen Begriffen mit

eindeutig beschreibendem Sinngehalt zusammengesetzt ist. Denn für den unbefangenen Betrachter liegt es ebenso nahe, die angemeldete Marke als reines

Phantasiewort wie RE-PLI-NE zu lesen und aufzunehmen oder in ihr ein englisch

anmutendes Wort RE-PLAI:N zu sehen, dessen Bedeutung ihm im einzelnen nicht

bekannt ist. Aber selbst für diejenigen, die in der Gesamtbezeichnung den Wortteil

REP überhaupt als Abkürzung für Reparatur erkennen, kommen neben dem

Begriff LINE im Sinne von "Linie, Produktserie" noch weitere Bedeutungen wie

Telefonverbindung oder die Verkürzung des im Hinblick auf die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen naheliegenden Fachworts "Online" in Betracht. Aus

diesen Gründen geht der Senat davon aus, daß auch der angesprochene

Fachverkehr die angemeldete Bezeichnung allenfalls als Kennzeichen mit beschreibenden Anklängen (sog. sprechende Marke) auffaßt und sie wegen der inhaltlichen Unschärfe nicht als zur Beschreibung geeignete eindeutige Sachangabe

versteht. Die von der Markenstelle herangezogenen Beispiele wie "Teleline,

Goldline, Comfortline, Infoline, Topline, Hotline, Online, Compactline, Sales Line

und Trendline" sind nicht vergleichbar, weil dem Wortteil -line jeweils entweder ein

ungekürzter Sachbegriff bzw ein in Kombinationen häufig vorkommender beschreibender Bestandteil wie "Tele-" vorangestellt ist oder es sich um einen eigenständigen beschreibenden Gesamtbegriff wie Hotline und Online handelt.

Demgegenüber konnte die Verwendung der Abkürzung "Rep." in Wortverbindungen mit beschreibendem Sinngehalt nicht festgestellt werden. Die angemeldete

Marke erscheint dem angesprochenen Verkehr insgesamt ungewöhnlich, so daß

ihr weder jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann noch ein

Freihaltungsbedürfnis besteht.

Meinhardt

Guth

Pagenberg

Cl