Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 15.11.2000 – 29 W (pat) 342/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 57 398.7
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, die
Richterin Pagenberg und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 29. September 1999 aufgehoben.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
REPLINE
ist als Wortmarke für die Waren und Dienstleistungen
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung zurückgewiesen, weil der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die angemeldete Marke erweise sich lediglich als eine
sprachübliche Wortneuschöpfung, die keinen über bloße Sachangaben hinausgehenden, hinreichend phantasievollen Gesamteindruck vermittle, sondern nur
eine beschreibende Gesamtaussage beinhalte. Sie bestehe aus der Kombination
der beiden Wörter "Rep" und "Line ", bei denen es sich um die lexikalisch nachweisbare Abkürzung für "Reparatur" bzw um das englische Wort "line" handele,
das im Deutschen "Linie", Reihe" bedeute. Der Begriff "line" sei dem deutschen
Wort "Linie" sprachlich verwandt, gehöre zum englischen Grundwortschatz und
werde auf vielen Gebieten in Kombination mit anderen Begriffen zur Bezeichnung
bestimmter Produktlinien, -serien oder Baureihen werbemäßig verwendet. Da die
angemeldete Bezeichnung entsprechend anderer Wortzusammensetzungen mit
dem Bestandteile "line" gebildet sei, werde der inländische Verkehr sie ohne
weiteres als Synonym für eine Produkt- bzw Dienstleistungsserie auf dem Gebiet
des Reparaturwesens verstehen. Eine Mehrdeutigkeit ergebe sich auch nicht aus
der Tatsache, daß die Wörter "Rep" und "Line" für sich genommen jeweils noch
andere Bedeutungen aufweisen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Gründe wird auf den
im Parallelverfahren 29 W (pat) 339/99 ergangenen Beschluß des Senats vom
gleichen Tag betreffend die Marke "REPDOC" verwiesen und Bezug genommen,
die für die gleichen Waren und Dienstleistungen beansprucht ist. Die Gründe, die
zur Bejahung der Schutzfähigkeit dieser Bezeichnung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG und zur Verneinung eines Freihaltungsbedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG) geführt haben, gelten für die vorliegende vergleichbare Wortkombination "REPLINE" entsprechend.
Weniger noch als die Bezeichnungen REPDOC, REPNET und REPDATA der
Parallelverfahren tritt die angemeldete Marke REPLINE dem Verkehr nicht unmittelbar als Kombination entgegen, die aus zwei eigenständigen Begriffen mit
eindeutig beschreibendem Sinngehalt zusammengesetzt ist. Denn für den unbefangenen Betrachter liegt es ebenso nahe, die angemeldete Marke als reines
Phantasiewort wie RE-PLI-NE zu lesen und aufzunehmen oder in ihr ein englisch
anmutendes Wort RE-PLAI:N zu sehen, dessen Bedeutung ihm im einzelnen nicht
bekannt ist. Aber selbst für diejenigen, die in der Gesamtbezeichnung den Wortteil
REP überhaupt als Abkürzung für Reparatur erkennen, kommen neben dem
Begriff LINE im Sinne von "Linie, Produktserie" noch weitere Bedeutungen wie
Telefonverbindung oder die Verkürzung des im Hinblick auf die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen naheliegenden Fachworts "Online" in Betracht. Aus
diesen Gründen geht der Senat davon aus, daß auch der angesprochene
Fachverkehr die angemeldete Bezeichnung allenfalls als Kennzeichen mit beschreibenden Anklängen (sog. sprechende Marke) auffaßt und sie wegen der inhaltlichen Unschärfe nicht als zur Beschreibung geeignete eindeutige Sachangabe
versteht. Die von der Markenstelle herangezogenen Beispiele wie "Teleline,
Goldline, Comfortline, Infoline, Topline, Hotline, Online, Compactline, Sales Line
und Trendline" sind nicht vergleichbar, weil dem Wortteil -line jeweils entweder ein
ungekürzter Sachbegriff bzw ein in Kombinationen häufig vorkommender beschreibender Bestandteil wie "Tele-" vorangestellt ist oder es sich um einen eigenständigen beschreibenden Gesamtbegriff wie Hotline und Online handelt.
Demgegenüber konnte die Verwendung der Abkürzung "Rep." in Wortverbindungen mit beschreibendem Sinngehalt nicht festgestellt werden. Die angemeldete
Marke erscheint dem angesprochenen Verkehr insgesamt ungewöhnlich, so daß
ihr weder jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann noch ein
Freihaltungsbedürfnis besteht.
Meinhardt
Guth
Pagenberg
Cl