Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 15.11.2000 – 32 W (pat) 92/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. November 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 395 40 652

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 15. November 2000 unter Mitwirkung der

Vorsitzenden Richterin Winkler sowie des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der

Richterin Klante

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die nachfolgende Darstellung

siehe Abb. 1 am Ende

unter der Nr 395 40 652 für

Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup;

Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel);

Gewürze; Kühleis; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die

Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Lebensmittelergänzungspräparate, insbesondere auf biologischer Basis, auf Mineral- und/oder Vitaminbasis, insbesondere in Pulverform, Tabletten und Dragees; vorgenannte Lebensmittelergänzungspräparate, insbesondere zur Stärkung der Gedächtnisleistung zur isolierten

Einnahme und/oder Beimengung zu Getränken und Lebensmitteln

in das Register eingetragen worden.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der prioritätsälteren IR-Marken

411 742 und

598 452

siehe Abb. 2

und Abb. 3 am Ende

Die Markenstelle

für Klasse 30 hat die Widersprüche mit Beschluß vom

17. April 1998 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, trotz einer

teilweise gegebenen Warenidentität und einer normalen Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarken seien unmittelbare schriftbildliche Verwechslungen auszuschließen, da die Vergleichsmarken sowohl in den Einzelheiten - hier flächig wirkende, sternartige Graphik im Vordergrund des wirbel- bzw sogartigen Gebildes,

dort im Raum schwebende, plastisch und kugelförmig wirkende Figuren nach Art

eines Balles - als auch in der Gesamtwirkung auffallende Unterschiede aufwiesen. Daß in zwei bildlich verschiedenen Abbildungen ua dasselbe oder ein ähnliches Motiv - Spiralform - erkannt werde, könne eine markenrechtlich relevante

Ähnlichkeit nicht begründen. Anhaltspunkte für eine assoziative Verwechslungsgefahr seien nicht gegeben.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle - besetzt mit einer

Beamtin des höheren Dienstes - durch Beschluß vom 11. Januar 2000 ebenfalls

wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die Widerspruchsmarke

IR 411 742 enthalte eine ballförmige Graphik, in deren Mitte sich kreisförmig

angeordnete sichel- und spiralförmige Linien befänden. Die Marke enthalte keine

Darstellung einer in sich geschlossenen Spirale, sondern bestehe vielmehr aus

einer, sich in einer kreisförmigen Einfassung befindenden, sichelförmigen Linie,

die eine darüber angeordnete spiralförmige Linie umschließe. Dies gelte auch für

die andere Widerspruchsmarke, deren kreisförmig angeordneten sichel- und spiralförmigen Linien sich auf einem Feld befänden.

Die angegriffene Marke enthalte demgegenüber die Darstellung eines wirbelartigen, spiralförmigen Gebildes mit einem seitlich darüber gelagerten sternförmigen

Klecks. Entgegen der Ansicht der Widersprechenden werde der Gesamteindruck

nicht durch diese wirbelartige, spiralförmige Darstellung geprägt, da der sternförmige Klecks aufgrund seiner Größe, seiner plastischen Darstellung und seiner

graphischen Anordnung nicht in der Gesamterscheinung untergehe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Sie macht geltend, für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei zu berücksichtigen, daß sich hinsichtlich der Klasse 32 identische Waren gegenüberstünden, die sich jeweils an Letztverbraucher wendeten. Die IR-Marke 598 452 sei

durch eine nach außen drehende Spirale geprägt, die weitere Widerspruchsmarke

enthalte ebenfalls eine reine Bilddarstellung, die als "Spiralwirbel" bezeichnet werden könne. Auch die angegriffene Marke enthalte einen "Spiralwirbel" und

sei nur zusätzlich dadurch gekennzeichnet, daß eine "Sonnendarstellung" in dem

Bild enthalten sei. Dieses zusätzliche Element sei nicht geeignet, Verwechslungen

auszuschließen, da der Gesamteindruck durch die Spirale geprägt werde.

Sie beantragt,

die Beschlüsse vom 17. April 1998 und 11. Januar 2000 aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht geltend, beide Widerspruchsmarken erinnerten allenfalls an eine Weltkugel, einen Planeten mit irgendwelchen Linien oder sonstigen Himmelsgestirnen,

jedenfalls nicht an Spiralnebel. Die angegriffene Marke enthalte die Darstellung

eines wirbelartigen, spiralförmigen Gebildes mit einem seitlich darüber gelagerten

sternförmigen Klecks, der aufgrund seiner Größe, seiner plastischen Darstellung

und seiner graphischen Anordnung dominierend sei. Letztlich strebe die Widersprechende einen Motivschutz an für jedweden Spiralnebel oder sonstige Spiralen

als Produktkennzeichnung.

II

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet, da eine Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG

nicht besteht.

Nach § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer

Ähnlichkeit mit einer eingetragenen älteren Marke und der Ähnlichkeit der durch

die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die

Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken

gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH WRP 1998, 39, 41 "Sabèl/Puma"). Die markenrechtliche Ähnlichkeit ist

hierbei nach den die Vergleichsmarken unterscheidenden und dominierenden

Elementen zu beurteilen (vgl EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 "Lloyd"; BGH

GRUR 2000, 506, 509 "ATTACHÉ/TISSERAND").

Hiernach ist eine Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Bildmarken

nicht festzustellen. Trotz enger Berührungspunkte zwischen den sich gegenüberstehenden Waren der Klasse 32 und einer normalen Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarken reichen die zwischen den Vergleichsmarken bestehenden

Unterschiede aus, um ein sicheres Auseinanderhalten gewährleisten zu können.

In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken deutlich durch das in

der jüngeren Marke enthaltene, im Vordergrund stehende sternförmige Element,

das in den Widerspruchsmarken keine Entsprechung findet. Dieser auffällige

Bestandteil dominiert die Gesamtmarke, während das dahinter befindliche,

spiralförmige Element teilweise von dem Stern verdeckt ist und daher im Gesamteindruck zurücktritt. Deshalb hat der Verkehr keinen Anlaß, das sternenförmige

Element nicht zu beachten und bei Konfrontation mit den Widerspruchsmarken an

die jüngere Marke zu denken. Im übrigen ist der Schutz eines aus einer Marke

herausgelösten Elements dem Markenrecht grundsätzlich fremd (BGH GRUR

2000, 233, 234 "RAUSCH/ELFI RAUCH").

Schließlich ist nicht feststellbar, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden (§ 9 Abs 1 Nr 2 letzter Halbs MarkenG). Aus der Andeutung einer Spirale in der jüngeren Marke läßt sich eine Verwechslungsgefahr nicht

herleiten, da unter § 9 Abs 1 Nr 2 letzter Halbs MarkenG nicht jegliche irgendwie

geartete gedankliche Assoziation fällt (BGH GRUR 1996, 200, 202 "Innovadiclophlont"). Die Verwendung allein des gleichen Motivs in einer Marke reicht nicht

aus, um eine Verwechslungsgefahr begründen zu können (Althammer/Ströbele,

MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdnr 118).

Eine Kostenauferlegung ist aufgrund der Sach- und Rechtslage nicht veranlaßt

Winkler

Dr. Fuchs-Wissemann

Richterin Klante ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert.

Winkler

Ko/Fa

Abb. 1

Abb. 2

Abb. 3