Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 15.11.2000 – 32 W (pat) 92/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. November 2000
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 395 40 652
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. November 2000 unter Mitwirkung der
Vorsitzenden Richterin Winkler sowie des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der
Richterin Klante
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die nachfolgende Darstellung
siehe Abb. 1 am Ende
unter der Nr 395 40 652 für
Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup;
Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel);
Gewürze; Kühleis; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die
Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Lebensmittelergänzungspräparate, insbesondere auf biologischer Basis, auf Mineral- und/oder Vitaminbasis, insbesondere in Pulverform, Tabletten und Dragees; vorgenannte Lebensmittelergänzungspräparate, insbesondere zur Stärkung der Gedächtnisleistung zur isolierten
Einnahme und/oder Beimengung zu Getränken und Lebensmitteln
in das Register eingetragen worden.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der prioritätsälteren IR-Marken
411 742 und
598 452
siehe Abb. 2
und Abb. 3 am Ende
Die Markenstelle
für Klasse 30 hat die Widersprüche mit Beschluß vom
17. April 1998 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, trotz einer
teilweise gegebenen Warenidentität und einer normalen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarken seien unmittelbare schriftbildliche Verwechslungen auszuschließen, da die Vergleichsmarken sowohl in den Einzelheiten - hier flächig wirkende, sternartige Graphik im Vordergrund des wirbel- bzw sogartigen Gebildes,
dort im Raum schwebende, plastisch und kugelförmig wirkende Figuren nach Art
eines Balles - als auch in der Gesamtwirkung auffallende Unterschiede aufwiesen. Daß in zwei bildlich verschiedenen Abbildungen ua dasselbe oder ein ähnliches Motiv - Spiralform - erkannt werde, könne eine markenrechtlich relevante
Ähnlichkeit nicht begründen. Anhaltspunkte für eine assoziative Verwechslungsgefahr seien nicht gegeben.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle - besetzt mit einer
Beamtin des höheren Dienstes - durch Beschluß vom 11. Januar 2000 ebenfalls
wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die Widerspruchsmarke
IR 411 742 enthalte eine ballförmige Graphik, in deren Mitte sich kreisförmig
angeordnete sichel- und spiralförmige Linien befänden. Die Marke enthalte keine
Darstellung einer in sich geschlossenen Spirale, sondern bestehe vielmehr aus
einer, sich in einer kreisförmigen Einfassung befindenden, sichelförmigen Linie,
die eine darüber angeordnete spiralförmige Linie umschließe. Dies gelte auch für
die andere Widerspruchsmarke, deren kreisförmig angeordneten sichel- und spiralförmigen Linien sich auf einem Feld befänden.
Die angegriffene Marke enthalte demgegenüber die Darstellung eines wirbelartigen, spiralförmigen Gebildes mit einem seitlich darüber gelagerten sternförmigen
Klecks. Entgegen der Ansicht der Widersprechenden werde der Gesamteindruck
nicht durch diese wirbelartige, spiralförmige Darstellung geprägt, da der sternförmige Klecks aufgrund seiner Größe, seiner plastischen Darstellung und seiner
graphischen Anordnung nicht in der Gesamterscheinung untergehe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie macht geltend, für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei zu berücksichtigen, daß sich hinsichtlich der Klasse 32 identische Waren gegenüberstünden, die sich jeweils an Letztverbraucher wendeten. Die IR-Marke 598 452 sei
durch eine nach außen drehende Spirale geprägt, die weitere Widerspruchsmarke
enthalte ebenfalls eine reine Bilddarstellung, die als "Spiralwirbel" bezeichnet werden könne. Auch die angegriffene Marke enthalte einen "Spiralwirbel" und
sei nur zusätzlich dadurch gekennzeichnet, daß eine "Sonnendarstellung" in dem
Bild enthalten sei. Dieses zusätzliche Element sei nicht geeignet, Verwechslungen
auszuschließen, da der Gesamteindruck durch die Spirale geprägt werde.
Sie beantragt,
die Beschlüsse vom 17. April 1998 und 11. Januar 2000 aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend, beide Widerspruchsmarken erinnerten allenfalls an eine Weltkugel, einen Planeten mit irgendwelchen Linien oder sonstigen Himmelsgestirnen,
jedenfalls nicht an Spiralnebel. Die angegriffene Marke enthalte die Darstellung
eines wirbelartigen, spiralförmigen Gebildes mit einem seitlich darüber gelagerten
sternförmigen Klecks, der aufgrund seiner Größe, seiner plastischen Darstellung
und seiner graphischen Anordnung dominierend sei. Letztlich strebe die Widersprechende einen Motivschutz an für jedweden Spiralnebel oder sonstige Spiralen
als Produktkennzeichnung.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet, da eine Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
nicht besteht.
Nach § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer
Ähnlichkeit mit einer eingetragenen älteren Marke und der Ähnlichkeit der durch
die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die
Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken
gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH WRP 1998, 39, 41 "Sabèl/Puma"). Die markenrechtliche Ähnlichkeit ist
hierbei nach den die Vergleichsmarken unterscheidenden und dominierenden
Elementen zu beurteilen (vgl EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 "Lloyd"; BGH
GRUR 2000, 506, 509 "ATTACHÉ/TISSERAND").
Hiernach ist eine Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Bildmarken
nicht festzustellen. Trotz enger Berührungspunkte zwischen den sich gegenüberstehenden Waren der Klasse 32 und einer normalen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarken reichen die zwischen den Vergleichsmarken bestehenden
Unterschiede aus, um ein sicheres Auseinanderhalten gewährleisten zu können.
In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken deutlich durch das in
der jüngeren Marke enthaltene, im Vordergrund stehende sternförmige Element,
das in den Widerspruchsmarken keine Entsprechung findet. Dieser auffällige
Bestandteil dominiert die Gesamtmarke, während das dahinter befindliche,
spiralförmige Element teilweise von dem Stern verdeckt ist und daher im Gesamteindruck zurücktritt. Deshalb hat der Verkehr keinen Anlaß, das sternenförmige
Element nicht zu beachten und bei Konfrontation mit den Widerspruchsmarken an
die jüngere Marke zu denken. Im übrigen ist der Schutz eines aus einer Marke
herausgelösten Elements dem Markenrecht grundsätzlich fremd (BGH GRUR
2000, 233, 234 "RAUSCH/ELFI RAUCH").
Schließlich ist nicht feststellbar, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden (§ 9 Abs 1 Nr 2 letzter Halbs MarkenG). Aus der Andeutung einer Spirale in der jüngeren Marke läßt sich eine Verwechslungsgefahr nicht
herleiten, da unter § 9 Abs 1 Nr 2 letzter Halbs MarkenG nicht jegliche irgendwie
geartete gedankliche Assoziation fällt (BGH GRUR 1996, 200, 202 "Innovadiclophlont"). Die Verwendung allein des gleichen Motivs in einer Marke reicht nicht
aus, um eine Verwechslungsgefahr begründen zu können (Althammer/Ströbele,
MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdnr 118).
Eine Kostenauferlegung ist aufgrund der Sach- und Rechtslage nicht veranlaßt
Winkler
Dr. Fuchs-Wissemann
Richterin Klante ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert.
Winkler
Ko/Fa
Abb. 1
Abb. 2
Abb. 3