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BPatG Beschluss vom 22.11.2000 – 26 W (pat) 112/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 399 57 383.6

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. November 2000 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 18. Januar 2000 aufgehoben.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung

"IQ-Paper"

für die Waren

"Kl 9: Elektronische Geräte und Anlagen für die Waren- und Gütersicherung, -identifikation und -verfolgung sowie für Abrechnungszwecke; Chipkarten und -etiketten (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere mit einer integrierten Transponderschaltung;

drahtlos beschreib- und auslesbare elektronische Schaltungen,

insbesondere mit Datenspeicher;

Kl 16: Etiketten und Anhänger (soweit in Klasse 16 enthalten),

insbesondere Waren- und Gütersicherungs- und -identifikationsanhänger und -etiketten, Tickets (Fahrkarten, Eintrittskarten),

Ausweiskarten (soweit in Klasse 16 enthalten), sämtlich insbesondere enthaltend eine elektronische Schaltung zur externen

Kommunikation, insbesondere mit einer integrierten Transponderschaltung;

Kl 20: Etiketten und Anhänger (soweit in Klasse 20 enthalten),

insbesondere Waren- und Gütersicherungs- und -identifikationsanhänger und -etiketten, Identitätsschilder (nicht aus Metall),

Ausweiskarten (soweit in Klasse 20 enthalten), sämtlich insbesondere enthaltend eine elektronische Schaltung zur externen

Kommunikation, insbesondere mit einer integrierten Transponderschaltung;

Kl 24: Etiketten und Anhänger (soweit in Klasse 24 enthalten),

insbesondere Waren- und Gütersicherungs- und -identifikationsanhänger und -etiketten, insbesondere enthaltend eine elektronische Schaltung zur externen Kommunikation, insbesondere

mit einer integrierten Transponderschaltung."

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese

Anmeldung zurückgewiesen. Der angemeldeten Marke fehle es im Hinblick auf die

beanspruchten Waren an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unter "IQ" sei das Maß für die intellektuelle Leistungsfähigkeit eines Menschen zu verstehen, "paper" bedeute soviel wie schriftliche Unterlage, Schriftstück oder Papier. In ihrer Gesamtheit bedeute die angemeldete Bezeichnung damit soviel wie "intelligentes Papier/intelligente Papiere". Damit drücke

sie aus, daß auf den beanspruchten Papieren und Dokumenten Daten über die

ausgezeichneten oder repräsentierten Produkte und Personen enthalten und

abgespeichert seien, diese also "intelligent" im Sinne von computergesteuert les-

und abrufbar bzw der externen, EDV-abgewickelten Kommunikation dienlich

seien. Zwar handle es sich bei dem Markennamen nicht um eine ausdrücklich beschreibende Angabe, aber auch Sachangaben über einen Gegenstand, der mittelbar benötigt werde, seien beschreibende Angaben im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG. Hinzu komme, daß es sich bei der angemeldeten Marke um eine beschreibende und freihaltebedürftige Angabe (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) handle. Sie

könne nämlich der Bezeichnung eines "sonstigen Merkmals" der beanspruchten

Waren dienen. Die angesprochenen Verbraucher würden sofort erkennen, daß die

angemeldete Marke geeignet sei, Thematik und Zielsetzung der beanspruchten

Waren sloganartig inhaltlich zu beschreiben.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Die angemeldete Bezeichnung sei schutzfähig, weil sie keine konkrete und unmittelbare Beschreibung

der angemeldeten Waren darstelle. Die Markenstelle habe sogar selbst ausgeführt, daß es sich bei der angemeldeten Bezeichnung nicht um eine ausdrücklich

warenbeschreibende Angabe handle. Vielmehr müsse der angesprochene Verkehr erst eine begriffliche Analyse vornehmen. Die mit dem Beschluß entgegengehaltenen und nachgewiesenen Wortbildungen mit dem Bestandteil "IQ"

stammten größtenteils von der Anmelderin selbst oder bezögen sich auf "IQ-

Tests".

Die Anmelderin beantragt,

den angegriffenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 20 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Januar 2000 aufzuheben.

Sie beantragt darüber hinaus die Rückzahlung der Beschwerdegebühr, weil sich

der Zurückweisungsbeschluß der Markenstelle auf Unterlagen stütze, die ihr vor

Beschlußfassung nicht zugänglich gemacht worden seien.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Wortmarke in das Markenregister stehen die Schutzhindernisse des

§ 8 MarkenG nicht entgegen.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich nämlich nicht um eine Angabe, die

im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur

Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen kann (§ 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG). Zu den nach dieser Vorschrift vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die dort ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug

auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (BGH GRUR 1998, 813, 814 -

CHANGE; BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU) und die überdies entweder bereits

als Sachaussage benutzt werden oder deren Benutzung als Sachaussage aufgrund konkret feststellbarer tatsächlicher Umstände in Zukunft zu erwarten ist

(BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu diesen Angaben oder Umständen

gehört die angemeldete Marke nicht.

Eine gegenwärtige Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als beschreibende Angabe hat die Markenstelle nicht nachgewiesen; auch der Senat hat insoweit keine Feststellungen zu treffen vermocht. Die von der Markenstelle in ihrem

Beschluß zitierten und als Anlage übersandten Wortbildungen aus einer Internet-

Recherche beziehen sich entweder auf "IQ-Tests", also die Bedeutung des

"Intelligenz-Quotienten" in seiner ursprünglichsten Form bzw damit zusammenhängende Themen (Puzzles) oder auf eine markenmäßige Verwendung von mit

dem Begriff "'IQ" zusammenhängenden Wörtern. Auch in den einschlägigen Lexika der Werbesprache konnte nichts ermittelt werden. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann deshalb

nicht ausgegangen werden. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte

dafür vor, daß in Zukunft eine Benutzung der Marke als Sachangabe erfolgen

wird. "IQ" bedeutet nämlich soviel wie "Intelligenzquotient" (Duden, Rechtschreibung, 20. Aufl, S 365) bzw (in der englischen Sprache) "intelligence quotient",

aber (u a) auch "Infektionsquelle", "Investitionsquote", "Instrument Quality",

"International Quorum" (vgl Sokoll, Handbuch der Abkürzungen, Band 6, S 1005;

Koblischke, Lexikon der Abkürzungen, 1994, S 272; Wennrich, Anglo-amerikanische und deutsche Abkürzungen in Wissenschaft und Technik, 1977, S 924). Die

Bezeichnungen "Infektionsquelle", "Investitionsquote", "Instrument Quality", und

"International Quorum" haben offensichtlich keinen beschreibenden Inhalt im Hinblick auf die beanspruchten Waren. Auch bei einer Deutung der Abkürzung "IQ"

als "Intelligenzquotient" und dem daraus resultierenden Verständnis der angemeldeten Bezeichnung mit "Intelligenzquotient-Papier" ist sie für die beanspruchten Waren schutzfähig. Ein "Intelligenzquotient-Papier" gibt es nicht. Der

"Intelligenzquotient" ist die (meßbare) Eigenschaft eines Menschen, Problemstellungen intellektuell zu lösen. Eine solche Fähigkeit aber besitzt ein Papier nicht.

Der angemeldeten Bezeichnung fehlt für die beanspruchten Waren auch nicht

jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu

werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,

da der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die in Frage

stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort

der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das nur als solches und nicht

als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt

dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit die Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlPMZ 1999, 257, 258 -

PREMIERE II; GRUR 1999, 1089 - YES).

Ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt fehlt der angemeldeten Bezeichnung (s.o.). Ebensowenig handelt es

sich hierbei um ein gebräuchliches Wort der Alltagssprache, an das sich der Verkehr infolge einer entsprechenden Verwendung in der Werbung als ausschließlich

warenbeschreibende oder anpreisende Angabe hätte gewöhnen können. Auch die

von der Markenstelle beigezogenen Ergebnisse einer Internet-Recherche belegen,

wie bereits ausgeführt, keine entsprechenden Verwendungen der angemeldeten

Bezeichnung. Somit fehlt es an jeglichen konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten

dafür, daß die angemeldete Bezeichnung bei einer markenmäßigen Verwendung

für die beanspruchten Waren nicht mehr als Marke verstanden werden könnte

(BGH BlPMZ 2000, 53, 55 - FÜNFER).

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 71 Abs 3 MarkenG anzuordnen. Zwar ist die Beschwerdegebühr grundsätzlich mit der rechtswirksamen

Einlegung der Beschwerde verfallen. Die Rückzahlung kann aber aus Billigkeitsgründen angeordnet werden, d h in Fällen, in denen es aufgrund der besonderen

Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten. Hierbei kommt es

weder auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens noch auf die Feststellung eines vorwerfbaren Fehlers der Vorinstanz an, vielmehr können sich Billigkeitsgründe für die Rückzahlung insbesondere aus materiellrechtlichen Fehlern, Verfahrensfehlern oder Verstößen gegen die Verfahrensökonomie ergeben, wenn

zwischen dem jeweiligen Fehlverhalten und der Notwendigkeit einer Beschwerdeeinlegung Kausalität besteht (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 71

Rdnr 37 f mwN). Ein solcher Verfahrensfehler liegt in der Sachbehandlung durch

das Deutsche Patent- und Markenamt vor, denn es hat bei seiner Entscheidung

Ergebnisse einer Internet-Recherche zumindest mitberücksichtigt (vgl Bl 7 des

angefochtenen Beschlusses), die es der Anmelderin vor der Entscheidung nicht

zugänglich gemacht hat, obwohl die Anmelderin noch vor Erlaß des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich um Angabe der Fundstellen, auf die sich die Beanstandung stütze, gebeten hatte, um dazu Stellung nehmen zu können (vgl den

Schriftsatz der Anmelderin vom 26. November 1999, S 3 vorletzter Absatz). Indem

die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts einen

entsprechenden Hinweis unterlassen hat, hat es der Anmelderin das rechtliche

Gehör versagt (§ 78 Abs 2 MarkenG; BGH BlPMZ 1997, 359, 360 - Top Selection). Die erforderliche Kausalität zwischen diesem Fehlverhalten und der Notwendigkeit einer Beschwerdeeinlegung muß bejaht werden. Es läßt sich nicht

ausschließen, daß die zuständige Markenstelle bei entsprechender Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme der Anmelderin zu einem anderen Prüfungsergebnis gekommen wäre.

Kraft

Reker

Eder

prö