Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 22.11.2000 – 29 W (pat) 122/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 41 099.9
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 22. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den
Richter Baumgärtner und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
"ART + COM"
Die Wortmarke
soll für die Waren und Dienstleistungen
"auf Datenträger aufgezeichnete Software; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; An- und Verkauf, Vermietung
und Vermittelung von Daten und von auf Datenträgern aufgezeichneter Software für die Wiedergabe auf Bildschirme und Projektionswände unter Zulassung von manuellen Eingriffen durch
den Benutzer; Organisation, Veranstaltung und Leitung von Kolloquien, Konferenzen, Symposien, Seminaren und Wettbewerben
sowie Erziehung und Unterricht; Ausstellung für kulturelle und
Unterrichtszwecke alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere im Zusammenhang mit Multimedia-Präsentationen sowie mit
Telekommunikation"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluß vom 2. März 1999 zurückgewiesen. Bei der angemeldeten Marke handele es sich in Verbindung mit den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen um eine werbeübliche, schlagwortartige, dem Verkehr ohne
weiteres verständliche beschreibende Angabe. Die Marke weise nur darauf hin,
daß die Waren und Dienstleistungen das Gebiet der Kunst zum Gegenstand hätten oder auf dem Gebiet der Kunst erbracht würden und auf die Kommunizierung
von Kunst gerichtet seien. Der Wortkombination fehle daher jegliche Unterscheidungskraft. Weder der Umstand, daß "ART" und "COM" verschiedene Bedeutungen haben könnten, noch die Verwendung des +-Zeichens anstelle des Wortes
"und" machten die Marke schutzfähig. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen dränge sich die beschreibende Bedeutung der Wortelemente auf; das +-Zeichen werde in der Werbung häufig verwendet.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie nicht begründet
hat.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Amtsakte 397 41 099.9 Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch
keinen Erfolg. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke zu Recht die
Eintragung versagt, da der Marke jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft
2. Die angemeldete Marke wird von den angesprochenen Verkehrskreisen
ohne weiteres als unmittelbar beschreibender Hinweis auf die Art oder Eigenschaften der angemeldeten Waren und Dienstleistungen verstanden
werden. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, werden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Kennzeichnung ohne weiteres
als "Kunst + Kommunikation" verstehen, wobei die Verwendung eines
+-Zeichens statt des Wortes "und“ in der Werbung weit verbreitet ist und
nicht als unüblich aufgefaßt werden wird. Die Bedeutung "Kunst und Kommunikation" stellt für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen auch
eine Sachangabe dar. Kunst, die u. a. definiert wird als "schöpferisches Gestalten aus den verschiedensten Materialien oder mit den Mitteln der Sprache, der Töne in Auseinandersetzung mit Natur und Welt" (DUDEN, Das
große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl.; zum Kunstbegriff allgemein vgl. Brockhaus Die Enzyklopädie, 20. Aufl.; Meyers Enzyklopädisches
Lexikon, jeweils Stichwort "Kunst"), impliziert in aller Regel nicht nur eine
Aussage, sondern auch das Bestreben, diese Aussage zu vermitteln, also zu
kommunizieren, was sich am augenscheinlichsten etwa bei Theaterstücken
oder Literatur, aber auch bei Gemälden oder Skulpturen zeigt. Die Bedeutung des kommunikativen Elements in der Kunst wird vor allem deutlich bei
Kunstformen, die wie Multimediakunst oder Videokunst sich der modernen
Kommunikationsmittel bedienen und bei Kunstformen, die wie interaktive
Kunst die Betrachtenden in das Kunstwerk einbeziehen (so u. a. bei Aktionskünstlern oder "Happenings"). Weiterhin wird es durch die modernen
Massenmedien immer leichter möglich, Kunst einem immer größeren Publikum zugänglich zu machen, so etwa bei Fernseh- oder
Internet-Übertragungen von Konzerten, Schauspielen, Aufführungen, deren Ablauf neuerdings in Einzelfällen sogar durch das Publikum beeinflußt werden
kann. Auch werden im Internet oder durch auf CD-ROM gespeicherte Daten
z.B. (virtuelle) Museumsrundgänge möglich gemacht. Daß für elektronische
Geräte, die zur Schaffung, Wiedergabe und Vermittlung von Kunst verwendet
werden, etwa Multimediageräte und Projektoren, oder zur Erstellung virtueller
Realitäten spezielle Software entwickelt und verwendet wird, liegt auf der
Hand. Für "auf Datenträger aufgezeichnete Software; Erstellen von
Programmen für die Datenverarbeitung; An- und Verkauf, Vermietung und
Vermittelung von Daten und von auf Datenträgern aufgezeichneter Software
für die Wiedergabe auf Bildschirme und Projektionswände unter Zulassung
von manuellen Eingriffen durch den Benutzer" handelt es sich bei "ART +
COM" daher um einen Hinweis auf die Geeignetheit und Bestimmung der
Waren und Dienstleistungen für "Kunst und Kommunikation". Für die beanspruchten Dienstleistungen "Organisation, Veranstaltung und Leitung von
Kolloquien, Konferenzen, Symposien, Seminaren und Wettbewerben sowie
Erziehung und Unterricht; Ausstellung für kulturelle und Unterrichtszwecke
alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere im Zusammenhang mit
Multimedia-Präsentationen sowie mit Telekommunikation" weist die angemeldete Marke auf den Gegenstand (das Thema) hin, nämlich, daß es sich
um solche Veranstaltungen handelt, die sich mit dem Verhältnis von Kunst
und Kommunikation oder der Verwendung von Kommunikationsmitteln in der
Kunst beschäftigen.
3. Ob der Begriffsinhalt der angemeldeten Marke hinreichend konkret ist und
die Waren und Dienstleistungen so unmittelbar beschreibt, daß ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) besteht, kann dahingestellt bleiben. Der angemeldeten Marke fehlt jedenfalls für sämtliche angemeldeten
Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Die angemeldete
Marke nimmt auf konkrete vorteilhafte Eigenschaften der Dienstleistungen
der angemeldeten Marke Bezug (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR
YOU"), gibt einen konkreten Hinweis auf die Eigenschaften der
Dienstleistungen und kommt einer unmittelbar beschreibenden Angabe jedenfalls äußerst nahe. Wie oben festgestellt wurde, handelt es sich bei der
angemeldeten Marke auch um einen den angesprochenen mehr oder weniger fachkundigen Verkehrskreisen ohne weiteres verständlichen Begriff, der
sich als schlagwortartig herausgestellte Eigenschaftsangabe mit einem
deutlich anpreisenden Charakter anbietet, eine für den Verkehr bedeutsame
Eigenschaft herauszustellen. Die angesprochenen Verkehrskreise werden
somit wegen dieses
im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts die angemeldete sachbezogene Wortfolge für die beanspruchten
Dienstleistungen nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel
auffassen, also nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb
(vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168
"YES").
4. Zwar haben die Wörter "ART" und "COM" neben den oben genannten noch
weitere Bedeutungsinhalte. Aus diesen weiteren Bedeutungen ergibt sich
aber keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit (im Sinne von BGH GRUR
1995, 269 "U-KEY" oder BGH GRUR 1997, 627 "à la carte"). Vielmehr drängt
sich der konkret gemeinte Begriffsinhalt aus dem Zusammenhang mit den
Waren und Dienstleistungen geradezu auf. Im übrigen wirken auch die
weiteren Bedeutungen "commercial" oder "Computer" (in dieser Bedeutung
verwendet in zahlreichen Firmenbezeichnungen der Computerbranche) des
Wortbestandteils "COM" in Verbindung mit "ART" als reine Sachangabe, sei
es als Angabe der Bestimmung oder aber des Gegenstandes (Kunst und
Geschäft, Kunst und wirtschaftliche Verwertung bzw. Computerkunst, mittels
Computer erzeugte Kunst). Eine gewisse begriffliche Unschärfe ist derartigen
in der Werbung gebräuchlichen Ausdrücken zwar immanent. Der Verkehr
sieht eine solche relativ geringfügige Ungenauigkeit jedoch nicht als
betriebskennzeichnend an, weil die Werbung häufig Wörter und Wortzusammenstellungen verwendet, die aufgrund ihres schlagwortartig anpreisenden Charakters nur verkürzt und daher nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit und größter sprachlicher Schärfe die Eigenschaften der beworbenen Waren und Dienstleistungen beschreiben. Gerade die Werbesprache
verwendet in vielen Fällen verkürzte, plakative Ausdrucksweisen, um Sachverhalte kurz, schnell und unkompliziert zu vermitteln (vgl. dazu BPatGE 40,
209, 212 "NEW LIFE" mit Nachweisen aus der Rspr.; BGH WRP 2000, 1140
"Bücher für eine bessere Welt"). Aus diesen Gründen wird der Verkehr in der
angemeldeten Marke für alle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen
keinen mehrdeutigen, interpretationsbedürftigen Begriff (im Sinne von BGH
GRUR 1995, 269 "U-KEY" oder BGH GRUR 1997, 627 "à la carte") sehen,
der lediglich völlig diffuse Assoziationen auslöst und daher schutzfähig ist,
sondern eine Sachangabe ohne Hinweischarakter auf einen bestimmte
Herkunftsbetrieb.
Meinhardt
Baumgärtner
Guth
Cl