Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 22.11.2000 – 29 W (pat) 261/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 43 250.7
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 22. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den
Richter Baumgärtner und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I
"onlineDruckBörse"
soll für die Waren und Dienstleistungen
"Unternehmens- und Wirtschaftsberatung und Verwaltung fremder
Geschäftsinteressen; Übernahme von Geschäftsführungsaufgaben
für Dritte; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren; Vermittlung von Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen; Sammeln und Liefern von Nachrichten;
Vermittlung von Angeboten und Nachfragen über Waren und
Dienstleistungen über das Internet; Druckereierzeugnisse"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluß vom 25. April 2000 zurückgewiesen. Der angemeldeten
Marke fehle für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jedenfalls jegliche
Unterscheidungskraft. Der Verkehr werde das analog zu existierenden Sachangaben gebildete Zeichen lediglich als sprach- und werbeüblichen Hinweis auf einen Marktplatz/Handelsplatz verstehen, an dem Waren und Dienstleistungen aus
dem Druckbereich angeboten werden würden und der über das Internet erreichbar
sei. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen wirke die
angemeldete Marke lediglich wie eine sachbezogene Angabe, daß diese Waren
und Dienstleistungen mittels einer online-Druckbörse erworben werden bzw in Anspruch genommen werden können, was auch aus der Homepage des Anmelders
hervorgehe. Eintragungen eventuell vergleichbarer Zeichen seien für das Deutsche Patent- und Markenamt nicht bindend.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Die angemeldete Marke
sei weder freihaltungsbedürftig noch fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft. Entscheidend sei der Gesamteindruck der angemeldeten Marke. Eine isolierte Betrachtung der Einzelbestandteile sei unzulässig. Die angemeldete Wortzusammensetzung bilde ein nicht existierendes, sprachregelwidrig gebildetes Wort, dem
kein hinreichend konkreter Begriffsgehalt entnommen werden könne. Denkbar
seien Assoziationen etwa bezüglich Softwareherstellung für den Verlagsbereich,
den Online-Vertrieb von Druckereierzeugnissen oder ein online wahrnehmbares
Angebot zum Druck von Büchern oder zum Bedrucken von Gegenständen. Der
Hinweis auf die Homepage des Anmelders reiche nicht aus, um zu belegen, daß
die angemeldete Marke als Sachangabe zu verstehen sei, da es sich nur um Hinweise auf dessen konkretes Angebot handele. Die Markenstelle habe auch nicht
konkret belegt, daß der Verkehr durch die Eintragung der Marke behindert werden
könne.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf den
Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke
ist für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen von der Eintragung
ausgeschlossen, weil für die meisten der angemeldeten Waren und Dienstleistungen ein Freihaltungsbedürfnis besteht und der Marke jedenfalls für sämtliche
Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2
und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Die angemeldete Marke stellt eine Wortneuschöpfung dar, die als beschreibende Angabe für viele der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen
dienen kann, von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen insoweit als
rein beschreibende Angabe verstanden und vom inländischen Verkehr in der
Zukunft benötigt wird (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Zwar ist die angemeldete Wortkombination noch nicht allgemein gebräuchlich
und eine Verwendung nur durch den Anmelder nachweisbar. Entgegen der
Meinung des Anmelders können aber auch lexikalisch noch nicht belegbare
Wortneuschöpfungen einem Freihaltungsbedürfnis unterliegen (bzw. nicht unterscheidungskräftig sein), wenn sie sprachüblich gebildet sind und einen ohne
weiteres verständlichen, für die jeweiligen Waren/Dienstleistungen im Vordergrund stehenden, eindeutigen, inhaltlich hinreichend umrissenen beschreibenden Sinngehalt aufweisen (vgl. BGH GRUR 1996, 771 "THE HOME DEPOT";
BGH GRUR 1996, 770 "MEGA"; BGH GRUR 1995, 269 "U-KEY"; BGH GRUR
1995, 408 ff. "PROTECH"; BPatGE 37, 190, 192 "FERRO-BRAUSE"; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rn. 142, 143, 17, 21, 26 m.
Nachw.). Dies ist hier der Fall. Die angemeldete Marke setzt sich zusammen
aus "online" (=direkte Verbindung mit einer EDV-Anlage, insbesondere über
Internet), "Druck-" (als Silbe, die auf Druckereierzeugnisse, Dienstleistungen,
die mit dem Drucken zusammenhängen, hinweist) und "Börse" (regelmäßig
stattfindender Markt für Wertpapiere, Devisen und vertretbare Waren, für die
nach bestimmten festen Bräuchen Preise ausgehandelt werden; vgl. Duden,
Deutsches Universal Wörterbuch A-Z 3. Aufl.; Wahrig, Deutsches Wörterbuch,
7. Aufl., Stichwörter "online", "Druck" und "Börse"). Der Markenteil "Druckbörse"
ist entsprechend existierenden Wörtern wie "Getreidebörse, Warenbörse,
Devisenbörse, Effektenbörse" gebildet. Auch die Voranstellung des Wortes
"online" ist nicht ungewöhnlich. Wie allgemein bekannt ist, bietet sich das
Internet für "Börsen" an, die von Internet-Anbietern als solche bezeichnet und
durch ein vorangestelltes Wort der Art nach näher bezeichnet werden. Diesen
Bezeichnungen wird oft "online" hinzugefügt, um darauf hinzuweisen, daß es
sich um eine im Internet erreichbare Börse handelt. So gibt es etwa, um nur
einige zu nennen, eine "Immobilien Börse online" bzw. eine "Online-Börse für
Immobilien", eine "Biker-Börse online", weiterhin eine "Lehrstellen-Börse,
Kontakt-Börse, Kooperationsbörse, Beteiligungsbörse" usw. Dies zeigt, daß der
Begriff der Börse heute in Verbindung mit dem Handel oder Austausch von
unterschiedlichsten materiellen und immateriellen Gütern und Dienstleistungen
über das Internet gebraucht wird. Gerade das Internet bietet sich für "Virtuelle
Einkaufs- und Verkaufsgemeinschaften" an, so daß Auktions- und Maklersysteme virtueller Einkaufs- und Verkaufsgemeinschaften immer mehr an Bedeutung gewinnen. Bei solchen zum Teil als "Börsen" bezeichneten virtuellen
Handelsplätzen werden Aufträge vermittelt, Waren und Dienstleistungen angeboten und abgenommen, wobei es naheliegt, daß dies mit typischen Dienstleistungen von Maklern, Betriebsberatern etc. einhergeht, wie dies auch bei einer nicht im Internet stattfindenden Börse üblich ist. Der Verkehr wird daher in
der angemeldeten Wortkombination ohne zergliedernde Betrachtungsweise nur
einen Hinweis auf einen Marktplatz/Handelsplatz verstehen, der über das
Internet erreichbar ist und wo Waren und Dienstleistungen aus dem oder für
den Druckbereich angeboten und umgeschlagen werden. Die Binnengroßschreibung stellt ein übliches Gestaltungselement in der Werbung dar und wirkt
dem Eindruck einer schlagwortartigen Sachangabe nicht entgegen.
Anders als der Anmelder meint, handelt es sich nicht um eine Wortneubildung
mit mehrdeutigem, unklarem begrifflichem Inhalt. Die o. g. Bedeutung der - wie
oben ausgeführt - sprachüblich gebildeten Wortzusammensetzung drängt sich
vielmehr in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
auf. Es handelt sich zum einen um Dienstleistungen, die Gegenstand der Tätigkeit einer Börse sind wie "Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und
Veräußerung von Waren; Vermittlung von Verträgen über die Erbringung von
Dienstleistungen; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Vermittlung von Angeboten und Nachfragen über Waren und Dienstleistungen" und für die die
Marke als unmittelbar beschreibende Angabe geeignet ist. Dies gilt grundsätzlich auch für die übrigen Waren und Dienstleistungen. Indessen liegen aber
solche konkret beschreibenden Zusammenhänge für "Unternehmens- und
Wirtschaftsberatung und Verwaltung fremder Geschäftsinteressen; Übernahme
von Geschäftsführungsaufgaben
für Dritte"
und
für
die Waren
"Druckereierzeugnisse" unter dem Aspekt der Entscheidung "HOUSE OF
BLUES" (BGH BlPMZ 1999, 365, 366) nicht ganz so nahe, so daß man daran
zweifeln kann, ob noch eine unmittelbare Beschreibung für diese angemeldeten
Dienstleistungen und Waren vorliegt und insofern ein ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis jedenfalls zweifelhaft ist. Dies kann hier jedoch dahingestellt
bleiben.
2. Der angemeldeten Marke fehlt jedenfalls für sämtliche Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Kann einer
Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen
oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht
als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167,
1168 "YES"). Dies ist hier der Fall. Wie oben ausgeführt eignet sich die angemeldete Wortkombination als Hinweis auf die Beschaffenheit oder Bestimmung
der angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Die angemeldete Marke nimmt
damit auf eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft aller beanspruchten Waren und
Dienstleistungen der angemeldeten Marke
in werbeüblicher,
leicht
verständlicher Form Bezug und wirkt wegen dieses im Vordergrund stehenden
sachbezogenen Begriffsinhalts für sämtliche Waren und Dienstleistungen nur
als Sachhinweis, nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb. Dies
gilt auch für die Waren und Dienstleistungen, die nicht unmittelbar und konkret
beschrieben werden, weil zu diesen Waren und Dienstleistungen jedenfalls ein
sehr enger sachlicher Bezug besteht. So sind - wie die angemeldete
Wortkombination aussagt - Druckereierzeugnisse Gegenstand der Tätigkeit der
online-Börse. Ebenso
kann Gegenstand
von
"Unternehmens- und
Wirtschaftsberatung und Verwaltung fremder Geschäftsinteressen; Übernahme
von Geschäftsführungsaufgaben für Dritte" entweder eine onlineDruckBörse
sein oder die Dienstleistungen können
im Zusammenhang mit den
Informations- und Vermittlungsdienstleistungen im Rahmen dieser Onlinebörse
erfolgen. Es ist darum kein Grund ersichtlich, weshalb der Verkehr der Marke
eine andere, fernerliegende, nicht beschreibende Bedeutung entnehmen sollte.
Eine gewisse begriffliche Unschärfe ist der Werbesprache und umfassenderen
Oberbegriffen wie dem hier angemeldeten immanent (vgl BGH WRP 2000,
1140 "Bücher für eine bessere Welt").
3. Diesem Ergebnis kann nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und
die markenrechtliche Kommentarliteratur entgegengehalten werden. Zum einen
handelt es sich bei der Marke - anders als bei den vom Anmelder zitierten Entscheidungen - um eine für die entscheidungserheblichen Waren und Dienstleistungen klare, unmißverständliche Sachangabe, die keine noch so geringe
Unterscheidungskraft besitzt. Solche Marken aber sind auch nach Auffassung
des Bundesgerichtshofs (und des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt)
schutzunfähig. Zweitens ist die Frage der Schutzfähigkeit nicht anhand Entscheidungen über Drittzeichen, sondern jeweils im Einzelfall zu beurteilen (vgl.
zur ähnlichen Problematik von Paralleleintragungen BGH GRUR 1989, 420,
421 "KSÜD"; BlPMZ 1998, 248 "Today").
Meinhardt
Baumgärtner
Guth
Cl