Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 22.11.2000 – 29 W (pat) 261/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 43 250.7

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 22. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den

Richter Baumgärtner und den Richter Guth 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I

"onlineDruckBörse"

soll für die Waren und Dienstleistungen

"Unternehmens- und Wirtschaftsberatung und Verwaltung fremder

Geschäftsinteressen; Übernahme von Geschäftsführungsaufgaben

für Dritte; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren; Vermittlung von Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen; Sammeln und Liefern von Nachrichten;

Vermittlung von Angeboten und Nachfragen über Waren und

Dienstleistungen über das Internet; Druckereierzeugnisse"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluß vom 25. April 2000 zurückgewiesen. Der angemeldeten

Marke fehle für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jedenfalls jegliche

Unterscheidungskraft. Der Verkehr werde das analog zu existierenden Sachangaben gebildete Zeichen lediglich als sprach- und werbeüblichen Hinweis auf einen Marktplatz/Handelsplatz verstehen, an dem Waren und Dienstleistungen aus

dem Druckbereich angeboten werden würden und der über das Internet erreichbar

sei. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen wirke die

angemeldete Marke lediglich wie eine sachbezogene Angabe, daß diese Waren

und Dienstleistungen mittels einer online-Druckbörse erworben werden bzw in Anspruch genommen werden können, was auch aus der Homepage des Anmelders

hervorgehe. Eintragungen eventuell vergleichbarer Zeichen seien für das Deutsche Patent- und Markenamt nicht bindend.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Die angemeldete Marke

sei weder freihaltungsbedürftig noch fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft. Entscheidend sei der Gesamteindruck der angemeldeten Marke. Eine isolierte Betrachtung der Einzelbestandteile sei unzulässig. Die angemeldete Wortzusammensetzung bilde ein nicht existierendes, sprachregelwidrig gebildetes Wort, dem

kein hinreichend konkreter Begriffsgehalt entnommen werden könne. Denkbar

seien Assoziationen etwa bezüglich Softwareherstellung für den Verlagsbereich,

den Online-Vertrieb von Druckereierzeugnissen oder ein online wahrnehmbares

Angebot zum Druck von Büchern oder zum Bedrucken von Gegenständen. Der

Hinweis auf die Homepage des Anmelders reiche nicht aus, um zu belegen, daß

die angemeldete Marke als Sachangabe zu verstehen sei, da es sich nur um Hinweise auf dessen konkretes Angebot handele. Die Markenstelle habe auch nicht

konkret belegt, daß der Verkehr durch die Eintragung der Marke behindert werden

könne.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf den

Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke

ist für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen von der Eintragung

ausgeschlossen, weil für die meisten der angemeldeten Waren und Dienstleistungen ein Freihaltungsbedürfnis besteht und der Marke jedenfalls für sämtliche

Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2

1. Die angemeldete Marke stellt eine Wortneuschöpfung dar, die als beschreibende Angabe für viele der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen

dienen kann, von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen insoweit als

rein beschreibende Angabe verstanden und vom inländischen Verkehr in der

Zukunft benötigt wird (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Zwar ist die angemeldete Wortkombination noch nicht allgemein gebräuchlich

und eine Verwendung nur durch den Anmelder nachweisbar. Entgegen der

Meinung des Anmelders können aber auch lexikalisch noch nicht belegbare

Wortneuschöpfungen einem Freihaltungsbedürfnis unterliegen (bzw. nicht unterscheidungskräftig sein), wenn sie sprachüblich gebildet sind und einen ohne

weiteres verständlichen, für die jeweiligen Waren/Dienstleistungen im Vordergrund stehenden, eindeutigen, inhaltlich hinreichend umrissenen beschreibenden Sinngehalt aufweisen (vgl. BGH GRUR 1996, 771 "THE HOME DEPOT";

BGH GRUR 1996, 770 "MEGA"; BGH GRUR 1995, 269 "U-KEY"; BGH GRUR

1995, 408 ff. "PROTECH"; BPatGE 37, 190, 192 "FERRO-BRAUSE"; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rn. 142, 143, 17, 21, 26 m.

Nachw.). Dies ist hier der Fall. Die angemeldete Marke setzt sich zusammen

aus "online" (=direkte Verbindung mit einer EDV-Anlage, insbesondere über

Internet), "Druck-" (als Silbe, die auf Druckereierzeugnisse, Dienstleistungen,

die mit dem Drucken zusammenhängen, hinweist) und "Börse" (regelmäßig

stattfindender Markt für Wertpapiere, Devisen und vertretbare Waren, für die

nach bestimmten festen Bräuchen Preise ausgehandelt werden; vgl. Duden,

Deutsches Universal Wörterbuch A-Z 3. Aufl.; Wahrig, Deutsches Wörterbuch,

7. Aufl., Stichwörter "online", "Druck" und "Börse"). Der Markenteil "Druckbörse"

ist entsprechend existierenden Wörtern wie "Getreidebörse, Warenbörse,

Devisenbörse, Effektenbörse" gebildet. Auch die Voranstellung des Wortes

"online" ist nicht ungewöhnlich. Wie allgemein bekannt ist, bietet sich das

Internet für "Börsen" an, die von Internet-Anbietern als solche bezeichnet und

durch ein vorangestelltes Wort der Art nach näher bezeichnet werden. Diesen

Bezeichnungen wird oft "online" hinzugefügt, um darauf hinzuweisen, daß es

sich um eine im Internet erreichbare Börse handelt. So gibt es etwa, um nur

einige zu nennen, eine "Immobilien Börse online" bzw. eine "Online-Börse für

Immobilien", eine "Biker-Börse online", weiterhin eine "Lehrstellen-Börse,

Kontakt-Börse, Kooperationsbörse, Beteiligungsbörse" usw. Dies zeigt, daß der

Begriff der Börse heute in Verbindung mit dem Handel oder Austausch von

unterschiedlichsten materiellen und immateriellen Gütern und Dienstleistungen

über das Internet gebraucht wird. Gerade das Internet bietet sich für "Virtuelle

Einkaufs- und Verkaufsgemeinschaften" an, so daß Auktions- und Maklersysteme virtueller Einkaufs- und Verkaufsgemeinschaften immer mehr an Bedeutung gewinnen. Bei solchen zum Teil als "Börsen" bezeichneten virtuellen

Handelsplätzen werden Aufträge vermittelt, Waren und Dienstleistungen angeboten und abgenommen, wobei es naheliegt, daß dies mit typischen Dienstleistungen von Maklern, Betriebsberatern etc. einhergeht, wie dies auch bei einer nicht im Internet stattfindenden Börse üblich ist. Der Verkehr wird daher in

der angemeldeten Wortkombination ohne zergliedernde Betrachtungsweise nur

einen Hinweis auf einen Marktplatz/Handelsplatz verstehen, der über das

Internet erreichbar ist und wo Waren und Dienstleistungen aus dem oder für

den Druckbereich angeboten und umgeschlagen werden. Die Binnengroßschreibung stellt ein übliches Gestaltungselement in der Werbung dar und wirkt

dem Eindruck einer schlagwortartigen Sachangabe nicht entgegen.

Anders als der Anmelder meint, handelt es sich nicht um eine Wortneubildung

mit mehrdeutigem, unklarem begrifflichem Inhalt. Die o. g. Bedeutung der - wie

oben ausgeführt - sprachüblich gebildeten Wortzusammensetzung drängt sich

vielmehr in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

auf. Es handelt sich zum einen um Dienstleistungen, die Gegenstand der Tätigkeit einer Börse sind wie "Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und

Veräußerung von Waren; Vermittlung von Verträgen über die Erbringung von

Dienstleistungen; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Vermittlung von Angeboten und Nachfragen über Waren und Dienstleistungen" und für die die

Marke als unmittelbar beschreibende Angabe geeignet ist. Dies gilt grundsätzlich auch für die übrigen Waren und Dienstleistungen. Indessen liegen aber

solche konkret beschreibenden Zusammenhänge für "Unternehmens- und

Wirtschaftsberatung und Verwaltung fremder Geschäftsinteressen; Übernahme

von Geschäftsführungsaufgaben

für Dritte"

und

für

die Waren

"Druckereierzeugnisse" unter dem Aspekt der Entscheidung "HOUSE OF

BLUES" (BGH BlPMZ 1999, 365, 366) nicht ganz so nahe, so daß man daran

zweifeln kann, ob noch eine unmittelbare Beschreibung für diese angemeldeten

Dienstleistungen und Waren vorliegt und insofern ein ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis jedenfalls zweifelhaft ist. Dies kann hier jedoch dahingestellt

bleiben.

2. Der angemeldeten Marke fehlt jedenfalls für sämtliche Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Kann einer

Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und

handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen

oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht

als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167,

1168 "YES"). Dies ist hier der Fall. Wie oben ausgeführt eignet sich die angemeldete Wortkombination als Hinweis auf die Beschaffenheit oder Bestimmung

der angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Die angemeldete Marke nimmt

damit auf eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft aller beanspruchten Waren und

Dienstleistungen der angemeldeten Marke

in werbeüblicher,

leicht

verständlicher Form Bezug und wirkt wegen dieses im Vordergrund stehenden

sachbezogenen Begriffsinhalts für sämtliche Waren und Dienstleistungen nur

als Sachhinweis, nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb. Dies

gilt auch für die Waren und Dienstleistungen, die nicht unmittelbar und konkret

beschrieben werden, weil zu diesen Waren und Dienstleistungen jedenfalls ein

sehr enger sachlicher Bezug besteht. So sind - wie die angemeldete

Wortkombination aussagt - Druckereierzeugnisse Gegenstand der Tätigkeit der

online-Börse. Ebenso

kann Gegenstand

von

"Unternehmens- und

Wirtschaftsberatung und Verwaltung fremder Geschäftsinteressen; Übernahme

von Geschäftsführungsaufgaben für Dritte" entweder eine onlineDruckBörse

sein oder die Dienstleistungen können

im Zusammenhang mit den

Informations- und Vermittlungsdienstleistungen im Rahmen dieser Onlinebörse

erfolgen. Es ist darum kein Grund ersichtlich, weshalb der Verkehr der Marke

eine andere, fernerliegende, nicht beschreibende Bedeutung entnehmen sollte.

Eine gewisse begriffliche Unschärfe ist der Werbesprache und umfassenderen

Oberbegriffen wie dem hier angemeldeten immanent (vgl BGH WRP 2000,

1140 "Bücher für eine bessere Welt").

3. Diesem Ergebnis kann nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und

die markenrechtliche Kommentarliteratur entgegengehalten werden. Zum einen

handelt es sich bei der Marke - anders als bei den vom Anmelder zitierten Entscheidungen - um eine für die entscheidungserheblichen Waren und Dienstleistungen klare, unmißverständliche Sachangabe, die keine noch so geringe

Unterscheidungskraft besitzt. Solche Marken aber sind auch nach Auffassung

des Bundesgerichtshofs (und des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt)

schutzunfähig. Zweitens ist die Frage der Schutzfähigkeit nicht anhand Entscheidungen über Drittzeichen, sondern jeweils im Einzelfall zu beurteilen (vgl.

zur ähnlichen Problematik von Paralleleintragungen BGH GRUR 1989, 420,

421 "KSÜD"; BlPMZ 1998, 248 "Today").

Meinhardt

Baumgärtner

Guth

Cl