Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 29.11.2000 – 28 W (pat) 159/99
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 159/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 399 21 827.0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Kunze
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 8 - vom
26. Juli 1999 aufgehoben. 6.70
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren:
"Rasierapparate und -klingen; Rasierkosmetik"
ist die Wortmarke
XTREME
Die Markenstelle hat die Anmeldung mit der Begründung fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, denn es handele sich um eine Abwandlung der für die
beanspruchten Waren im Sinne von "außergewöhnlich" beschreibenden englischsprachigen Angabe "extreme", wobei die Verkürzung im Anfangsbuchstaben "E" auf "X" in der Werbesprache üblich sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
den Beschluß aufzuheben und die Wortmarke in das Markenregister einzutragen.
Zur Begründung führt sie aus, die Bezeichnung "XTREME" werde vom Verkehr in
Bezug auf die beanspruchten Waren als eines Phantasiewort ohne jeglichen
Sachbezug verstanden und nicht als Abwandlung eines englischen Begriffes.
Diesem Umstand entsprächen auch zahlreiche Voreintragungen von "xtreme" in
unterschiedlichen Warenklassen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke
stehen für die beanspruchten Waren keine Schutzhindernisse im Sinne des § 8
Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.
Das Vorliegen eines Freihaltungsbedürfnisses an der angemeldeten Bezeichnung
ist bereits vor der Markenstelle zutreffend verneint worden. Der Senat hat insoweit
ebenfalls keine gegenteiligen tatsächlichen Feststellungen treffen können.
Soweit die Markenstelle jedoch der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft
abgesprochen hat, kann ihr aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Herkunftsunterscheidungsmittel für
die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Sie fehlt, wenn der Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ein im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffs- oder Aussagegehalt zugeordnet werden kann oder es sich um einen
gebräuchlichen Ausdruck der deutschen oder einer geläufigen fremden Sprache
handelt. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist ein großzügiger Maßstab
anzulegen, da der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so
aufnimmt wie es ihm entgegentritt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und
bei Beachtung des Eintragungsanspruchs (§ 33 Abs 2 MarkenG) kann der
angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.
Es ist zwar zweifelhaft, ob bereits das Weglassen des Vokals "E" am Wortanfang
die Eintragungsfähigkeit der Marke begründen kann. Denn dem Verkehr ist eine
entsprechend verkürzte Wiedergabe von Wörtern wie "extact, extra, Experte, express" auf zahlreichen Warengebieten bekannt (vgl die bereits im angefochtenen
Beschluß zitierte Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 1. September 1998, 24 W (pat) 270/97 - "xpertware"), so daß er damit allein keine
betriebskennzeichnende Eignung verbindet. Ob diese gängige Praxis der Wortverkürzung auch für ein Wort wie "extrem" gilt, erscheint darüber hinaus ebenfalls
fraglich. So finden sich nach den Feststellungen des Senats im Internet zwar
mehrere Treffer mit "xtreme", bei denen das Wort aber ersichtlich kennzeichnend
verwendet wird, was mit den von der Anmelderin ermittelten Voreintragungen korrespondiert. Gleichermaßen wird zB. in der Werbung für ein Reinigungsmittel der
Firma Sonax die Bezeichnung "X-treme" nach Art einer Marke herausgestellt.
Letztlich können diese Fragen aber dahingestellt bleiben, denn der Senat konnte
ohnehin nicht feststellen, daß auf dem vorliegenden Warengebiet der Rasierapparate samt Zubehör einschließlich der Rasierkosmetik der angemeldeten Bezeichnung überhaupt ein unmittelbar beschreibender Sinngehalt zukommt. Das
mag darin begründet sein, daß im Gegensatz zu anderen werbeüblichen Superlativen wie "mega" oder "super" der entsprechende deutsche Ausdruck "extrem" üblicherweise in einem beschreibenden Zusammenhang nicht in Alleinstellung verwendet wird sondern jeweils eines klärenden Zusatzes bedarf, was konkret und
inwieweit etwas als "extrem" einzuordnen ist. Dementsprechend beschreibt die
Anmelderin selbst ihr neues Produkt "Protector 3D Diamond" wie folgt: "Das Geheimnis der extremen Härte und Schärfe der neuen Klingen ist ein speziell auf
diese Klingen
ausgerichteter
neuartiger Reinigungs-
bzw Beschichtungsprozeß ...". Der deutschen Bezeichnung "extrem" fehlt in Alleinstellung daher
ein konkret
faßbarer Aussagegehalt, was
ihre Eignung als unmittelbar
beschreibende Sachaussage für die vorliegend beanspruchten Waren ausschließt.
Damit ergeben sich im Zusammenhang mit den Waren allenfalls schwammige und
unklare Assoziationen,
so daß der Marke nicht
jegliche Eignung,
betriebskennzeichnend zu wirken, abgesprochen werden kann. Mangels
gegenteiliger tatsächlicher Feststellungen und daher mangels Vorliegen eines
Eintragungshindernisses kann der angemeldeten Marke die Eintragung nicht
versagt werden. Die Beschwerde ist daher begründet.
Stoppel
Martens
Kunze
prö