Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 29.11.2000 – 28 W (pat) 193/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 397 25 003.7
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel sowie die Richterin Martens und des Richters Kunze
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle
für Klasse 29
- vom 8. Januar 1999 und vom
15. Mai 2000 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der
Marke 397 25 003.7 wegen des Widerspruchs aus der
Marke 2 103 155 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 8. Januar 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
- Markenstelle für Klasse 29 - die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 15. Mai 2000 hat es die Erinnerung des Markeninhabers gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Inhaber der Marke 397 25 003.7 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Er hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege
der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).
Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Stoppel
Martens
Kunze
prö