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BPatG Beschluss vom 29.11.2000 – 29 W (pat) 161/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 395 49 657.8

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 29. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den

Richter Baumgärtner und den Richter Guth 10.99

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse

der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 14. Juli 1997 und vom 19. April 1999 insoweit aufgehoben, als der angemeldeten Marke die Eintragung

für die Dienstleistungen "Beherbergung und Verpflegung von

Gästen" versagt worden ist.

2.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

"Radio No. 1"

Die Wortmarke

soll für die Dienstleistungen

"Rundfunkwerbung; Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen;

Rundfunkunterhaltung, Produktion von Hörfunkprogrammen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art; rundfunktechnische Beratung; Organisation und Durchführung von Musik- und

Unterhaltungsdarbietungen, insbesondere von Konzerten, Tanzveranstaltungen, Bällen; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich; Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Die angemeldete Marke sei für die beanspruchten

Dienstleistungen freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig. Im Zuge

des Wettbewerbs auf dem Rundfunk- und Fernsehgebiet strebe jeder Sender danach, wirtschaftlich möglichst erfolgreich zu sein und zur Nummer 1 zu werden,

sei es in Bezug auf Umsatz, Größe des Unternehmens oder in anderer Hinsicht.

Die angesprochenen Verkehrskreise, die dies wüßten, würden die Marke daher

lediglich als Hinweis darauf verstehen, daß die Anmelderin auf irgend einem Gebiet die Nummer 1 sei, sich dafür halte oder danach strebe. Dies unterscheide die

Anmelderin nicht von anderen Rundfunkanbietern und individualisiere sie nicht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die diese nicht begründet

hat.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache im wesentlichen keinen Erfolg. Die

angemeldete Marke ist für die angemeldeten Dienstleistungen mit Ausnahme von

"Beherbergung und Verpflegung von Gästen" von der Eintragung ausgeschlossen,

weil

für

die meisten

der

zurückgewiesenen Dienstleistungen

ein

Freihaltungsbedürfnis besteht und der Marke jedenfalls für sämtliche Dienstleistungen, mit Ausnahme von "Beherbergung und Verpflegung von Gästen", die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1

MarkenG).

1. Die angemeldete Marke stellt eine Wortfolge dar, die als beschreibende Angabe

für viele der zurückgewiesenen Dienstleistungen dienen kann und von den

angesprochenen breiten Verkehrskreisen

insoweit als rein beschreibend

verstanden wird (§ 8 Abs. 2 Nr.2 MarkenG).

Wie die Markenstelle bereits zutreffend im Einzelnen ausgeführt hat, stehen

"Radio" als Kurzform für "Radioanstalt, Radiosender" und "No. 1" als Bezeichnung für eine herausragende Marktposition. "Radio No. 1" weist damit darauf

hin, daß die Dienstleistungen von einem Radiosender erbracht werden, der eine

Spitzenstellung einnimmt, und wirkt somit gleichzeitig als Hinweis auf eine

besondere Qualität des Angebots, ohne die eine derartige herausragende

Stellung nicht möglich wäre. Es ist allgemein bekannt, daß auf vielen Gebieten

und auch auf dem hier vorliegenden vergleichbare Wortfolgen mit "Nr. 1" oder

"No. 1" als werbeüblicher Qualitätshinweis, d.h. als Hinweis auf eine führende

Position und eine damit verbundene hohe Qualität der angebotenen Waren

bzw. Dienstleistungen, verwendet und verstanden werden

(vgl. auch

32 W (pat) 183/95 S. 5 "CONCEPT ONE" mit Nachweisen, veröffentlicht auf

PAVIS-CD-ROM). So sind u. a. auch Werbehinweise wie "MTV ist der Musiksender Nummer 1" (Süddeutsche Zeitung vom 14.7.00), "Novell, the world's

no. 1 networking software company" (Wirtschaftswoche 12/00, Seite 40) nachweisbar. Dabei ist es unerheblich, daß diese Bezeichnung die Dienstleistungen

nicht mit größter Genauigkeit in sprachlich differenzierter Weise beschreibt,

denn die Werbesprache ist oft relativ vage und unscharf, so daß eine gewisse

Ungenauigkeit oder

Interpretationsbedürftigkeit vom Verkehr nicht als

eigentümlich empfunden wird (vgl. dazu BGH WRP 2000, 1140 "Bücher für eine

bessere Welt"). Die o.g. Bedeutung als Beschreibung der Qualität drängt sich

aus diesen Gründen in Verbindung mit den meisten der beanspruchten

Dienstleistungen auf, denn es handelt sich um solche, die typisch für die Tätigkeit eines Rundfunksenders sind, deren Qualität für die Kunden wesentlich ist

und auf deren Qualität üblicherweise mit der Spitzenstellung des Senders, der

diese Dienstleistungen erbringt, hingewiesen wird (vgl. dazu Ingerl/Rohnke,

Markengesetz, 1998, § 8 Rn. 75; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz,

6. Aufl., § 8 Rn. 115). Dies gilt nicht nur für "Rundfunkwerbung; Ausstrahlung

von Rundfunkprogrammen; Rundfunkunterhaltung, Produktion von Hörfunkprogrammen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art", die schon dem

Wortlaut nach Dienstleistungen betreffen, deren Gegenstand unmittelbar Radiosendungen sind, sondern auch für "Organisation und Durchführung von Musik- und Unterhaltungsdarbietungen, insbesondere von Konzerten, Tanzveranstaltungen, Bällen; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-,

Unterhaltungs- und Sportbereich". Auch diese Dienstleistungen lassen sich

zumindest teilweise unter den Oberbegriff der Rundfunkunterhaltung fassen,

weil solche Darbietungen und Veranstaltungen in aller Regel auf eine Radioübertragung zugeschnitten und integrierter Bestandteil des Programmes von

Rundfunkanstalten sind, wie etwa die Funkbälle und die Konzerte des Philharmonierorchesters des Bayerischen Rundfunks, die BR-Radltour oder verschiedene Arten von Shows.

Indessen liegen solche konkret beschreibenden Zusammenhänge für einige

Dienstleistungen wie "Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen

Schutzrechten für andere" oder "rundfunktechnische Beratung" weniger nahe,

so daß fraglich sein kann, ob noch eine unmittelbare Beschreibung für diese

angemeldeten Dienstleistungen vorliegt, und

insofern ein ernsthaftes

Freihaltungsbedürfnis jedenfalls zweifelhaft ist. Dies kann hier jedoch dahingestellt bleiben.

2. Der angemeldeten Marke fehlt jedenfalls für sämtliche zurückgewiesenen

Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet

werden und handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der

deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999,

1167, 1168 "YES"). Dies ist hier der Fall. Wie oben ausgeführt eignet sich die

angemeldete Wortkombination als Hinweis auf die Beschaffenheit der meisten

Dienstleistungen. Die angemeldete Marke nimmt damit auf eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft aller zurückgewiesenen Dienstleistungen der angemeldeten Marke in werbeüblicher, leicht verständlicher Form Bezug und wirkt wegen dieses im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts für sämtliche dieser beanspruchten Dienstleistungen nur als Sachhinweis, nicht als

Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb. Dies gilt auch für die Dienstleistungen, die nicht unmittelbar und konkret beschrieben werden, weil zu diesen jedenfalls ein enger sachlicher Bezug besteht. So lassen Sender oft Sendungen und auch Tonträger von Produktionsfirmen erstellen und übernehmen

in Lizenz weitgehend für Produzenten, Künstler und/oder Autoren und sonstige

Inhaber von Urheber- oder Leistungsschutzrechten die Vermarktung. Z.B.

werden

etwa Übertragung

von Sende-

und Aufführungsrechten,

Zweitverwertung sowie weitere kommerzielle Verwertung von Bildern, Sprach-

oder Tonwerken samt damit verbundener sonstiger gewerblicher Schutzrechte

häufig vom Sender übernommen. Für diese Verwertung der Rechte ist eine

Spitzenstellung des betreffenden Senders sehr bedeutsam, da ein solcher

Sender bessere Verbindungen, entsprechende Erfahrung und eine große

Marktmacht hat, um eine wirtschaftlich erfolgreiche Verwertung zu garantieren.

Dies gilt in ähnlicher Weise für "rundfunktechnische Beratung", die ebenfalls in

einem unmittelbaren Bezug zu der Tätigkeit und zu den für den Empfang, das

Senden und die Produktion von Sendungen erforderlichen Einrichtungen eines

"Radio No. 1" aufweisen können.

3. In Bezug auf die Dienstleistungen "Beherbergung und Verpflegung von Gästen"

kann der Senat an der angemeldeten Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) feststellen noch fehlt ihr insoweit jegliche

Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), denn die Marke stellt insoweit

keinen hinreichend konkret und eindeutig beschreibenden Hinweis auf eine

hinreichend eng mit den Waren zusammenhängende Eigenschaft dar. Zwar

befinden sich üblicherweise im Hause von Sendeunternehmen für Dritte

zugängliche Kantinen. Auch wird häufig bei Personen, die, etwa aus geschäftlichen Gründen, den Sender besuchen, für eine angemessene Unterbringung gesorgt werden, wobei nicht auszuschließen ist, daß einzelne Sender

Gästehäuser oder Hotels unterhalten oder in Hotels ein festes Zimmerkontingent permanent reserviert haben. Der Senat konnte jedoch nicht feststellen,

daß eine solche "Beherbergung und Verpflegung von Gästen" durch Radiosender speziellen Erfordernissen genügen und besondere Eigenschaften aufweisen müssen, die sie von für andere Zwecke verwendeten Dienstleistungen

grundsätzlich unterscheiden und daß für diese Dienstleistungen eine Beschreibung mit "Radio No. 1" denkbar ist. Die angemeldete Wortkombination weist

darum insoweit nicht auf verkehrswesentliche Eigenschaften unmittelbar hin

und wird auch nicht als reine Sachangabe verstanden werden.

Meinhardt

Baumgärtner

Guth

Cl