Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 29.11.2000 – 29 W (pat) 195/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 396 25 116

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 29. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den

Richter Baumgärtner und die Richterin Pagenberg

beschlossen:

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I

"Rastmarkt"

ist für die Dienstleistungen "Verpflegung, Beherbergung von Gästen" der Klasse 42 am 1. Juli 1997 unter der Nummer 396 25 116 in das Markenregister eingetragen worden. Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts

hat den Antrag, die Marke wegen des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse zu

löschen, mit Beschluß vom 17. Februar 2000 zurückgewiesen, da die Marke

weder im Eintragungs- noch im Entscheidungszeitpunkt über den Löschungsantrag aus einer beschreibenden, freihaltungsbedürftigen Angabe bestanden habe.

Gegen den ihr am 28. Februar 2000 zugestellten Beschluß richtet sich die

Beschwerde der Antragstellerin vom 27. März 2000, mit der sie ihr Löschungsbegehren weiterverfolgt. Da sie anstelle der Beschwerdegebühr von 600.-- DM, die

nach dem geltenden Patentgebührengesetz in Löschungssachen zu entrichten ist,

lediglich einen Betrag von 345.-- DM (die allgemeine Beschwerdegebühr) entrichtet hatte, stellte die Rechtspflegerin mit Beschluß vom 18. Juli 2000 fest, daß

die Beschwerde als nicht erhoben gilt. Gegen diesen ihr am 21. Juli 2000 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 21. Juli 2000 Erinnerung eingelegt

und gleichzeitig Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr

beantragt. In der Begründung vom 15. August 2000 des Wiedereinsetzungsantrags führt ihr Anwalt aus, daß die in seiner Kanzlei zuständige, juristisch vorgebildete Markensachbearbeiterin weisungsgemäß mit der Eingabe vom

27. März 2000 Beschwerde eingelegt habe und auch die fällige Beschwerdegebühr hätte zahlen sollen. Sie sei angewiesen gewesen, Rechtsmittelbelehrungen

insbesondere hinsichtlich der Gebührenhöhe zu beachten und habe bisher stets

fehlerfrei gearbeitet. Diesmal sei ihr aber der Fehler unterlaufen, daß sie die übliche und nicht die für das Löschungsverfahren geltende Beschwerdegebühr eingesetzt habe, was einen unabwendbaren Zufall darstelle.

II

Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet, da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattgegeben werden kann. Er ist zwar ebenfalls zulässig, Antragstellung und Begründung erfolgten rechtzeitig innerhalb der 2-Monatsfrist des § 91

Abs. 2 und 3 MarkenG, gleichzeitig hat die Antragstellerin die Tatsachen glaubhaft

gemacht und die Gebührenzahlung nachgeholt.

Die Antragstellerin war aber nicht ohne Verschulden gehindert, die Frist zur Einzahlung der Gebühr einzuhalten. Gemäß §§ 51 Abs. 2, 85 Abs. 2 ZPO muß ihr

das hier vorliegende Verschulden ihres anwaltlichen Vertreters zugerechnet werden. Der Vortrag, die geschulte, zuverlässige, erprobte, ausreichend überwachte

und ansonsten fehlerfrei arbeitende Kanzleiangestellte habe weisungsgemäß

Beschwerde erhoben, aber in dem entsprechenden Formschreiben den falschen

Betrag eingesetzt, ist nicht geeignet, das Verschulden zu beseitigen. Ein derartiges Vorgehen würde ein Pflichtversäumnis des Anwalts darstellen, denn die Einlegung von Rechtsmitteln darf grundsätzlich nicht auf Hilfskräfte übertragen werden. Dies ist vorliegend auch nicht geschehen, denn der Beschwerdeschriftsatz

vom 27. März 2000 trägt die Unterschrift des anwaltlichen Vertreters der Antragstellerin. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß dieser Schriftsatz von

der Sachbearbeiterin lediglich vorbereitet und vom Anwalt dann unterschrieben

wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Anwalt

aber die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift nicht seinem Büropersonal übertragen, ohne das Arbeitsergebnis auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen

(BGH NJW 95, 1499). Dies wurde hier ersichtlich unterlassen, denn andernfalls

wäre der Fehler entdeckt worden, da sich aus dem gesamten Schriftsatz, in dem

mehrfach auf das Löschungsverfahren Bezug genommen wurde, ergibt, daß es

sich im vorliegenden Fall nicht um eine allgemeine Beschwerde handelte. Die

mangelhafte Kontrolle des Schriftsatzes, in dessen Folge dann auch der unrichtige

Abbuchungsauftrag erteilt wurde, stellt ein persönliches Verschulden des Anwalts

dar, so daß eine Wiedereinsetzung in die Zahlungsfrist für die Beschwerdegebühr

nicht in Betracht kommt.

Es fehlt dementsprechend an einer (vollständigen) Zahlung der Beschwerdegebühr innerhalb der gesetzlichen Frist, weshalb die Fiktion des § 66 Abs. 5 S. 2

MarkenG eingetreten ist (Althammer/Ströbele/Klaka MarkenG 6. Aufl. Rn 43 zu

§ 66). Aus diesem Grund ist die Entscheidung der Rechtspflegerin nicht zu beanstanden, die Erinnerung kann daher keinen Erfolg haben.

Meinhardt

Baumgärtner

Pagenberg

Fa