Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 30.11.2000 – 25 W (pat) 181/99

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 181/99

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung C 45 325/5 Wz 10.99

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 30. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Kliems sowie der Richter Brandt und Engels

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Mai 1999

wirkungslos ist, soweit die Eintragung der angemeldeten Marke

aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 021 460 versagt

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 27. Mai 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten

Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und

der angemeldeten Marke die Eintragung versagt.

Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie

hat das Warenverzeichnis der Anmeldung eingeschränkt. Die Widersprechende

hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der Eintragungsversagung

dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Brandt

Engels