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BPatG Beschluss vom 04.12.2000 – 10 W (pat) 104/99

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. Dezember 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Patentanmeldung 198 81 453.4

wegen Eintritts in die nationale Phase und Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden

Richter Bühring und die Richterinnen Dr. Schermer und Schuster

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin und der Wiedereinsetzungsantrag werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Am 13. April 1999 reichte die Anmelderin bei dem Deutschen Patentamt zur Einleitung der nationalen Phase ihrer internationalen, nicht in deutscher Sprache

abgefaßten Patentanmeldung, für die sie die Priorität einer japanischen Voranmeldung vom 13. August 1997 unter der Angabe Deutschlands als Bestimmungsstaat

in Anspruch nimmt, Zusammenfassung, Beschreibung und Patentansprüche in

englischer Sprache ein.

Mit Bescheid vom 16. Juni 1999 wies das Patentamt die Anmelderin darauf hin,

daß sie innerhalb der 20-Monats-Frist des Artikel 22 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) eine deutsche Übersetzung der internationalen Anmeldung hätte einreichen müssen. Da

dies nicht der Fall gewesen sei, werde das Aktenzeichen gelöscht.

Gegen diesen Bescheid legte die Anmelderin am 12. Juli 1999 Beschwerde ein.

Sie hat die nationale Gebühr ("Anmeldegebühr") im Juni 2000 entrichtet. Eine

deutsche Übersetzung der internationalen Anmeldung hatte sie im Juli 1989 zu

den Akten gegeben. Sie beantragte in der Beschwerdeschrift vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowohl in die Frist zur Zahlung der nationalen

Gebühr als auch in die Frist zur Vorlage der Übersetzung der Anmeldeunterlagen.

Nach Auffassung der Anmelderin ist § 35 Abs 1 PatG auf die internationale PCT-

Anmeldung anzuwenden, so daß die deutsche Übersetzung innerhalb von drei

Monaten nach Ablauf der in Artikel 22 PCT enthaltenen Frist, hier also bis

13. Juli 1999, nachgereicht werden könne. Ihr Verfahrensbevollmächtigter und

einer seiner Mitarbeiter hätten im übrigen beim Patentamt die telefonische Auskunft erhalten, daß die Vorlage der englischen Fassung zur Einleitung der nationalen Phase ausreiche.

Hinsichtlich der Anmeldegebühr macht sie geltend, das Patentamt habe nicht an

die Zahlung der Gebühr erinnert und auch nicht auf die Folgen der Nichtzahlung

hingewiesen.

Die Anmelderin beantragt,

1. den Bescheid vom 16. Juni 1999 aufzuheben und die

nationale Phase aus PCT/JP 98/03 600 einzuleiten,

2.

im Wege der Wiedereinsetzung festzustellen, daß die am

13. April 1999 in englischer Sprache zwecks Einleitung

der nationalen Phase aus PCT/JP 98/03 600 eingereichte Patentanmeldung rechtzeitig eingereicht und die

nationale Phase in Deutschland damit eingeleitet sei.

Der Senat hat dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes anheim

gegeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten, was geschehen ist.

Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, der Eintritt in die nationale Phase sei im Gesetz über

internationale Patentübereinkommen (IntPatÜG) abschließend geregelt. § 35 PatG

sei nur auf nationale, nicht aber auf internationale Anmeldungen anwendbar, deshalb sei eine Mahnung der Anmelderin nach § 34 Absatz 6 Satz 2 PatG entbehrlich gewesen. Artikel III § 4 Absatz 2 Satz 1 IntPatÜG verweise zwar auf § 34

Absatz 6 PatG insgesamt; diese Pauschalverweisung sei aber ein Versehen des

Gesetzgebers, da in der ursprünglichen Fassung von Art III § 4 Abs 2 IntPatÜG

nur auf § 34 Abs 1 Satz 1 PatG verwiesen sei. Die Begründung zu den zwischenzeitlichen Änderungsgesetzen lasse nicht erkennen, daß durch die Weglassung

der Angabe "Satz 1" in der genannten Vorschrift deren inhaltliche Änderung habe

bewirkt werden sollen. Eine Gebührennachricht sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Soweit eine solche erlassen werde, stelle sie lediglich eine Serviceleistung des

Patentamts dar. Sie erfolge zudem regelmäßig erst nach Eingang der deutschen

Übersetzung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Präsidenten vom 25. September 2000 verwiesen.

Die Anmelderin bleibt bei ihrer Meinung, nach dem PCT müsse die Übersetzung

eingereicht werden "wie vom Bestimmungsamt vorgeschrieben". Daraus ergebe

sich, daß § 35 PatG hier anwendbar sei. Auch in anderen Vertragsstaaten, z.B.

D…

und F… werde über die Frist des PCT hinaus eine Nachfrist von zwei Monaten

gewährt. In G… bestehe die Möglichkeit der Fristverlängerung.

II.

1. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Patentamt hat zu Recht angenommen, daß die deutsche Übersetzung der

internationalen Anmeldung innerhalb der in Art 22 PCT vorgeschriebenen Frist bei

dem deutschen Patentamt eingegangen sein muß.

Nach Art III § 4 Abs 2 Satz 1 IntPatÜG hat der Anmelder, falls das Deutsche

Patent- und Markenamt Bestimmungsamt für eine internationale Patentanmeldung

ist, "innerhalb der in Art 22 Abs 1 des Patentzusammenarbeitsvertrags vorgesehenen Frist die Anmeldegebühr nach § 34 Abs 6 des Patentgesetzes ... zu entrichten sowie, sofern die internationale Anmeldung nicht in deutscher Sprache

eingereicht worden ist, eine Übersetzung der Anmeldung in deutscher Sprache

einzureichen". Das ist nicht geschehen. Die Anmelderin hat innerhalb der Frist

nach Art 22 Abs 1 PCT eine englische Fassung ihrer Anmeldung eingereicht.

Die Anmelderin kann sich für ihre Meinung, die englische Fassung ihrer internationalen Anmeldung wahre die Frist nach Art 22 Abs 1 PCT und sei geeignet, die

nationale Phase dieser internationalen Anmeldung einzuleiten, nicht auf § 35 PatG

in der Fassung des 2. Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes

(= 2. PatGÄndG) berufen. Nach dem Wortlaut von § 35 Abs 1 Satz 1 PatG nF

kann der Anmelder, wenn die Anmeldung ganz oder teilweise nicht in deutscher

Sprache abgefaßt ist, zwar eine deutsche Übersetzung noch innerhalb einer Frist

von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachreichen. Diese Regelung

beabsichtigt, Inhabern einer in fremder Sprache abgefaßten ausländischen Anmeldung die - nationale - Nachanmeldung ihrer Erfindung bei dem Deutschen Patentamt während der Prioritätsfrist zu erleichtern und ihnen einen - inländischen –

Anmeldetag zu sichern, indem die Hinterlegung einer auch in fremder Sprache

abgefaßten Anmeldung bei dem Deutschen Patentamt grundsätzlich als anmeldetagsbegründend anerkannt wird, was nach dem bis zum Inkrafttreten des

2. PatGÄndG geltenden Recht im Hinblick auf § 126 Satz 1 PatG (aF) als ausgeschlossen galt, da fremdsprachige Eingaben grundsätzlich unberücksichtigt blieben. Die Möglichkeit, Anmeldungsunterlagen in der Originalsprache einer Voranmeldung einzureichen, hat für den Anmelder den Vorteil, daß Bestandteile der

Offenbarung nicht durch die Übersetzung verlorengehen; denn der Offenbarungsgehalt der inländischen Anmeldung richtet sich nach der Anmeldung in der Originalsprache (vgl Begründung zum Entwurf des 2. PatGÄndG, BlPMZ 1998, 293,

403), und für die Anfertigung der Übersetzung mehr Zeit zur Verfügung steht.

Die Frage der Begründung eines - nationalen - Anmeldetags im vorerörterten Sinn

stellt sich für eine internationale Anmeldung nicht. Bei einer PCT-Anmeldung ist

der Anmeldetag bereits durch die internationale Hinterlegung gemäß Art 11 PCT

festgelegt. Er wird durch den Eintritt in die nationale Phase nicht mehr berührt. Die

nach Art 22 PCT iVm Art III § 4 Abs 2 Satz 1 IntPatÜG einzureichende Übersetzung der internationalen Anmeldung kann daher nicht mit einer Anmeldung im

Sinne von § 35 PatG (nF) gleichgesetzt werden. Auch die Interessenlage des

Anmelders bei einer internationalen Anmeldung ist von der bei einer fremdsprachig eingereichten nationalen Anmeldung zu unterscheiden. Mit dem Eintritt einer

internationalen Anmeldung in die nationale Phase werden Prioritäten nicht in

Anspruch genommen, dies muß bereits mit der Hinterlegung der internationalen

Anmeldung geschehen, Art 8 PCT. Der Anmelder einer internationalen Anmeldung

hat ab Hinterlegung der internationalen Anmeldung zudem 20 bzw 30 Monate Zeit,

um zu entscheiden, ob er in die nationale Phase eintreten und das nationale Erteilungsverfahren betreiben will. Die Anfertigung der erforderlichen Übersetzungen

ist innerhalb dieser Fristen ohne weiteres möglich, so daß der Regelungsgrund für

die Neufassung des § 35 PatG, dem Anmelder einer fremdsprachigen Voranmeldung durch die Gewährung der Dreimonatsnachfrist den Anmeldetag zu sichern,

hier keine Rolle spielt. Bei einer fremdsprachigen PCT-Anmeldung ist zudem mit

der ordnungsgemäßen Hinterlegung eine Offenbarungsgrundlage vorhanden, auf

die im nationalen Verfahren zurückgegriffen werden kann. Es stellt sich also auch

nicht die Frage des Verlusts von "Offenbarungsteilen".

Art III § 4 Abs 2 IntPatÜG regelt damit abschließend die Voraussetzungen, unter

denen eine internationale Anmeldung in die nationale Phase eintritt.

Damit hatte die Anmelderin im vorliegenden Fall vor Ablauf einer Frist von 20 Monaten seit dem Prioritätstag zur Einleitung der nationalen Phase eine deutsche

Übersetzung ihrer internationalen Anmeldung einzureichen. Diese Übersetzung

hat - anders als bei der nachzureichenden Übersetzung im Sinne von § 35 Abs 1

Satz 2 PatG vornehmlich den Zweck, den nationalen Ämtern die Prüfung in der

eigenen Sprache zu ermöglichen. Sie muß daher vorliegen, sobald eine Prüfung

und Bearbeitung durch die nationalen Ämter zulässig und möglich ist, also mit

Beginn der nationalen Phase. Das ist nicht gewährleistet, wenn - wie vorliegend -

die internationale Anmeldung zu Beginn der nationalen Phase nicht in der Sprache

des Bestimmungsamts, sondern in der davon abweichenden Sprache der internationalen Hinterlegung vorliegt. Die in englischer Sprache eingereichte Fassung der

Anmeldung ist nicht geeignet, dem Deutschen Patentamt die Prüfung der Anmeldung und die weitere Bearbeitung unbedenklich zu ermöglichen.

Gemäß Art 24 Abs 1 PCT war demnach mit dem fruchtlosen Ablauf der in Art 22

PCT enthaltenen Frist die in Art 11 Abs 3 PCT vorgesehene Wirkung der internationalen Anmeldung mangels Vorlage einer deutschen Übersetzung beendet, die

internationale Anmeldung stellte in der Bundesrepublik Deutschland eine vorschriftsmäßige Anmeldung nicht mehr dar.

Schließlich kann sich die Anmelderin nicht auf eine telefonische Auskunft des

Patentamts dahingehend berufen, daß die Vorlage der Anmeldeunterlagen in englischer Sprache zur Einleitung der nationalen Phase ausreiche. Selbst wenn das

Patentamt eine derartige - unrichtige - Auskunft telefonisch erteilt hätte, hätte

diese den Ablauf der Frist zur Einreichung der Übersetzung nicht hindern können.

Eine derartige Auskunft kann die eindeutige Gesetzeslage nicht abbedingen und

auch einen Vertrauensschutz im Hinblick auf die Mitteilung Nr 2/99 des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts über die Einreichung von PCT-

Anmeldungen (BlPMZ 1999, 1), wonach "§ 35 Abs 1 PatG ausschließlich für nationale Anmeldungen und nicht für PCT-Anmeldungen" gilt, nicht begründen.

Die Anmelderin ist auch nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen, die in Art 22

PCT genannte nationale Gebühr, die der Anmeldegebühr nach § 34 PatG entspricht, vgl Art III § 4 Abs 2 IntPatÜG, innerhalb der Frist des Art 22 PCT zu zahlen. Das Deutsche Patentamt war nicht verpflichtet, der Anmelderin eine Gebührennachricht nach § 34 Abs 6 Satz 2 PatG hinsichtlich der Zahlung der nationalen

Gebühr (Anmeldegebühr) zuzustellen. Für diese Gebührennachricht fehlt eine

Rechtsgrundlage. Weder sehen inländische noch die Vorschriften des PCT eine

derartige Nachricht vor. Eine solche Nachricht ist bereits durch die strenge Fristenregelung in Art 22 Abs 1 PCT ausgeschlossen (vgl BPatGE 26, 16 für den gleich

zu behandelnden Fall einer internationalen Gebrauchsmusteranmeldung). Ein

Überschreiten der Frist beendet die Wirkung der internationalen Anmeldung

gemäß Art 11 Abs 3 PCT. Eine nach Ablauf der genannten Zahlungsfristen des

PCT erlassene Gebührennachricht würde eine Anmeldung betreffen, die wirkungslos ist, wäre demnach ohne Sinn. Eine Gebührennachricht in der gemäß

§ 34 Abs 6 PatG vorgesehenen Form und mit den in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechtswirkungen vor Ablauf der Fristen ist aber ausgeschlossen, weil das

Patentamt als Bestimmungsamt eine internationale Anmeldung vor Ablauf der Fristen grundsätzlich nicht bearbeiten darf, Art 23 Abs 1, Art 40 Abs 1 PCT. Ein Ausnahmefall nach Art 23 Abs 2, Art 40 Abs 2 PCT aber liegt nicht vor.

Aus der Fassung von Art III § 4 Abs 2 IntPatÜG, wonach "der Anmelder innerhalb

der in Art 22 Abs 12 des Patentzusammenarbeitsvertrags vorgesehenen Frist die

Anmeldegebühr nach § 34 Abs 6 des Patentgesetzes ... zu entrichten" hat, kann

nicht geschlossen werden, daß für die nationale Gebühr auch § 34 Abs 6 Satz 2

PatG gelten soll, daß also nicht nur die Gebührenpflichtigkeit angeordnet, sondern

gleichzeitig das nach dem Patentgesetz in § 34 Abs 6 Satz 2 vorgesehene Verfahren für die Zahlung der nationalen Gebühr für anwendbar erklärt werden soll.

Art III § 4 Abs 2 Satz 1 IntPatÜG in der Fassung vom 21. Juni 1976 (BlPMZ 1976,

264 ff) sah vor, daß innerhalb der Frist des Art 22 Abs 1 PCT "die Anmeldegebühr

nach § 26 Abs 2 Satz 1 des Patentgesetzes zu entrichten" war, wobei die

genannte Vorschrift § 34 Abs 6 Satz 1 PatG in der derzeit geltenden Fassung entsprach. Damit wurde von dem Vorbehalt des Art 22 Abs 1 PCT Gebrauch

gemacht, innerhalb der dort erwähnten Frist die Zahlung der (nationalen) Anmeldegebühr zu verlangen (vgl Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über internationale Patentübereinkommen, BlPMZ 1976, 322, 330). Art III § 4 Abs 2

IntPatÜG ist in der Folgezeit dreimal geändert worden.

-

Durch Art 2 Abs 4 Nr 7 des Gebrauchsmusteränderungsgesetzes

(GbmÄndG) vom 15. August 1986 (BlPMZ 1986, 310, 315) ist die Angabe

"§ 26 Abs 2 Satz 1" durch "§ 35 Abs 3" ersetzt worden. Diese Änderung

erfolgte "zur Bereinigung von Verweisungen auf Vorschriften des Patentgesetzes".

-

Durch Art 6 Nr 7 des 2. Gemeinschaftspatentgesetzes vom 20. Dezember 1991 (BlPMZ 1992, 42 ff) ist die Vorschrift dahin geändert worden, daß

sie ausdrücklich die Anmeldegebühr für internationale Gebrauchsmusteranmeldungen erfaßt.

-

Schließlich

ist durch Art 6 Nr 6 des 2. Patentänderungsgesetzes

(2. PatGÄndG) vom 16. Juli 1998 (BlPMZ 1998, 382 ff) die Angabe "§ 35

Abs 3" durch "§ 34 Abs 6" ersetzt worden.

Danach ist zwar bei der durch das GbmÄndG erfolgten Neufassung von Art III § 4

Abs 2 Satz 1 IntPatÜG der Wortlaut der Vorschrift geändert worden, indem die

Angabe "Satz 1" hinsichtlich der in Bezug genommenen Vorschrift des Patentgesetzes weggelassen wurde. Eine inhaltliche Änderung der Vorschrift des IntPatÜG

war damit jedoch nicht verbunden; denn diese Änderung diente, wie die Begründung zu der geänderten Vorschrift zeigt, nur dazu, die Verweisungen auf Vorschriften des Patentgesetzes zu bereinigen. Insbesondere war eine Anwendung

der Vorschrift des § 34 Abs 6 Satz 2 PatG auf internationale Anmeldungen nicht

vorgesehen. Eine Anwendung dieser Vorschrift auf internationale Anmeldungen ist

weder unmittelbar noch entsprechend möglich, da für internationale Anmeldungen

die Anmeldegebühr vor dem Ablauf der in Art 22 Abs 1 bzw Art 39 Abs 1 PCT

erwähnten Frist zu zahlen ist (vgl Begründung zum 2. Gemeinschaftspatentgesetz,

BlPMZ 1992, 53). Dem Gesetzgeber war die Problematik zudem bei Erlaß des

GbmÄndG aufgrund der Entscheidung des Patentgerichts (aaO) bekannt. Auch

aus den übrigen Änderungen des IntPatÜG ergibt sich nicht, daß die ursprüngliche

Verweisung lediglich auf § 35 Abs 3 Satz 1 PatG (jetzt: § 34 Abs 6 Satz 1 PatG)

geändert und eine Gebührennachricht entsprechend § 34 Abs 6 Satz 2 PatG mit

nachfolgender Zahlungsfrist eingeführt werden sollte.

Allerdings ist es nach der Stellungnahme des Präsidenten des Deutschen Patentamts offenbar patentamtliche Praxis, für internationale Anmeldungen als Serviceleistung einen Mahnlauf bei Nichtzahlung der Gebühr einzuleiten. Gegen die Einrichtung einer derartigen, einen Anspruch grundsätzlich nicht gewährleistenden

Serviceleistung, die – da unverbindlich und sanktionsfrei – eine Bearbeitung der

Anmeldung im Sinn von Art 23 Abs 1 PCT nicht darstellt, bestehen keine Einwendungen, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ihren Zweck erreichen kann. Deshalb müßte eine Nachricht des Patentamts so rechtzeitig erfolgen,

daß die Anmeldegebühr noch innerhalb der Fristen des PCT gezahlt werden kann,

vgl Art III § 4 Abs 2 Satz 1 IntPatÜG: "innerhalb". Eine Nachricht, die erst nach

Einreichung der Übersetzung ergeht, kann ihren Zweck nicht in jedem Fall erfüllen, auf einen bevorstehenden Zahlungsfristablauf hinzuweisen und einem Anmelder den Erhalt der Anmeldung zu ermöglichen.

Die Anmelderin kann sich auch nicht auf Art 22 Abs 3 PCT berufen; denn die Bundesrepublik Deutschland hat von der in dieser Vorschrift eingeräumten Möglichkeit, für die nationale Gebühr eine nach Ablauf der in diesem Vorschriften vorgesehenen Fristen endende Frist vorzusehen, keinen Gebrauch gemacht. Das

IntPatÜG in seiner ursprünglichen Fassung spricht eindeutig gegen eine entsprechende deutsche Regelung. Auch Art III § 4 Abs 2 Satz 1 IntPatÜG in seiner derzeitigen Fassung läßt eine solche Annahme nicht zu, da die Vorschrift weiterhin

von der Zahlung der Anmeldegebühr innerhalb der Frist des Art 22 PCT spricht.

§ 34 Abs 6 Satz 2 PatG bedeutet auch keine Verlängerung einer Frist im Sinne

von Art 22 Abs 3 PCT. Diese Vorschrift bietet - wie der 5. Senat des Bundespatentgerichts (aaO) ausgeführt hat - die Möglichkeit der Fristverlängerung nur durch

das Setzen von Fristen gleicher Art, also durch genaue, für alle Verfahren gleicherweise geltende, vom Einzelfall unabhängige Fristen. Dem folgt der beschließende Senat. Eine solche Frist wird aber - was keiner weiteren Darlegung bedarf -

durch § 34 Abs 6 PatG nicht gesetzt.

Danach hat die Anmelderin die nach Art 22 PCT iVm § 34 Abs 6 Satz 1 PatG zu

entrichtende Anmeldegebühr zu spät gezahlt und die nationale Phase nicht wirksam eingeleitet.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag der Anmelderin bleibt ohne Erfolg. Zwar liegt

hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags keine zurückweisende Entscheidung

des Patentamts vor, die Anmelderin hat diesen Antrag erst mit der Einlegung der

Beschwerde gestellt. Ob in einem solchen Fall das Bundespatentgericht unmittelbar entscheiden darf, kann streitig sein (Busse, PatG, 5. Aufl, § 123 Rdn 84

mwNachw; Hövelmann Mitt 1997, 237 ff). Grundsätzlich beschließt über den Wiedereinsetzungsantrag die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat (§ 123 Abs 3 PatG), hier also das Patentamt. Der beschließende Senat

kann im vorliegenden Fall aber unmittelbar über die Wiedereinsetzung befinden,

da der Antrag hinsichtlich der Anmeldegebühr wegen Ablaufs der Jahresfrist des

§ 123 Abs 2 Satz 4 PatG unzulässig ist. Die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr

endete gemäß Art 22 PCT am 13. April 1999, die Anmeldegebühr wurde jedoch

erst am 8. Juni 2000, also mehr als ein Jahr nach Ablauf der Frist, einbezahlt. Eine

andere Entscheidung als die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags kann

daher nicht mehr ergehen, so daß es prozeßunökonomisch wäre, die Sache

zunächst an das Patentamt zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag

zurückzugeben. Da die nationale Phase wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühr

als nicht eingeleitet anzusehen ist, kann an sich dahinstehen, ob der Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der Einreichung der Übersetzung der ursprünglichen

Anmeldung erfolgreich sein kann. Insoweit hat der Senat jedoch erhebliche Zweifel an der Erfolgsaussicht im Hinblick auf die bereits zitierte Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamts, die der Anmelderin bekannt gewesen sein mußte.

Im Hinblick auf diese Mitteilung durfte sie telefonischen Auskünften von Bediensteten des Deutschen Patentamts nicht ohne weiteres Glauben schenken.

Bühring

Dr. Schermer

Schuster

Mü/Fa