Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 04.12.2000 – 30 W (pat) 68/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Zugestellt an

Verkündungs Statt

am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 395 40 104

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winkler und Schwarz-Angele

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

In das Markenregister eingetragen ist unter der Rollennummer 395 40 104 die

Marke

TING

als Kennzeichnung für die Ware

Arzneimittel, nämlich ein topisches Arzneimittel zur Behandlung von Hauterkrankungen.

Die Eintragung ist am 10. August 1996 veröffentlicht worden.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren Marke 1 156 835

siehe Abb. 1 am Ende

die ua für die Waren

pharmazeutische Erzeugnisse, Präparate für die Gesundheitspflege

eingetragen ist. Die Eintragung ist am 30. März 1990 erfolgt.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen.

Zwar könnten sich die Marken auf identischen Waren begegnen. Wegen der

Kürze der beiden Markenworte würden die Unterschiede am Wortanfang und

Wortende jedoch ausreichend deutlich auffallen. Zudem besitze die jüngere Marke

einen Bedeutungsanklang an das lateinische Wort tingere = färben, was die Unterscheidung erleichtere.

Die Widersprechende hat Beschwerde erhoben und in Abrede gestellt, daß der

allgemeine Verkehr das lateinische Wort tingere kennt und in der Marke erkennt.

Ohne diese Begriffsstütze aber seien die klanglichen Abweichungen bei der identischen Warensituation zu gering.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und (sinngemäß) die

Marke zu löschen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat bereits im Verfahren vor der Markenstelle die Benutzung der Widerspruchsmarke "vorsorglich" bestritten. Sie ist der Ansicht, die nunmehr vorgelegten Benutzungsunterlagen reichten nicht für die Anerkennung einer rechtserhaltenden Benutzung, denn die Marke werde in abgeänderter Schreibweise verwendet.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf den patentamtlichen

Beschluß Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zwischen den

Marken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr 1 Markengesetz.

Die Widersprechende hat ihre Marke während der maßgeblichen Benutzungszeiträume von fünf Jahren vor der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren

Marke (§ 43 Abs 1 Satz 1 MarkenG) und fünf Jahren vor der Entscheidung über

den Widerspruch (§ 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG) rechtserhaltend für "Urologika"

benutzt. Daß die Marke jeweils in Großbuchstaben und ohne die (geringe) grafische Gestaltung benutzt wurde, berührt den kennzeichnenden Charakter nicht

(§ 26 Abs 3 MarkenG). Der Verkehr, der die eingetragene Marke kennt, erkennt

diese dann nicht mehr, wenn sie innerhalb einer neuen Wortverbindung derart in

dem Gesamtwort untergeht, daß sie ihre Eigenständigkeit verliert. Dies könnte bei

"GRANUFINK KÜRBISKERN-KAPSELN N" der Fall sein, was hier jedoch angesichts der beiden weiteren Benutzungsbeispiele ""ROSTA FINK""und "CYSTO

FINK" offen bleiben kann. Dort nämlich ist "FINK" (noch) ausreichend erkennbar,

was bei "CYSTO FINK" auch durch den sich auf der Packung befindlichen Hinweis

auf "FINK UROLOGIKA" erleichtert wird. Zudem sind Hinzufügungen häufig und

üblich und entfalten insbesondere dann keine den kennzeichnenden Charakter ändernde Wirkung, wenn es sich um beschreibende Hinweise handelt (vgl BGH

MarkenR 2000, 362 – Kornkammer; MarkenR 2000, 97 – Contura). Bei den benutzten Waren handelt es sich um Mittel gegen Blasen- und Prostatabeschwerden, so daß von einer Benutzung der Marke für die Hauptgruppe 82 Urologika der

Roten Liste (Rote Liste 1999) auszugehen ist. Zwischen "Urologika" und einem

"topischen Arzneimittel zur Behandlung von Hauterkrankungen" besteht jedoch

sowohl wegen der deutlich abweichenden Indikation als auch der unterschiedlichen Anwendungs- und Darreichungsform ein Warenabstand, der allenfalls im

mittleren Ähnlichkeitsbereich liegt. Bei den Arzneimitteln für die Behandlung von

Erkrankungen der Harnorgane handelt es sich ganz überwiegend um Mittel zum

Einnehmen (also Tabletten, Kapseln, Drageés, Tropfen etc). In weit geringerem

Umfang werden Lösungen (zB zur Darmspülung, Fleka-Drainjet Purisole

Nr 82 234), Emulsionen (zB zur Behandlung bei Dauerkathetern, Farco-Uromyzin

Sterile Emulsion Nr 82 064) und sterile Gels (zB als Desinfiziens und Lokalanästhetikum bei der Urologie, Instillagel, Nr 82 235, jeweils Rote Liste 1999) angeboten. Derartige, ganz spezielle und vorwiegend der inneren Anwendung dienende

Arzneimittel wirken aber gerade nicht "topisch" (nämlich bezogen auf Anwendung

und Wirkung örtlich äußerlich, vgl Duden, Das Fachwörterbuch medizinischer

Fachausdrücke, 1992, S 701).

Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke reicht der klangliche Abstand beider Marken aus, um bei diesem Warenabstand Verwechslungen im hinreichenden Ausmaß zu verhindern. Ob dies jedoch

– wie die Markenstelle meint - schon deshalb zutrifft, weil bei einsilbigen

Vergleichszeichen häufig eine geringfügige Abweichung genügt, mag zweifelhaft

sein. Auch ist es wenig wahrscheinlich, daß dem Durchschnittsverbraucher der

Bedeutungsanklang der jüngeren Marke an das lateinische tingere = färben

bekannt ist, zumal jeder beschreibende Bezug zur Ware fehlt. Ein deutliches

Auseinanderhalten der Zeichen ist aber dadurch gewährleistet, daß es sich bei der

Widerspruchsmarke um ein gängiges Wort der Umgangssprache, nämlich den

Vogel Fink handelt. Dieses Wort wird von jedermann sofort erfaßt, auch wenn es

hier nicht entsprechend seinem Sinngehalt verwendet worden ist. Allgemein

bekannte Worte prägen sich auch ohne einen beschreibenden Bezug zur Ware

ein, sie sind unzweideutig und verhindern Verwechslungen mit einem ähnlich

klingenden Wort (BGH, GRUR 1992, 130 – Bally/ BALL). Hinzu kommt, daß die

jüngere Marke TING klanggleich ist mit der Bezeichnung des altgermanischen

Versammlungsplatzes, dem Thing, einem Begriff, der zumindest einem nicht ganz

unbeachtlichen Teil der angesprochenen Fach- und Laienkreise die

Unterscheidbarkeit zusätzlich erleichtern kann.

Die Beschwerde ist damit ohne Erfolg.

Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt (§ 71 Absatz 1 Markengesetz).

Dr. Buchetmann

Winter

Schwarz-Angele

Hu

Abb. 1