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BPatG Beschluss vom 05.12.2000 – 33 W (pat) 158/99

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 00 318.1

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler sowie des Richters Dr. Albrecht und der Richterin am AG Dr. Hock 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Mai 1999 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 7. Januar 1998 die Wortmarke

S.I.M.P.L.E.

für die Dienstleistungen der Klasse 35

Geschäftsführung, Marketing, Werbung

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied

des Patentamts erlassenen Beschluß vom 4. Mai 1999 mit der Begründung zurückgewiesen, daß es der Marke im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle und es sich um eine

beschreibende und freihaltungsbedürftige Angabe handle ( § 37 Abs. 1 MarkenG

iVm § 8 Abs. 2 Ziff 1, 2 MarkenG). Eine Unterscheidungskraft sei nicht gegeben,

da der Begriff "S.I.M.P.L.E." werbeschlagwortartig darauf verweise, daß die derart

gekennzeichneten Dienstleistungen einfach, schlicht und unkompliziert seien, also

mit nur geringen Mitteln einen werbemäßigen Erfolg zeitigen würden. Auch die

grafische Ausgestaltung des hochgradig freihaltebedürftigen Begriffes könne eine

Schutzfähigkeit nicht begründen, da sie lediglich aus einer einfachen werbeüblichen Gestaltung des Schriftzugs mit bedeutungslosem Beiwerk (Untergliederung der Buchstaben durch Punkte) bestehe.

Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,

die angemeldete Marke in der Markenrolle zu registrieren.

Sie trägt vor, daß der angemeldeten Marke nicht ein lediglich beschreibender Gehalt zukomme, da es bereits für die Übersetzung des englischsprachigen Begriffs

"SIMPLE" mehrere Übersetzungsvarianten gebe, die nicht dazu angetan seien,

auf die zur Eintragung angemeldeten Dienstleistungen hinzuweisen. Dies gelte vor

allem vor dem Hintergrund, daß nicht das Wort "simple", sondern das Kennzeichen "S.I.M.P.L.E." als Marke angemeldet werden solle. Bei den Punkten

handle es sich nicht um eine werbeübliche Grafik, sondern um die in der

deutschen Sprache üblicherweise verwendeten Abkürzungspunkte. Ein Freihaltebedürfnis sei zu verneinen; selbst wenn man der angemeldeten Marke nur die

Wortbedeutung "einfach" zugrunde legen würde, habe dies keinerlei beschreibende Funktion für die Leistungen einer Werbeagentur.

II.

Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Marke "S.I.M.P.L.E." – entgegen der Beurteilung

der Markenstelle des Patentamts - im Zusammenhang mit den beanspruchten

Dienstleistungen für unterscheidungskräftig und für nicht freihaltungsbedürftig, so

daß ihrer Eintragung gemäß § 33 Abs. 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 u Nr. 2 MarkenG entgegenstehen.

1. Die angemeldete Marke besitzt nach Auffassung des Senats die erforderliche

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im

Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines

Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden.

Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, das heißt jede auch

noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu

überwinden (ständige Rechtsprechung vgl zuletzt BGH MarkenR 2000, 48 - Radio

von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the best). Kann demnach einer

Wortmarke kein

für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

im

Vordergrund stehender Begriffinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch

sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonstigen im

Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495- Today) -

stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es

keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, daß einem als Marke verwendeten

Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - Partner with the best; BGH GRUR 1999, 1089 - YES; BGH

1999, 1093 - FOR YOU mwN). Eine insoweit über das bloße Wortverständnis

hinausgehende und deshalb die Unterscheidungskraft begründende Eigenschaft

ist im Einzelfall auch einer schlagwortartigen Aussage zuzuerkennen, mit der die

Aufmerksamkeit geweckt und auf die gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen

gelenkt werden soll (BGH aaO - FOR YOU), wobei allerdings eine ausschließlich

als werbemäßige Anpreisung zu verstehende Angabe kaum als Hinweis auf die

betriebliche Herkunft der Waren/Dienstleistungen aufgefaßt werden kann (BGH

aaO - Radio von hier; BGH aaO - Partner with the best).

Das Wort "simple" entstammt, worauf das Deutsche Patent- und Markenamt zu

Recht hinweist, ursprünglich der englischen Sprache, wo es in der Bedeutung

"einfach, schlicht" verwendet wird (vgl Collins, PONS "Wörterbuch englischdeutsch"). Darüber hinaus wird der englischsprachige Ausdruck "simple" auch mit

den Begriffen

"einfältig, naiv,

leichtgläubig" übersetzt

(Langenscheidt,

Taschenwörterbuch englisch).

Den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen, die die Dienstleistungen einer

Werbeagentur in Anspruch nehmen, dürfte der Begriff "simple" in seinem

Sinngehalt zwar verständlich sein. Dies gilt schon deshalb, weil er zum

Grundwortschatz der englischen Sprache gehört. Hinzu kommt aber, daß der

Ausdruck „simpel“ , worauf die Markenstelle zu Recht hinweist, auch im deutschen

Sprachgebrauch in derselben Bedeutung existiert, wobei indessen regelmäßig die

negative Deutung im Sinne von „einfältig“ ua stärker im Vordergrund steht. Aus

diesem Grunde hält es der Senat für wenig wahrscheinlich, daß die beteiligten

Verkehrskreise diesem übersetzten und noch dazu im Deutschen negativ

besetzten Sinngehalt der Marke ausgerechnet die schlagwortartige Aussage

entnehmen, daß die Dienstleistungen der Anmeldung mit geringen Mitteln einen

werbemäßigen Erfolg zeitigen. Diese Deutung erfordert vielmehr bereits

weiterreichende analysierende Denkprozesse. Das bedeutet, daß es dem Begriff

"simple"

- jedenfalls

in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen

Geschäftsführung, Marketing, Werbung – bereits an einer ohne weiteres

einleuchtenden eindeutigen warenbeschreibenden Gesamtaussage fehlt, so daß

schon von daher die Unterscheidungskraft zu bejahen ist (vgl BGH GRUR 1997,

627 - á la card).

Noch weniger ist von einem beschreibenden Charakter vor dem Hintergrund auszugehen, daß im vorliegenden Fall nicht das Wort "simple", sondern die Bezeichnung "S.I.M.P.L.E." als Marke angemeldet ist. Die Untergliederung mit

Punkten ist zwar als solche werbeüblich (vgl ua BPatGE 39, 256 – K.U.L.T.). In

Verbindung mit der hier eher befremdlich anmutenden Deutung kann sie jedoch

durchaus zu der Annahme führen, daß es sich bei der angemeldeten Bezeichnung

um ein – von der Anmelderin ja auch in Anspruch genommenes - Akronym

handelt, sodaß auch insofern ein – wenn auch geringer – Phantasiegehalt nicht

verneint werden kann.

2. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind - nur - Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.) zur

Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Eintragungshindernis bezieht sich nicht nur auf die in der genannten

Bestimmung ausdrücklich aufgeführten Angaben, sondern auch auf solche, die

andere für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise

irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die Ware selbst

beschreiben;

ein

darüber

hinausgehendes Eintragungshindernis

eines

Freihaltungsbedürfnisses an allgemeinen nicht warenbezogenen und in verschiedenen Warenbereichen einsetzbaren Ausdrücken kann § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG indessen nicht entnommen werden (vgl BGH aaO - FOR YOU).

Hiervon ausgehend kann nicht

festgestellt werden, daß die Bezeichnung

"S.I.M.P.L.E." insbesondere von den Mitbewerbern zum freien beschreibenden

Gebrauch benötigt wird.

Die Annahme der Markenstelle, die Marke enthalte lediglich eine sloganartige Beschreibung in dem Sinne, daß die angebotenen Dienstleistungen einfach, schlicht

und unkompliziert seien, berücksichtigt nicht hinreichend, daß für die hier

angebotenen Dienstleistungen die Anpreisung als

"einfach", worauf die

Beschwerdeführerin zu Recht hinweist, nicht sinnvoll, möglicherweise sogar

kontraproduktiv ist. Dies gilt noch mehr für die Übersetzungsvarianten "schlicht,

einfältig, naiv, leichtgläubig", weil diese Begriffe – wie schon erwähnt - mit starken

negativen Assoziationen belegt sind. Ein konkreter und unmittelbarer, mithin

freihaltebedürftiger Aussagegehalt mit Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen kann der angemeldeten Marke daher nicht entnommen werden.

Der Beschwerde der Anmelderin ist deshalb stattzugeben.

Winkler

Dr. Albrecht

Dr. Hock

Cl