Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 05.12.2000 – 33 W (pat) 158/99
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 00 318.1
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler sowie des Richters Dr. Albrecht und der Richterin am AG Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Mai 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 7. Januar 1998 die Wortmarke
S.I.M.P.L.E.
für die Dienstleistungen der Klasse 35
Geschäftsführung, Marketing, Werbung
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied
des Patentamts erlassenen Beschluß vom 4. Mai 1999 mit der Begründung zurückgewiesen, daß es der Marke im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle und es sich um eine
beschreibende und freihaltungsbedürftige Angabe handle ( § 37 Abs. 1 MarkenG
iVm § 8 Abs. 2 Ziff 1, 2 MarkenG). Eine Unterscheidungskraft sei nicht gegeben,
da der Begriff "S.I.M.P.L.E." werbeschlagwortartig darauf verweise, daß die derart
gekennzeichneten Dienstleistungen einfach, schlicht und unkompliziert seien, also
mit nur geringen Mitteln einen werbemäßigen Erfolg zeitigen würden. Auch die
grafische Ausgestaltung des hochgradig freihaltebedürftigen Begriffes könne eine
Schutzfähigkeit nicht begründen, da sie lediglich aus einer einfachen werbeüblichen Gestaltung des Schriftzugs mit bedeutungslosem Beiwerk (Untergliederung der Buchstaben durch Punkte) bestehe.
Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,
die angemeldete Marke in der Markenrolle zu registrieren.
Sie trägt vor, daß der angemeldeten Marke nicht ein lediglich beschreibender Gehalt zukomme, da es bereits für die Übersetzung des englischsprachigen Begriffs
"SIMPLE" mehrere Übersetzungsvarianten gebe, die nicht dazu angetan seien,
auf die zur Eintragung angemeldeten Dienstleistungen hinzuweisen. Dies gelte vor
allem vor dem Hintergrund, daß nicht das Wort "simple", sondern das Kennzeichen "S.I.M.P.L.E." als Marke angemeldet werden solle. Bei den Punkten
handle es sich nicht um eine werbeübliche Grafik, sondern um die in der
deutschen Sprache üblicherweise verwendeten Abkürzungspunkte. Ein Freihaltebedürfnis sei zu verneinen; selbst wenn man der angemeldeten Marke nur die
Wortbedeutung "einfach" zugrunde legen würde, habe dies keinerlei beschreibende Funktion für die Leistungen einer Werbeagentur.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete Marke "S.I.M.P.L.E." – entgegen der Beurteilung
der Markenstelle des Patentamts - im Zusammenhang mit den beanspruchten
Dienstleistungen für unterscheidungskräftig und für nicht freihaltungsbedürftig, so
daß ihrer Eintragung gemäß § 33 Abs. 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 u Nr. 2 MarkenG entgegenstehen.
1. Die angemeldete Marke besitzt nach Auffassung des Senats die erforderliche
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im
Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden.
Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, das heißt jede auch
noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu
überwinden (ständige Rechtsprechung vgl zuletzt BGH MarkenR 2000, 48 - Radio
von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the best). Kann demnach einer
Wortmarke kein
für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
im
Vordergrund stehender Begriffinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch
sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonstigen im
Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495- Today) -
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es
keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, daß einem als Marke verwendeten
Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - Partner with the best; BGH GRUR 1999, 1089 - YES; BGH
1999, 1093 - FOR YOU mwN). Eine insoweit über das bloße Wortverständnis
hinausgehende und deshalb die Unterscheidungskraft begründende Eigenschaft
ist im Einzelfall auch einer schlagwortartigen Aussage zuzuerkennen, mit der die
Aufmerksamkeit geweckt und auf die gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen
gelenkt werden soll (BGH aaO - FOR YOU), wobei allerdings eine ausschließlich
als werbemäßige Anpreisung zu verstehende Angabe kaum als Hinweis auf die
betriebliche Herkunft der Waren/Dienstleistungen aufgefaßt werden kann (BGH
aaO - Radio von hier; BGH aaO - Partner with the best).
Das Wort "simple" entstammt, worauf das Deutsche Patent- und Markenamt zu
Recht hinweist, ursprünglich der englischen Sprache, wo es in der Bedeutung
"einfach, schlicht" verwendet wird (vgl Collins, PONS "Wörterbuch englischdeutsch"). Darüber hinaus wird der englischsprachige Ausdruck "simple" auch mit
den Begriffen
"einfältig, naiv,
leichtgläubig" übersetzt
(Langenscheidt,
Taschenwörterbuch englisch).
Den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen, die die Dienstleistungen einer
Werbeagentur in Anspruch nehmen, dürfte der Begriff "simple" in seinem
Sinngehalt zwar verständlich sein. Dies gilt schon deshalb, weil er zum
Grundwortschatz der englischen Sprache gehört. Hinzu kommt aber, daß der
Ausdruck „simpel“ , worauf die Markenstelle zu Recht hinweist, auch im deutschen
Sprachgebrauch in derselben Bedeutung existiert, wobei indessen regelmäßig die
negative Deutung im Sinne von „einfältig“ ua stärker im Vordergrund steht. Aus
diesem Grunde hält es der Senat für wenig wahrscheinlich, daß die beteiligten
Verkehrskreise diesem übersetzten und noch dazu im Deutschen negativ
besetzten Sinngehalt der Marke ausgerechnet die schlagwortartige Aussage
entnehmen, daß die Dienstleistungen der Anmeldung mit geringen Mitteln einen
werbemäßigen Erfolg zeitigen. Diese Deutung erfordert vielmehr bereits
weiterreichende analysierende Denkprozesse. Das bedeutet, daß es dem Begriff
"simple"
- jedenfalls
in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen
Geschäftsführung, Marketing, Werbung – bereits an einer ohne weiteres
einleuchtenden eindeutigen warenbeschreibenden Gesamtaussage fehlt, so daß
schon von daher die Unterscheidungskraft zu bejahen ist (vgl BGH GRUR 1997,
627 - á la card).
Noch weniger ist von einem beschreibenden Charakter vor dem Hintergrund auszugehen, daß im vorliegenden Fall nicht das Wort "simple", sondern die Bezeichnung "S.I.M.P.L.E." als Marke angemeldet ist. Die Untergliederung mit
Punkten ist zwar als solche werbeüblich (vgl ua BPatGE 39, 256 – K.U.L.T.). In
Verbindung mit der hier eher befremdlich anmutenden Deutung kann sie jedoch
durchaus zu der Annahme führen, daß es sich bei der angemeldeten Bezeichnung
um ein – von der Anmelderin ja auch in Anspruch genommenes - Akronym
handelt, sodaß auch insofern ein – wenn auch geringer – Phantasiegehalt nicht
verneint werden kann.
2. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind - nur - Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (u.a.) zur
Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Eintragungshindernis bezieht sich nicht nur auf die in der genannten
Bestimmung ausdrücklich aufgeführten Angaben, sondern auch auf solche, die
andere für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise
irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die Ware selbst
beschreiben;
ein
darüber
hinausgehendes Eintragungshindernis
eines
Freihaltungsbedürfnisses an allgemeinen nicht warenbezogenen und in verschiedenen Warenbereichen einsetzbaren Ausdrücken kann § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG indessen nicht entnommen werden (vgl BGH aaO - FOR YOU).
Hiervon ausgehend kann nicht
festgestellt werden, daß die Bezeichnung
"S.I.M.P.L.E." insbesondere von den Mitbewerbern zum freien beschreibenden
Gebrauch benötigt wird.
Die Annahme der Markenstelle, die Marke enthalte lediglich eine sloganartige Beschreibung in dem Sinne, daß die angebotenen Dienstleistungen einfach, schlicht
und unkompliziert seien, berücksichtigt nicht hinreichend, daß für die hier
angebotenen Dienstleistungen die Anpreisung als
"einfach", worauf die
Beschwerdeführerin zu Recht hinweist, nicht sinnvoll, möglicherweise sogar
kontraproduktiv ist. Dies gilt noch mehr für die Übersetzungsvarianten "schlicht,
einfältig, naiv, leichtgläubig", weil diese Begriffe – wie schon erwähnt - mit starken
negativen Assoziationen belegt sind. Ein konkreter und unmittelbarer, mithin
freihaltebedürftiger Aussagegehalt mit Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen kann der angemeldeten Marke daher nicht entnommen werden.
Der Beschwerde der Anmelderin ist deshalb stattzugeben.
Winkler
Dr. Albrecht
Dr. Hock
Cl