Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 06.12.2000 – 26 W (pat) 195/99
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 21 802.8
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Schülke sowie der Richter Kraft und Reker 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. März 1998 und vom 28. September 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
für die Waren
"Klasse 32
Biere; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte
Klasse 33 Alkoholische Getränke, insbesondere weinhaltige
Getränke"
angemeldete Wortmarke
"Christkindl"
wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf eine entsprechende Eintragung im Duden und auf die Werbung eines Drogeriemarktes ausgeführt, bei der
angemeldeten Wortmarke handele es sich um eine vor allem im süddeutschen
Raum verbreitete umgangssprachliche Bezeichnung für ein Weihnachtsgeschenk.
Die von der Anmelderin beanspruchten Getränke eigneten sich in festlicher Aufmachung als kleine Weihnachtsgeschenke. Von Bedeutung sei auch, daß auf den
süddeutschen Weihnachtsmärkten von verschiedenen regionalen Erzeugern
"Christkindl Glühwein" sowie unter der weiteren Bezeichnung "Christkindl Heißgetränk" Fruchtgetränke angeboten würden. Von einem entsprechenden Verständnis
sei der 26. Senat des BPatG bei der Bezeichnung "Christlkind" ausgegangen, der
er mit einem Beschluß vom 27. April 1982 die Unterscheidungskraft abgesprochen
habe. Die angemeldete Marke weise ebenso unzweideutig darauf hin, daß es sich
bei den darunter angebotenen Waren um solche handele, die als Geschenke in
der Weihnachtszeit geeignet und bestimmt seien.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Zur Begründung
nimmt sie in erster Linie auf den am 5. Juli 2000 in der Sache 26 W (pat) 86/99 ergangenen Beschluß des Senats zu der Bezeichnung "Christkindles" Bezug. Sie
erachtet die Bezeichnungen "Christkindl" und "Christkindles" wegen ihrer übereinstimmenden Bedeutungen für unmittelbar vergleichbar. Für die Schutzfähigkeit der
Bezeichnung "Christkindl" als Marke spreche vor allem auch deren Mehrdeutigkeit, die eine Verwendung dieses Begriffs als beschreibende Angabe auschließe.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen
Patent-
und
Markenamts
vom
4. März 1998
und
28. September 1999 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet. Der Eintragung der Bezeichnung "Christkindl" als Marke stehen für die beanspruchten Waren die
Schutzhindernisse des § 8 MarkenG nicht entgegen.
Das Wort "Christkindl" ist die vor allem im oberbayerischen Raum verwendete Bezeichnung für
1. Jesus Christus als neugeborenes Kind
2. eine am Jesuskind orientierte Kindergestalt, die in der Vorstellung der Kinder zu Weihnachten Geschenke bringt
3. ein Weihnachtsgeschenk (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch,
3. Auflage 1996).
Es entspricht damit seinem Begriffsinhalt nach voll demjenigen, den das vom Senat mit Beschluß vom 5. Juli 2000 in der Sache 26 W (pat) 68/99 für schutzfähig
erachtete fränkische Wort "Christkindles" aufweist. Aus diesem Grunde sind die
vom Senat mit diesem Beschluß bezüglich des Wortes "Christkindles" getroffenen
tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen auf die vorliegend angemeldete Bezeichnung "Christkindl" in vollem Umfang übertragbar. Da auch Identität in der
Person der Beschwerdeführerin besteht und dieser somit die Gründe des Beschlusses vom 5. Juli 2000 vorliegen, wird zur weiteren Begründung auf die
Gründe des Senatsbeschlusses vom 5. Juli 2000 Bezug genommen.
Die von der Markenstelle im vorliegenden Fall zur Stützung der Zurückweisung
herangezogene Werbung eines Drogeriemarktes mit den Schlagwörtern "Vom
Christkind" bzw. "Fürs Christkind" ist schon wegen der durch die Hinzufügung der
Präpositionen klar erkennbaren beschreibenden Zielrichtung als - allerdings auch
nicht ernsthafte - Herkunfts- bzw. Bestimmungsangabe mit der angemeldeten Bezeichnung "Christkindl" in Alleinstellung nicht vergleichbar und deshalb unter
Zugrundelegung der aktuellen BGH-Rechtsprechung (vgl. u.a. GRUR 1999, 492,
495 - Altberliner) auch nicht geeignet, die Zurückweisung der angemeldeten
Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft zu begründen.
Schülke
Kraft
Reker
prö