Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 06.12.2000 – 26 W (pat) 195/99

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 21 802.8

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 6. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Schülke sowie der Richter Kraft und Reker 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. März 1998 und vom 28. September 1999 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

für die Waren

"Klasse 32

Biere; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte

Klasse 33 Alkoholische Getränke, insbesondere weinhaltige

Getränke"

angemeldete Wortmarke

"Christkindl"

wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf eine entsprechende Eintragung im Duden und auf die Werbung eines Drogeriemarktes ausgeführt, bei der

angemeldeten Wortmarke handele es sich um eine vor allem im süddeutschen

Raum verbreitete umgangssprachliche Bezeichnung für ein Weihnachtsgeschenk.

Die von der Anmelderin beanspruchten Getränke eigneten sich in festlicher Aufmachung als kleine Weihnachtsgeschenke. Von Bedeutung sei auch, daß auf den

süddeutschen Weihnachtsmärkten von verschiedenen regionalen Erzeugern

"Christkindl Glühwein" sowie unter der weiteren Bezeichnung "Christkindl Heißgetränk" Fruchtgetränke angeboten würden. Von einem entsprechenden Verständnis

sei der 26. Senat des BPatG bei der Bezeichnung "Christlkind" ausgegangen, der

er mit einem Beschluß vom 27. April 1982 die Unterscheidungskraft abgesprochen

habe. Die angemeldete Marke weise ebenso unzweideutig darauf hin, daß es sich

bei den darunter angebotenen Waren um solche handele, die als Geschenke in

der Weihnachtszeit geeignet und bestimmt seien.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Zur Begründung

nimmt sie in erster Linie auf den am 5. Juli 2000 in der Sache 26 W (pat) 86/99 ergangenen Beschluß des Senats zu der Bezeichnung "Christkindles" Bezug. Sie

erachtet die Bezeichnungen "Christkindl" und "Christkindles" wegen ihrer übereinstimmenden Bedeutungen für unmittelbar vergleichbar. Für die Schutzfähigkeit der

Bezeichnung "Christkindl" als Marke spreche vor allem auch deren Mehrdeutigkeit, die eine Verwendung dieses Begriffs als beschreibende Angabe auschließe.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen

Patent-

und

Markenamts

vom

4. März 1998

und

28. September 1999 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet. Der Eintragung der Bezeichnung "Christkindl" als Marke stehen für die beanspruchten Waren die

Schutzhindernisse des § 8 MarkenG nicht entgegen.

Das Wort "Christkindl" ist die vor allem im oberbayerischen Raum verwendete Bezeichnung für

1. Jesus Christus als neugeborenes Kind

2. eine am Jesuskind orientierte Kindergestalt, die in der Vorstellung der Kinder zu Weihnachten Geschenke bringt

3. ein Weihnachtsgeschenk (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch,

3. Auflage 1996).

Es entspricht damit seinem Begriffsinhalt nach voll demjenigen, den das vom Senat mit Beschluß vom 5. Juli 2000 in der Sache 26 W (pat) 68/99 für schutzfähig

erachtete fränkische Wort "Christkindles" aufweist. Aus diesem Grunde sind die

vom Senat mit diesem Beschluß bezüglich des Wortes "Christkindles" getroffenen

tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen auf die vorliegend angemeldete Bezeichnung "Christkindl" in vollem Umfang übertragbar. Da auch Identität in der

Person der Beschwerdeführerin besteht und dieser somit die Gründe des Beschlusses vom 5. Juli 2000 vorliegen, wird zur weiteren Begründung auf die

Gründe des Senatsbeschlusses vom 5. Juli 2000 Bezug genommen.

Die von der Markenstelle im vorliegenden Fall zur Stützung der Zurückweisung

herangezogene Werbung eines Drogeriemarktes mit den Schlagwörtern "Vom

Christkind" bzw. "Fürs Christkind" ist schon wegen der durch die Hinzufügung der

Präpositionen klar erkennbaren beschreibenden Zielrichtung als - allerdings auch

nicht ernsthafte - Herkunfts- bzw. Bestimmungsangabe mit der angemeldeten Bezeichnung "Christkindl" in Alleinstellung nicht vergleichbar und deshalb unter

Zugrundelegung der aktuellen BGH-Rechtsprechung (vgl. u.a. GRUR 1999, 492,

495 - Altberliner) auch nicht geeignet, die Zurückweisung der angemeldeten

Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft zu begründen.

Schülke

Kraft

Reker

prö