Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 13.11.2000 – 26 W (pat) 68/99

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

13. November 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 2 100 251

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Schülke sowie der Richter Kraft und Reker

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß

der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Oktober 1998 aufgehoben.

Die Löschungsanträge werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung

Christkindles

für die Waren

"Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; alkoholische Getränke

(ausgenommen Biere)"

am 6. Februar 1996 unter der Nummer 2 100 251 in das Markenregister eingetragen worden.

Gegen die Eintragung dieser Marke sind zwei Löschungsanträge gestellt worden.

Diese wurden übereinstimmend im wesentlichen damit begründet, daß die angegriffene Marke entgegen § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG eingetragen worden sei.

Das Wort "Christkindles" stelle die fränkische Variante des münchnerischen Wortes "Christkindl" bzw des hochdeutschen "Christkind" dar. Damit sei die angegriffene Marke entweder lediglich eine Bestimmungsangabe, mit der darauf hingewiesen werde, daß die beanspruchten Waren vornehmlich in der Weihnachtszeit

angeboten würden, oder sie deute auf die Zusammensetzung der so bezeichneten

Waren hin. Außerdem werde mit "Christkindles" im süddeutschen Raum auch ein

Weihnachtsgeschenk als solches bezeichnet.

Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patentamts hat mit Beschluß vom

14. Oktober 1998 die Löschung der angegriffenen Marke 2 100 251 angeordnet.

Das Wort "Christkindles" sei überregional bekannt und stelle im Zusammenhang

mit den beanspruchten Waren einen werbeüblichen Hinweis darauf dar, daß diese

Waren

für die weihnachtliche Zeit bestimmt seien und dementsprechend

zubereitet würden. Eine derartige geschmackliche Ausrichtung der im Warenverzeichnis aufgeführten Produkte sei durchaus üblich. Zudem sei es für den Verkehr

ein maßgeblicher Gesichtspunkt, ob die entsprechenden Produkte speziell für

einen bestimmten Zeitraum hergestellt worden seien und ob ihre geschmackliche

Zubereitung den traditionellen Erwartungen der Verbraucher entspräche. Der

Verkehr werde deshalb in der Bezeichnung "Christkindles" lediglich eine warenbezogene Angabe sehen und ihr keinerlei betriebskennzeichnende Funktion beimessen. Die unmittelbare Verständlichkeit und Griffigkeit der Bezeichnung

"Christkindles" belege zudem ihre Eignung, als Sach- oder Werbebegriff verwendet zu werden. Das Markenwort sei nämlich geeignet, in prägnanter und schlagwortartiger Form den Bestimmungszweck der Waren zu beschreiben. Gerade in

der Weihnachtszeit seien derartige Bestimmungsangaben in der Werbesprache

sehr beliebt, da mit ihnen das Kaufverhalten beeinflußt werde.

Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin und Antragsgegnerin mit der

Beschwerde. Das Wort "Christkindles" existiere als solches (anders als die

Begriffe "Christkind" oder "Christkindle") gar nicht. Es könne auch mit dem Begriff

"Christkindlesmarkt" nicht gleichgesetzt werden. Ferner weise das Markenwort

auch nicht auf eine bestimmte Geschmacksrichtung hin. Für diese Behauptung

der Markenabteilung gebe es weder einen lexikalischen Hinweis noch irgendwelche Belege. Auch die Pauschalbehauptung, bei der angegriffenen Marke handle

es sich um einen Sach- und Werbebegriff, der den Bestimmungszweck beschreibe

und das Kaufverhalten beeinflusse, sei nicht belegt.

Sie beantragt sinngemäß,

den Beschluß der Markenabteilung 3.4 des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 14. Oktober 1998 aufzuheben und die Löschungsanträge zurückzuweisen

Die Antragstellerinnen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie halten die Wortbildung der angegriffenen Marke lediglich für eine Verkleinerungsform, die einen werbeüblichen Hinweis darauf gebe, daß die Waren für die

weihnachtliche Zeit bestimmt seien und mit einer entsprechenden Geschmacksnote zubereitet würden.

II.

1. Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist begründet, weil die Voraussetzungen für die Löschung der angegriffenen Marke nicht gegeben sind.

Die Marke "Christkindles" ist nicht entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden

(§ 50 MarkenG Abs 1 Nr 3), andere Löschungsgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Weder im Zeitpunkt der Anmeldung noch im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 50

Abs 1, Abs 2 Satz 1 MarkenG) standen oder stehen der Marke die in § 8 MarkenG

aufgeführten absoluten Schutzhindernisse entgegen.

a. Der angegriffenen Marke kann ein Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG nicht entgegengehalten werden.

Nach dieser Vorschrift sind nur solche Bezeichnungen sind vom Schutz als Marke

ausgeschlossen, die eine konkret warenbezogene beschreibende Sachaussage

enthalten, die auf eine bestimmte, für die umworbenen Abnehmerkreise bedeutsame Eigenschaft der Ware selbst Bezug nimmt (BGH GRUR 1998, 465, 467

- BONUS; 1998, 813, 814 - CHANGE; BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU).

Eine solche Bezeichnung stellt das Markenwort nicht dar.

"Christkindles" ist, wie die Markenabteilung zutreffend dargelegt hat, die mundartliche Verkleinerung des Wortes "Christkind". Mit "Christkind" kann gemeint sein:

1) Jesus Christus in plastischer oder bildlicher Darstellung als neugeborenes

Kind,

2) am Jesuskind orientierte Kindergestalt, die in der Vorstellung der Kinder zu

Weihnachten Geschenke bringt,

3) ein Weihnachtsgeschenk (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Aufl.

1996 besonders im Südd. Raum).

Damit ist dieses Wort schon objektiv mehrdeutig und kann ebensowenig wie seine

mundartliche Abwandlung im Bezug auf die Waren eine Angabe sein, die eine

konkret warenbezogene beschreibende Sachaussage, also eine Beschaffenheits-

oder Bestimmungsangabe enthält. Dem Begriff "Christkindles" in Alleinstellung

kann nämlich, unabhängig von seiner mundartlichen Ausprägung, kein eindeutiger

Hinweis auf eine bestimmte für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der Waren

selbst entnommen werden.

Ebensowenig kann das Markenwort als Bestimmungsangabe dienen. Es mag

sein, daß die Marke einen Bezug auf die Weihnachtszeit vermittelt und das Publikum erkennt, daß damit auf die Jahreszeit angespielt wird, in der einige der so

gekennzeichneten Waren - etwa Glühwein - bevorzugt konsumiert werden. Dieser

nur mittelbare Hinweis reicht aber für eine beschreibende Angabe iS des § 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht aus. Die Mitbewerber der Markeninhaberin benötigen

einen unbestimmten Begriff als beschreibende Angabe nicht, sondern werden nur

auf solche Angaben zurückgreifen, die unmißverständlich erkennen lassen, welche Eigenschaften oder sonst maßgeblichen Umstände in Bezug auf die Waren

beschrieben werden sollen.

Sofern das Publikum in der Bezeichnung "Christkindles" eine Anspielung auf den

vielen bekannten Nürnberger Weihnachtsmarkt erkennt und es gewissermaßen

das Wort "Markt" mitliest, ist dies nur eine weitere mögliche Deutung des Markenwortes. An der rechtlichen Bewertung der Schutzfähigkeit der Marke ändert

das nichts. Eine Gleichstellung des Markenwortes in Alleinstellung und damit

rechtliche Gleichbehandlung mit dem uU freihaltebedürftigen Begriff "Christkindlesmarkt" kommt nicht in Betracht.

Auch als Beschaffenheitsangabe im Sinne einer bestimmten Zusammensetzung

der so gekennzeichneten Getränke scheidet der Begriff "Christkindles" aus. Selbst

wenn in der Vorweihnachtszeit ausgeschenkte Getränke wie etwa Glühwein

bestimmte, typische Ingredienzen aufweisen mögen, beschreibt das Markenwort

keine exakte, nachvollziehbare Geschmacksrichtung oder Mischung. Auch etwa

auf dem Christkindlesmarkt ausgeschenkte Glühweine sind nicht nach einer

einzigen, klar umrissenen Rezeptur gemischt, das haben auch die Antragstellerinnen nicht vorgetragen.

b. Die eingetragenen Marke weist die erforderliche Unterscheidungskraft im

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten

Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt

zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede

auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis

zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller

Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und es keiner analysierenden

Betrachtungsweise unterzieht (BGH GRUR 1999, 492, 495 - Altberliner). Kann

demnach einer Wortmarke kein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden und handelt es sich

auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten

Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer beschreibenden Verwendung in der Werbung (BGH WRP 1998, 495, 496 - Today) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen jegliche

Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlPMZ 1999, 408, 409 - YES).

Die angemeldete Wortmarke weist, wie im Hinblick auf das Schutzhindernis des

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bereits festgestellt wurde, keinen konkret beschreibenden

Begriffsgehalt auf und ist zudem in mehreren Bedeutungen verwendbar, so daß

sich ein eindeutiger und unmißverständlicher Sinn nicht von vornherein aufdrängt.

Vielmehr müßte das angesprochene Publikum die Marke einer wenn vielleicht

auch nur oberflächlichen gedanklichen Analyse unterziehen, um bei den so

gekennzeichneten Waren zu der möglicherweise im Vordergrund stehenden

Bedeutung zu gelangen.

Ebensowenig vermag der Senat festzustellen, daß das Wort "Christkindles" vom

Publikum stets nur als gebräuchliches Wort der deutschen Sprache und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden wird. Im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren wird es in Alleinstellung in der Werbung nicht verwendet.

Danach kann der Marke eine ausreichende Unterscheidungskraft nicht mehr

abgesprochen werden. Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache, ist darüber hinaus

nicht erforderlich (vgl BGH Altberliner aaO).

c. Das Markenwort besteht letztlich auch nicht aus Zeichen oder Angaben, die im

allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen üblich geworden sind (§ 8 Abs 2 Nr 3 MarkenG). Die Bedeutung dieser Vorschrift erschöpft

sich darin, allgemein sprachgebräuchliche oder verkehrsübliche Bezeichnungen

für die in Rede stehenden Waren von der Eintragung auszuschließen (BGH

BlPMZ 1999, 406, 407 - ABSOLUT). Weder handelt es sich bei "Christkindles" um

ein ursprünglich unterscheidungskräftiges Freizeichen noch um eine Gattungsbezeichnung, die angesichts ihres beschreibenden Inhalts von der Eintragung als

Marke ausgeschlossen wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von

den Antragstellerinnen belegten geschützten Marken mit dem Wortbestandteil

"Christkindles..." oder ähnlichen Wörtern. In keinem dieser Fälle ist das Markenwort in Alleinstellung als Gattungsbezeichnung für die hier einschlägigen Waren

verwendet worden.

Abschließend sei darauf hingewiesen, daß auch eine eingetragene Marke ihrem

Inhaber nicht das Recht gibt, einem Dritten zu untersagen, ein mit der Marke

identisches oder ähnliches Zeichen zu benutzen, wenn dieses als Angabe über

Merkmale oder Eigenschaften von Waren geschieht (§ 23 Nr 2 MarkenG).

2. Der Senat sieht keine Notwendigkeit, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Weder ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch

erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (§ 83 Abs 2 Nr 1 u 2

MarkenG). Vielmehr konnte sich der Senat bei der Beurteilung aller entscheidungserheblichen Rechtsfragen auf die veröffentlichte Rechtsprechung des BGH

stützen.

3. Für der Senat bestand keine Veranlassung, von der gesetzlichen Regelung im

§ 71 Abs 1 MarkenG abzuweichen, wonach die Beteiligten des Verfahrens ihre

Kosten selbst zu tragen haben.

Schülke

Kraft

Reker

Fa