Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 06.12.2000 – 29 W (pat) 162/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 396 37 516.2
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 6. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den
Richter Baumgärtner und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Wortmarke
"POWER-STATION"
soll für die Dienstleistungen
"Rundfunkwerbung; Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen;
Rundfunkunterhaltung, Produktion von Hörfunkprogrammen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art; rundfunktechnische Beratung; Organisation und Durchführung von Musik- und
Unterhaltungsdarbietungen, insbesondere von Konzerten, Tanzveranstaltungen, Bällen; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich; Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung zunächst mit Beschluß eines Beamten des gehobenen Dienstes in
vollem Umfang zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Anmelderin ist dieser Beschluß des Erstprüfers
teilweise, nämlich hinsichtlich der Dienstleistungen
"Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Verwertung von Urheberrechten und
gewerblichen Schutzrechten für andere" durch eine Beamtin des höheren
Dienstes aufgehoben und im übrigen die Erinnerung zurückgewiesen worden. Die
angemeldete Marke sei für die beanspruchten Dienstleistungen freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig. Zwar sei "power station" der englische
Begriff für "Kraftwerk". Da auf allen Waren- und Dienstleistungsgebieten in vielerlei
Zusammenhängen das Wort "Power" als Hinweis für besondere Leistungsfähigkeit
verwendet werde und "station" als übliche Bezeichnung auch in der Bedeutung
von "Sender, Radiostation" in der Umgangssprache verwendet werde, liege
jedoch in Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen ein anderes
Verständnis nahe. Der Verkehr werde die angemeldete Marke in Verbindung mit
den angemeldeten und zurückgewiesenen Dienstleistungen ohne weiteres als
Hinweis auf einen kraftvollen, modernen, attraktiven Sender auffassen, was auch
im Trend der Werbung liege, besonders junge Menschen und deren Interessen
schlagwortartig anzusprechen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die diese nicht begründet
hat.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1.
Soweit die Marke auch für die Dienstleistungen "Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen
Schutzrechten für andere" angemeldet ist, sind diese wegen der Aufhebung
des Erstbeschlusses durch die Erinnerungsprüferin anders als in der
Parallelsache 29 W (pat) 162/99, in der der Senat die Marke "Radio No. 1"
auch hinsichtlich der Dienstleistungen "Verwertung von Urheberrechten und
gewerblichen Schutzrechten für andere" als schutzunfähig angesehen hat,
nicht Gegenstand des hier zu entscheidenden Verfahrens.
2.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete
Marke ist für die angemeldeten Dienstleistungen, soweit sie noch Gegenstand des Verfahrens sind, von der Eintragung ausgeschlossen, weil für
die meisten dieser Dienstleistungen ein Freihaltungsbedürfnis besteht und
der Marke
jedenfalls
für sämtliche noch entscheidungserheblichen
Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2
Nr 2 und Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG).
2.1. Die angemeldete Marke stellt eine Wortfolge dar, die als beschreibende
Angabe für viele der beanspruchten Dienstleistungen dienen kann und von
den angesprochenen breiten Verkehrskreisen insoweit als rein beschreibend verstanden wird (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).
Zwar hat diese Wortkombination in der englischen Sprache die Bedeutung
"Kraftwerk". Wie die Markenstelle bereits zutreffend im Einzelnen ausgeführt hat, steht jedoch "station" als Kurzform für "Radiostation, Radiosender". Das Wort "power" wird in der englischen Sprache in vielen Wortkombinationen verwendet, um auf besondere Leistungsfähigkeit oder Kraft hinzuweisen (vgl. The Concise Oxford Dictionary, 10. Aufl.; The Oxford
Dictionary of New Words, 1998). Dies gilt auch für den deutschen Sprachgebrauch (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache,
3. Auflage, Stichwörter "power" und "Station"),
in dem der Begriff
"Kraftwerk" für "power station" allerdings nicht vorkommt. In Verbindung mit
den zurückgewiesenen Dienstleistungen liegt daher für die angesprochenen
deutschen Verkehrskreise ein Verständnis der Marke als allgemeiner
Hinweis auf eine "(Radio-)Station, die Power hat" nahe und drängt sich geradezu auf (vgl. auch 29 W (pat) 162/97 "POWER-RADIO-TV, veröffentlicht
in PAVIS CD-ROM), zumal der Begriff "power station" in Deutschland
verschiedentlich in Verbindung mit Musik und in Verbindung mit zumindest
einer Radio-Station offensichtlich beschreibend verwendet wird. So gibt es
z.B. die Redewendung, daß Musik Power hat. Werbehinweise wie "Hit FM,
Munichs power station" (Prinz Heft 4/2000) oder "RADIO ENERGY 97.1 -
THE POWER OF MIUSIC" (http://www.energy971.de/musik/index.htm) sind
in Verbindung mit Rundfunksendern üblich. Auch ein "WEBRADIO"
bezeichnet sich als "Radio PowerStation" http//:radiorps.de./). Weiterhin gibt
es CD-Shops oder ein "Disco-Team", die sich "Power Station" nennen. Es
ist unerheblich, wenn die Bezeichnung
"POWER STATION" die
zurückgewiesenen Dienstleistungen nicht mit größter Genauigkeit
in
sprachlich differenzierter Weise beschreibt, denn die Werbesprache ist oft
relativ vage und unscharf, so daß eine gewisse Ungenauigkeit oder
Interpretationsbedürftigkeit vom Verkehr nicht als eigentümlich empfunden
wird (vgl. dazu BGH WRP 2000, 1140 "Bücher für eine bessere Welt"). Die
o.g. Bedeutung als Beschreibung der Beschaffenheit drängt sich aus diesen
Gründen
in Verbindung mit den meisten der beanspruchten
Dienstleistungen auf, denn es handelt sich um solche, die typisch für die
Tätigkeit eines Rundfunksenders sind, deren Qualität und Eigenschaften für
die Kunden wesentlich sind und auf deren Eigenschaften, nämlich daß der
Sender bzw. die Sendungen "power" haben - wie oben ausgeführt -,
üblicherweise hingewiesen wird (vgl. dazu Ingerl/Rohnke, Markengesetz,
1998, § 8 Rn. 75; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 8
Rn. 99, 115). Dies gilt nicht nur für "Rundfunkwerbung; Ausstrahlung von
Rundfunkprogrammen;
Rundfunkunterhaltung,
Produktion
von
Hörfunkprogrammen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art", die
schon dem Wortlaut nach Dienstleistungen betreffen, deren Gegenstand
unmittelbar Radiosendungen sind, sondern auch für "Organisation und
Durchführung von Musik- und Unterhaltungsdarbietungen, insbesondere
von Konzerten, Tanzveranstaltungen, Bällen; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich". Diese
Dienstleistungen weisen große Überschneidungen mit dem Oberbegriff der
Rundfunkunterhaltung auf, weil solche Darbietungen und Veranstaltungen
in aller Regel auf eine Radioübertragung zugeschnitten sind, letztlich in
Hinblick auf ihre Verwertung als Sendung veranstaltet werden und einen
integrierten Bestandteil des Veranstaltungs- und Sendeprogrammes von
Rundfunkanstalten darstellen, wie etwa die Funkbälle und die Konzerte des
Philharmonierorchesters des Bayerischen Rundfunks, die "BR-Radltour"
oder verschiedene Arten von Shows.
Indessen liegen solche konkret beschreibenden Zusammenhänge für einige
Dienstleistungen wie "rundfunktechnische Beratung" weniger nahe, so daß
fraglich erscheinen mag, ob noch eine unmittelbare Beschreibung für diese
angemeldeten Dienstleistungen vorliegt und
insofern ein ernsthaftes
Freihaltungsbedürfnis jedenfalls zweifelhaft ist. Dies kann hier jedoch dahingestellt bleiben.
2.2. Der angemeldeten Marke fehlt jedenfalls für sämtliche zurückgewiesenen
Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um einen verständlichen
Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom
Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 1999,
1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"). Dies ist hier der
Fall. Wie oben ausgeführt eignet sich die angemeldete Wortkombination als
Hinweis auf die Beschaffenheit der meisten Dienstleistungen. Die angemeldete Marke nimmt damit auf eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft
aller zurückgewiesenen Dienstleistungen der angemeldeten Marke in werbeüblicher, leicht verständlicher Form Bezug und wirkt wegen dieses im
Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts für sämtliche dieser
beanspruchten Dienstleistungen nur als Sachhinweis, nicht als Hinweis auf
einen bestimmten Geschäftsbetrieb. Dies gilt auch für die Dienstleistungen
(wie etwa "rundfunktechnische Beratung"), die nicht unmittelbar und konkret
beschrieben werden, weil zu diesen jedenfalls ein enger sachlicher Bezug
besteht. So kann "rundfunktechnische Beratung" die Tätigkeit einer
"POWER STATION" und die für den Empfang, das Senden und die
Produktion von Sendungen erforderlichen Einrichtungen einer "POWER
STATION", d.h. eines besonders leistungsfähigen und sendestarken oder
auch von Programm her "powervollen" Radiosenders, betreffen oder mit ihr
in Verbindung stehen.
Meinhardt
Baumgärtner
Guth
Cl