Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 06.12.2000 – 29 W (pat) 226/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 398 07 521.2
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den
Richter Baumgärtner und die Richterin Pagenberg 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Wortbildmarke
ist für die Dienstleistungen
"Vertrieb von Waren und Dienstleistungen im Internet, sowie hiermit
im Zusammenhang stehende Dienstleistungen für Groß- und Einzelhandel"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung gem § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen, weil mit der Bezeichnung "NetK@uf" die beanspruchten Dienstleistungen selbst im Sinne von
"Kauf im Internet, Kauf mittels Internet" beschrieben würden. Das Kürzel "Net"
werde häufig synonym für "Internet" verwendet. Auch wenn es sich um eine bislang nicht gebräuchliche Wortzusammenstellung handeln sollte, sei diese sprachüblich gebildet und als beschreibende Angabe für die beteiligten Verkehrskreise
ohne weiteres verständlich. Sie werde von den Mitbewerbern benötigt, so daß ein
Freihaltebedürfnis bestehe. Die Kombination der beiden Substantive enthalte
keinen über die Sachaussage hinausgehenden phantasievollen Überschuß. Auch
die graphische Gestaltung begründe nicht die Schutzfähigkeit der Marke. Für den
an die vielfältigste Werbegraphik gewöhnten Verkehr erschöpfe sich die Wiedergabe der angemeldeten Marke in der Verwendung des "Klammeraffen" @ für den
Buchstaben "a" sowie in Schattierungen im Hintergrund und Schrift, die sich vom
Werbeüblichen nicht abheben. Unter Hinweis auf Rechtsprechung und Spruchpraxis seien im übrigen an die bildliche Gestaltung einer Bezeichnung um so höhere
Anforderungen zu stellen, je beschreibender der Begriff sei.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin unter Hinweis
auf Fezer, Kommentar zum Markenrecht § 8 Rdn 26, geltend, daß der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft fehle. Auch seien die Argumente
der Markenstelle zum Bestehen eines Freihaltebedürfnisses völlig unverständlich.
Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, daß eine bislang nicht gebräuchliche
Wortzusammenstellung von den Mitbewerbern der Anmelderin benötigt werde. Die
Marke sei für Dienstleistungen angemeldet, für die die Anmelderin eigene Begriffe
gewählt habe. Es handele sich um eine Bildmarke, die weder den Begriff "Net-
Kauf" wiedergebe noch das Wort "NetKauf" unter Schutz stellen soll. Die angemeldete Marke verwende das Symbol "@", das nicht mit dem Buchstaben A identisch und allenfalls mit dem im kaufmännischen Bereich gebräuchlichen "&"
gleichzusetzen sei. Es verleihe der angemeldeten Marke Unterscheidungskraft. Im
übrigen sei es nicht selbstverständlich, daß der Wortteil "Net" der Anmeldemarke
vom Verkehr unbedingt als Hinweis auf das Internet erkannt werde, nachdem der
Bundesgerichtshof in der Entscheidung "NetCom" von einem Hinweis auf ein
Netzwerk ausgegangen sei.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der
Anmeldung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG
entgegen, weil die angemeldete Marke ausschließlich aus Zeichen und Angaben
besteht, die zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen dienen können, und ihr auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Die angemeldete Marke fügt in sprachüblicher Weise die beiden Wörtern "Net"
und "Kauf" zu der Gesamtaussage "Kauf im Internet oder unter Verwendung des
Internets" zusammen. Denn der Begriff "Net", der zunächst in seiner Bedeutung
von "Netz, Netzwerk" in die deutsche Gegenwartssprache eingegangen ist, hat
sich mittlerweile zu einem Synonym für das Internet entwickelt (vgl die von der
Markenstelle angegebenen Belege Irlbeck, Computer-Lexikon, 3. Aufl, 1998,
S 557; Langenscheidts Internet-Wörterbuch Englisch-Deutsch 1997, S 78 sowie
PONS Collins Großwörterbuch Deutsch-Englisch, 1997, S 1350; K. Hinner
Beck EDV-Berater: Lexikon der Telekommunikation, dtv, 1996, S 221; Knowles/Elliot, The Oxford Dictionary of New Words, Oxford 1998, S 207 f; Rosenbaum, On-line-Lexikon, Berlin 1998, S 207; H. Schulze, Computerkürzel, rororo,
1998, S 264; Artikel "SZ on Net" in Beilage der Süddeutschen Zeitung 1999 Nr
60, S IV). Mit der Verbreitung des Internet und der Zunahme der Internetanschlüsse in Privathaushalten geht eine Entwicklung einher, die dieses größte und
wirtschaftlich bedeutenste Netzwerk als moderne Vertriebsform propagiert, mit
der dem Handel und Dienstleistern neue Absatzmöglichkeiten eröffnet werden
sollen (vgl die von der Markenstelle angeführten Beispiele aus der Fach- und Tagespresse zB "Verkaufen ohne Verkaufsraum – Perspektiven für Händler" in SZ
v. 11.7.1997 Seite B 10 und SZ-Technik v. 17.3.1999, Seite V2/10 "Tante Emma
goes online – Auch Mittelständler leisten sich Geschäfte im Netz"; "Bestellen mit
dem letzten Klick" – SZ-Technik, Beilage v. 18.6.1996, Seite T10; "Mit dem Netz
auf Shopping-Tour" aus Computer & Co 12/96, S 8/9 ua).
Der Sinngehalt, den die Wortverbindung "NetKauf" zum Ausdruck bringt, ist im
Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen eindeutig und er beschreibt
diese unmittelbar, ungeachtet der Bedenken, die außerdem gegen die Unbestimmtheit der von der Anmelderin gewählten Formulierung "Vertrieb von Waren
und Dienstleistungen im Internet sowie hiermit im Zusammenhang stehende
Dienstleistungen für Groß- und Einzelhandel" des Dienstleistungsverzeichnisses
bestehen.
Die Verwendung des Zeichens "@" in dem Wortbestandteil "Kauf" nimmt der Bezeichnung "NetKauf" nicht den rein beschreibenden Charakter und sie verleiht
der angemeldeten Marke auch nicht den noch so geringen Grad an Eigenart, der
für die Eignung zur Unterscheidung der Dienste der Anmelderin von denen anderer Anbieter nach Gesetzeswortlaut, Rechtsprechung und Literatur ausreicht.
Das Zeichen ist vielmehr geeignet, den beschreibenden Hinweis auf das Internet
zu verstärken, indem es die Aussage "Kauf im Internet" bildhaft verdeutlicht.
Zwar trifft es zu, daß der sog. Klammeraffe innerhalb einer Internetadresse als
Kürzel für "at" auf die jeweilige elektronische Postanschrift verweist. Wie die zahlreichen von der Markenstelle genannten Beispiele und die Feststellungen des
Senats zeigen, wird das Zeichen @ jedoch auf den verschiedensten Gebieten an
Stelle des Buchstaben "a" verwendet, als solcher gelesen und in Anzeigen und
Berichten ganz allgemein als Hinweis auf die Präsenz, den Zugang oder auf den
unmittelbaren Zusammenhang mit dem Internet verstanden (zB Str@nd in Sicht;
Pr@xis; @ E-Mail; Treffpunkt @rbeit; Think glob@l; Cybersp@ce; internet c@fe;
Sch@ltzentrale; Jetzt neu im Internet: HUK-Autom@rkt - vgl auch Beschluß des
29. Senats v. 29.11.2000, 29 W (pat) 7/00 – WebTr@iner).
Unter Berücksichtigung der sprachlichen Gegebenheiten und der zunehmenden
Nutzung des Internets für den Kauf von Waren und Dienstleistungen ist die angemeldete Marke insbesondere im Hinblick auf den weiten und umfassenden
Sinngehalt von "NetKauf" als "Kauf via Internet" geeignet, die beanspruchten
Dienstleistungen ihrer Art und Bestimmung nach unmittelbar zu beschreiben.
Dem steht nicht entgegen, daß es sich um eine Wortneubildung handelt. Denn
auch neue Wortzusammenstellungen unterliegen einem gegenwärtigen Freihaltebedürfnis, wenn sie – wie hier – einen eindeutigen waren- bzw dienstleistungsbeschreibenden Sinngehalt aufweisen.
Die graphische Gestaltung führt in keiner Weise von der beschreibenden Gesamtaussage weg. Die Großschreibung des "K" erleichtert ein schnelles Erfassen des zentralen Begriffs K@uf und der dunkle Hintergrund dient der besseren
Lesbarkeit der hellen, goldfarbenen Druckbuchstaben. Da die angemeldete
Marke keine Merkmale aufweist, die über den beschreibenden Aussagegehalt
hinausgehen, ist sie von der Eintragung gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ausgeschlossen.
Wegen des für den angesprochenen Verkehr, zu dem in erster Linie der Groß-
und Einzelhandel aber auch interessierte allgemeine Abnehmerkreise zählen, im
Vordergrund stehenden unmittelbar beschreibenden Begriffsgehalt des "Kaufs
bzw Vertriebs via Internet" fehlt der angemeldeten Marke außerdem jegliche
Unterscheidungskraft. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, daß die
beteiligten Verkehrskreise in der angemeldeten Marke insgesamt einen dem Internetbereich gemäßen Sachhinweis auf das Dienstleistungsangebot – ähnlich
wie NETBANKING, Netguide oder Netsurfer – sehen und ihm keine betriebliche
Unterscheidungseignung zumessen.
Aus den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs kann zugunsten der
Anmelderin nichts hergeleitet werden. In der "BONUS"-Entscheidung (GRUR
1998, 465) hat der Bundesgerichtshof den Begriff "Bonus" als Angabe über Vertriebsmodalitäten bewertet, die nur mittelbar in Beziehung zu den Waren der
Anmeldung stehen. In der "NetCom"-Entscheidung (GRUR 1997, 468) ist der
Bundesgerichtshof davon ausgegangen, daß der Bezeichnung "NetCom" im Hinblick auf den für mehrdeutig erachteten Bestandteil "Com" kein klarer Bedeutungsgehalt zukomme.
Meinhardt
Baumgärtner
Pagenberg
Cl