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BPatG Beschluss vom 06.12.2000 – 29 W (pat) 226/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 398 07 521.2

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 6. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den

Richter Baumgärtner und die Richterin Pagenberg 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Wortbildmarke

ist für die Dienstleistungen

"Vertrieb von Waren und Dienstleistungen im Internet, sowie hiermit

im Zusammenhang stehende Dienstleistungen für Groß- und Einzelhandel"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung gem § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen, weil mit der Bezeichnung "NetK@uf" die beanspruchten Dienstleistungen selbst im Sinne von

"Kauf im Internet, Kauf mittels Internet" beschrieben würden. Das Kürzel "Net"

werde häufig synonym für "Internet" verwendet. Auch wenn es sich um eine bislang nicht gebräuchliche Wortzusammenstellung handeln sollte, sei diese sprachüblich gebildet und als beschreibende Angabe für die beteiligten Verkehrskreise

ohne weiteres verständlich. Sie werde von den Mitbewerbern benötigt, so daß ein

Freihaltebedürfnis bestehe. Die Kombination der beiden Substantive enthalte

keinen über die Sachaussage hinausgehenden phantasievollen Überschuß. Auch

die graphische Gestaltung begründe nicht die Schutzfähigkeit der Marke. Für den

an die vielfältigste Werbegraphik gewöhnten Verkehr erschöpfe sich die Wiedergabe der angemeldeten Marke in der Verwendung des "Klammeraffen" @ für den

Buchstaben "a" sowie in Schattierungen im Hintergrund und Schrift, die sich vom

Werbeüblichen nicht abheben. Unter Hinweis auf Rechtsprechung und Spruchpraxis seien im übrigen an die bildliche Gestaltung einer Bezeichnung um so höhere

Anforderungen zu stellen, je beschreibender der Begriff sei.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin unter Hinweis

auf Fezer, Kommentar zum Markenrecht § 8 Rdn 26, geltend, daß der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft fehle. Auch seien die Argumente

der Markenstelle zum Bestehen eines Freihaltebedürfnisses völlig unverständlich.

Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, daß eine bislang nicht gebräuchliche

Wortzusammenstellung von den Mitbewerbern der Anmelderin benötigt werde. Die

Marke sei für Dienstleistungen angemeldet, für die die Anmelderin eigene Begriffe

gewählt habe. Es handele sich um eine Bildmarke, die weder den Begriff "Net-

Kauf" wiedergebe noch das Wort "NetKauf" unter Schutz stellen soll. Die angemeldete Marke verwende das Symbol "@", das nicht mit dem Buchstaben A identisch und allenfalls mit dem im kaufmännischen Bereich gebräuchlichen "&"

gleichzusetzen sei. Es verleihe der angemeldeten Marke Unterscheidungskraft. Im

übrigen sei es nicht selbstverständlich, daß der Wortteil "Net" der Anmeldemarke

vom Verkehr unbedingt als Hinweis auf das Internet erkannt werde, nachdem der

Bundesgerichtshof in der Entscheidung "NetCom" von einem Hinweis auf ein

Netzwerk ausgegangen sei.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der

Anmeldung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG

entgegen, weil die angemeldete Marke ausschließlich aus Zeichen und Angaben

besteht, die zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen dienen können, und ihr auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Die angemeldete Marke fügt in sprachüblicher Weise die beiden Wörtern "Net"

und "Kauf" zu der Gesamtaussage "Kauf im Internet oder unter Verwendung des

Internets" zusammen. Denn der Begriff "Net", der zunächst in seiner Bedeutung

von "Netz, Netzwerk" in die deutsche Gegenwartssprache eingegangen ist, hat

sich mittlerweile zu einem Synonym für das Internet entwickelt (vgl die von der

Markenstelle angegebenen Belege Irlbeck, Computer-Lexikon, 3. Aufl, 1998,

S 557; Langenscheidts Internet-Wörterbuch Englisch-Deutsch 1997, S 78 sowie

PONS Collins Großwörterbuch Deutsch-Englisch, 1997, S 1350; K. Hinner

Beck EDV-Berater: Lexikon der Telekommunikation, dtv, 1996, S 221; Knowles/Elliot, The Oxford Dictionary of New Words, Oxford 1998, S 207 f; Rosenbaum, On-line-Lexikon, Berlin 1998, S 207; H. Schulze, Computerkürzel, rororo,

1998, S 264; Artikel "SZ on Net" in Beilage der Süddeutschen Zeitung 1999 Nr

60, S IV). Mit der Verbreitung des Internet und der Zunahme der Internetanschlüsse in Privathaushalten geht eine Entwicklung einher, die dieses größte und

wirtschaftlich bedeutenste Netzwerk als moderne Vertriebsform propagiert, mit

der dem Handel und Dienstleistern neue Absatzmöglichkeiten eröffnet werden

sollen (vgl die von der Markenstelle angeführten Beispiele aus der Fach- und Tagespresse zB "Verkaufen ohne Verkaufsraum – Perspektiven für Händler" in SZ

v. 11.7.1997 Seite B 10 und SZ-Technik v. 17.3.1999, Seite V2/10 "Tante Emma

goes online – Auch Mittelständler leisten sich Geschäfte im Netz"; "Bestellen mit

dem letzten Klick" – SZ-Technik, Beilage v. 18.6.1996, Seite T10; "Mit dem Netz

auf Shopping-Tour" aus Computer & Co 12/96, S 8/9 ua).

Der Sinngehalt, den die Wortverbindung "NetKauf" zum Ausdruck bringt, ist im

Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen eindeutig und er beschreibt

diese unmittelbar, ungeachtet der Bedenken, die außerdem gegen die Unbestimmtheit der von der Anmelderin gewählten Formulierung "Vertrieb von Waren

und Dienstleistungen im Internet sowie hiermit im Zusammenhang stehende

Dienstleistungen für Groß- und Einzelhandel" des Dienstleistungsverzeichnisses

bestehen.

Die Verwendung des Zeichens "@" in dem Wortbestandteil "Kauf" nimmt der Bezeichnung "NetKauf" nicht den rein beschreibenden Charakter und sie verleiht

der angemeldeten Marke auch nicht den noch so geringen Grad an Eigenart, der

für die Eignung zur Unterscheidung der Dienste der Anmelderin von denen anderer Anbieter nach Gesetzeswortlaut, Rechtsprechung und Literatur ausreicht.

Das Zeichen ist vielmehr geeignet, den beschreibenden Hinweis auf das Internet

zu verstärken, indem es die Aussage "Kauf im Internet" bildhaft verdeutlicht.

Zwar trifft es zu, daß der sog. Klammeraffe innerhalb einer Internetadresse als

Kürzel für "at" auf die jeweilige elektronische Postanschrift verweist. Wie die zahlreichen von der Markenstelle genannten Beispiele und die Feststellungen des

Senats zeigen, wird das Zeichen @ jedoch auf den verschiedensten Gebieten an

Stelle des Buchstaben "a" verwendet, als solcher gelesen und in Anzeigen und

Berichten ganz allgemein als Hinweis auf die Präsenz, den Zugang oder auf den

unmittelbaren Zusammenhang mit dem Internet verstanden (zB Str@nd in Sicht;

Pr@xis; @ E-Mail; Treffpunkt @rbeit; Think glob@l; Cybersp@ce; internet c@fe;

Sch@ltzentrale; Jetzt neu im Internet: HUK-Autom@rkt - vgl auch Beschluß des

29. Senats v. 29.11.2000, 29 W (pat) 7/00 – WebTr@iner).

Unter Berücksichtigung der sprachlichen Gegebenheiten und der zunehmenden

Nutzung des Internets für den Kauf von Waren und Dienstleistungen ist die angemeldete Marke insbesondere im Hinblick auf den weiten und umfassenden

Sinngehalt von "NetKauf" als "Kauf via Internet" geeignet, die beanspruchten

Dienstleistungen ihrer Art und Bestimmung nach unmittelbar zu beschreiben.

Dem steht nicht entgegen, daß es sich um eine Wortneubildung handelt. Denn

auch neue Wortzusammenstellungen unterliegen einem gegenwärtigen Freihaltebedürfnis, wenn sie – wie hier – einen eindeutigen waren- bzw dienstleistungsbeschreibenden Sinngehalt aufweisen.

Die graphische Gestaltung führt in keiner Weise von der beschreibenden Gesamtaussage weg. Die Großschreibung des "K" erleichtert ein schnelles Erfassen des zentralen Begriffs K@uf und der dunkle Hintergrund dient der besseren

Lesbarkeit der hellen, goldfarbenen Druckbuchstaben. Da die angemeldete

Marke keine Merkmale aufweist, die über den beschreibenden Aussagegehalt

hinausgehen, ist sie von der Eintragung gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ausgeschlossen.

Wegen des für den angesprochenen Verkehr, zu dem in erster Linie der Groß-

und Einzelhandel aber auch interessierte allgemeine Abnehmerkreise zählen, im

Vordergrund stehenden unmittelbar beschreibenden Begriffsgehalt des "Kaufs

bzw Vertriebs via Internet" fehlt der angemeldeten Marke außerdem jegliche

Unterscheidungskraft. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, daß die

beteiligten Verkehrskreise in der angemeldeten Marke insgesamt einen dem Internetbereich gemäßen Sachhinweis auf das Dienstleistungsangebot – ähnlich

wie NETBANKING, Netguide oder Netsurfer – sehen und ihm keine betriebliche

Unterscheidungseignung zumessen.

Aus den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs kann zugunsten der

Anmelderin nichts hergeleitet werden. In der "BONUS"-Entscheidung (GRUR

1998, 465) hat der Bundesgerichtshof den Begriff "Bonus" als Angabe über Vertriebsmodalitäten bewertet, die nur mittelbar in Beziehung zu den Waren der

Anmeldung stehen. In der "NetCom"-Entscheidung (GRUR 1997, 468) ist der

Bundesgerichtshof davon ausgegangen, daß der Bezeichnung "NetCom" im Hinblick auf den für mehrdeutig erachteten Bestandteil "Com" kein klarer Bedeutungsgehalt zukomme.

Meinhardt

Baumgärtner

Pagenberg

Cl