Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 06.12.2000 – 30 W (pat) 203/99

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Markenanmeldung 396 43 520.3

Der Antrag der Widersprechenden vom 6. Dezember 2000 auf weitere Zurückstellung der Entscheidung wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

Die erste Terminsladung wurde vor etwa einem Jahr zugestellt. Es ist nicht erkennbar, daß beide Beteiligten sich ernsthaft um eine vergleichsweise Beilegung

des Verfahrens bemühen. Es ist nunmehr mit einer Entscheidung zu rechnen.

Schon im ersten Fristbewilligungsantrag vom 4.2.2000 hat die Widersprechende

mitgeteilt, daß die Parteien schon seit längerer Zeit versuchten, eine Vergleichsregelung zu finden. Obwohl dem Schreiben der Inhaberin der angegriffenen Marke

vom 31.3.2000 zu entnehmen war, dass eine solche Regelung wohl als gescheitert anzusehen ist, ist den sodann eingereichten 3 weiteren Fristverlängerungsgesuchen

jeweils stillschweigend entsprochen worden. Auch die am

9.10.2000 beantragte nochmalige Frist ist mit schriftlichem Bescheid vom

9.11.2000 bewilligt worden, jedoch die Widersprechende gleichzeitig darauf hingewiesen worden, daß eine nochmalige Fristverlängerung nicht mehr in Betracht

komme.

Das nunmehr am letzten Tag der bewilligten Frist gestellte Gesuch enthält keine

wesentlichen Gesichtspunkte, die es nochmals rechtfertigen könnten, die Entscheidung erneut für wiederum 2 Monate zurückzustellen, zumal nicht dargelegt

ist, daß die Gegenseite vom Fristgesuch wenigstens informiert worden ist (vgl

§ 225 Abs 2 ZPO). Die von der Widersprechenden aufgezeigten Schwierigkeiten.

mit der Inhaberin der angegriffenen Marke in Kontakt treten zu können, zeigen

eher auf, daß die außergerichtlichen Vergleichsbemühungen wohl mehr einseitig

auf den Vorstellungen der Widersprechenden beruhen und daher zumindest nach

dieser langen Zeit nicht mehr als beiderseitige ernsthafte Bemühungen angesehen

werden können.

Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Gegenseite sich mit der jeweiligen Verschiebung der Entscheidung einverstanden erklärt hat, wäre dies kein Vertagungsgrund (§ 227 Abs 1 Nr 3 ZPO) und damit auch kein Grund, die Entscheidung

zu verschieben.

In markenrechtlichen Widerspruchsverfahren sind auch die Belange der Allgemeinheit insoweit tangiert, als sie auch am jeweiligen Bestand des Registers interessiert ist. Deshalb ist auch die Anordnung des Ruhens des Verfahrens in der

Regel nicht möglich (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 43,

Rdn 70).

Dr. Buchetmann

Sommer

Schwarz-Angele

Hu