Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 11.12.2000 – 30 W (pat) 211/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die IR-Marke 609
Lösch S 163/96
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie des Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Der Beschluß der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 28. Juli 2000 ist wirkungslos, soweit der IR- Marke 609 693 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland
entzogen worden ist.
G r ü n d e :
Mit Schreiben vom 18. November 1996 hat die Antragstellerin Antrag auf
Schutzentziehung gem. § 115 iVm § 50 Abs 1 Nr 3 und § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
gestellt.
Die Markeninhaberin hat dem Antrag auf Schutzentziehung der Marke in
Deutschland widersprochen und beantragt, den Schutzentziehungsantrag zurückzuweisen.
Mit Beschluß vom 28. Juli 2000 hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts der IR-Marke 609 693 den Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entzogen.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Mit Schreiben vom 21. November 2000 hat die Antragstellerin ihren Antrag auf
Schutzentziehung zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene
Beschluß hinsichtlich der genannten Schutzentziehung wirkungslos ist (vgl BGH
Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen
(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Na