Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 11.12.2000 – 30 W (pat) 211/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die IR-Marke 609

Lösch S 163/96

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie des Richterin Winter und des Richters Schramm

beschlossen:

Der Beschluß der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 28. Juli 2000 ist wirkungslos, soweit der IR- Marke 609 693 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland

entzogen worden ist.

G r ü n d e :

Mit Schreiben vom 18. November 1996 hat die Antragstellerin Antrag auf

Schutzentziehung gem. § 115 iVm § 50 Abs 1 Nr 3 und § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

gestellt.

Die Markeninhaberin hat dem Antrag auf Schutzentziehung der Marke in

Deutschland widersprochen und beantragt, den Schutzentziehungsantrag zurückzuweisen.

Mit Beschluß vom 28. Juli 2000 hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts der IR-Marke 609 693 den Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entzogen.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Mit Schreiben vom 21. November 2000 hat die Antragstellerin ihren Antrag auf

Schutzentziehung zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene

Beschluß hinsichtlich der genannten Schutzentziehung wirkungslos ist (vgl BGH

Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen

(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Na