Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 13.12.2000 – 32 W (pat) 138/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Dezember 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
die Marke 396 05 355
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler und die Richter Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 2. August 1996 für
Feine Backwaren, Dauerbackwaren, Schaumzuckerwaren,
Schaumküsse, Negerküsse
eingetragene Wort/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben aus der seit 15. April 1991 für
Getrocknete, geröstete, gesalzene und/oder gewürzte Erdnusskerne, Nüsse, Mandeln und Cashew-Kerne; Kartoffelchips und
Kartoffelsticks; im Extrudierverfahren hergestellte Kartoffel-, Weizen-, Reis- und Maisprodukte für Knabberzwecke; frittiertes Kartoffelgebäck; Konditorwaren; Backwaren, insbesondere Mürbe-,
Spritz-, Waffel-, Salz-, Laugen-, Zwiebel- und Käsegebäck; Waffeln, Oblaten, Biskuits, Zwieback, Leb- und Honigkuchen, Kräcker,
im Toaster verzehrfertig zuzubereitende Backwaren, insbesondere
süßes und salziges Sandwich-Gebäck, Hefeteiggebäck, Dauerbackwaren, insbesondere Hart- und Weichkekse, Schokolade,
Schokoladewaren in Riegelform, Zuckerwaren, insbesondere Riegel, Bonbons, Fondanterzeugnisse und Krokant; Marzipan; Brotaufstrich, nämlich eine überwiegend aus Nüssen und/oder Erdnüssen bestehende Creme; Puffmais, Maisflocken; Getreidepräparate für Nahrungszwecke, nämlich zubereitete Getreidekörner
und Getreideflocken unter Beigabe von Nüssen, Rosinen, Früchten, Fruchtpulver, Weizenkeimen, Zucker und/oder Honig; verzehrfertig gebackene oder getrocknete, kleinstückige und halbfeste Erzeugnisse, die überwiegend aus Getreideprodukten hergestellt werden.
eingetragenen Wort/Bildmarke 1 174 933
siehe Abb. 2 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß der zur Vermeidung von Verwechslungen erforderliche Markenabstand auch im Hinblick darauf,
daß identische Waren beansprucht werden, eingehalten sei, da der Wortbestandteil „Der süße Wolf“ als Einheit angesehen werde.
Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie ist der Auffassung, daß „Wolf“ bei beiden Zeichen prägend sei. Die angesprochenen Verbraucher würden den jeweiligen übrigen Markenbestandteilen wegen
deren beschreibenden Charakters keine Beachtung schenken. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr sei zu befürchten. Der „Süße Wolf“ werde bei den
Verbrauchern die Assoziation einer „süßen“ Produktlinie der Widersprechenden
erwecken.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom
8. April 1998 und vom 7. Februar 2000 aufzuheben.
Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung nimmt er auf die Ausführungen der Markenstelle Bezug und weist
ergänzend darauf hin, daß selbst die Markeninhaberin weitere - nicht im Streit befindliche - Marken mit dem Bestandteil „Wolf“ verwende.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH WRP 1998, 39,
41 - Sabèl/Puma).
Was die Waren betrifft, stehen sich teilweise identische und teilweise mehr oder
weniger ähnliche Produkte gegenüber, die von breitesten Verkehrskreisen in einer
Vielzahl von Kaufentscheidungen ohne besondere Aufmerksamkeit gegenüber
den verwendeten Kennzeichnungen erworben werden. Bei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte anzunehmender durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind an den zur Vermeidung von Kollisionen
zu fordernden Markenabstand hohe Anforderungen zu stellen, die von der angegriffenen Marke jedoch eingehalten werden.
Beim Vergleich der Marken ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, daß der
Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und
nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (BGH GRUR 2000, 506, 509 –
Attaché/Tisserand). Infolge der völlig unterschiedlichen bildlichen Gestaltung
scheidet eine visuelle Verwechslungsgefahr aus. Was die klangliche Verwechslungsgefahr betrifft, ist zu berücksichtigen, daß sich der Verkehr bei kombinierten
Wort/Bildzeichen jedenfalls bei - wie vorliegend - normaler Kennzeichnungskraft
des Wortbestandteils eher an dem Wort als an dem Bildbestandteil orientiert, weil
das Kennwort in der Regel die einfachste Form ist, die Ware unmißverständlich zu
bezeichnen (BGH, aaO). Damit stehen sich „Wolf Bergstraße Intersnacks“ bei der
Widerspruchsmarke und „Der Süße Wolf“ bei der angegriffenen Marke gegenüber.
Es besteht kein Grund für den Verbraucher, den Bestandteil „Der süße“ wegzulassen. „Wolf“ ist ein weit verbreiteter deutscher Familienname, der auch häufig in
Firmen und Marken Verwendung findet. Die angesprochenen Verbraucher werden
sich deshalb an der Wortkombination „Der süße Wolf“ in ihrer Gesamtheit orientieren, wobei das Adjektiv „süß“ die Funktion einnimmt zu bestimmen, welcher „Wolf“
von vielen es ist. Darüber hinaus stellt diese Wortzusammensetzung eine begriffliche Einheit dar, so dass auch deshalb eine Verkürzung auf den Bestandteil „Wolf“
nicht ernsthaft
in Betracht kommt
(vgl BGH GRUR 2000, 883, 885
„PAPPAGALLO“).
Es besteht auch keine Gefahr, die Marken gedanklich miteinander in Verbindung
zu bringen und sie nur einem Unternehmen zuzuordnen. Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, daß die Widersprechende über eine Markenserie mit dem
Stammbestandteil „Wolf“ verfügt. Andere Gründe, weshalb eine fälschliche Zuordnung zum Unternehmen der Widersprechenden möglich sein könnte, sind
ebenfalls nicht erkennbar.
Von einer Kostenauferlegung gemäß § 71 Absatz 1 MarkenG wird abgesehen.
Winkler
Dr. Fuchs-Wissemann
Sekretaruk
br/Hu
Abb. 1
Abb. 2