Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 13.12.2000 – 32 W (pat) 178/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 38 651 10.99

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter

Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 9. Oktober 1997 eingetragene Wortmarke

MULTITHERM

die nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nun noch

für die Waren und Dienstleistungen

Heizgeräte bzw. Heizanlagen für Wohnhäuser; Bauwesen; Installationsarbeiten

geschützt ist, ist Widerspruch erhoben aus der seit 15. Juni 1981 für

Heizkessel, Warmwasserbereiter; Teile und Zubehör von Heizkesseln, nämlich Kesselblöcke, Kesselglieder, Wärmetauscher,

Heißwasserführungsrohre, Brenner für flüssige und gasförmige

Brennstoffe, Brennerrohre, Brennerdüsen, Brennerventile, Gasmagnetventile, Zündsicherungen, Mischventile, Sicherheitsventile,

Entleerungsventile,

Umwälzpumpen, Warmwasserspeicher,

Druckausgleichsgefäße, Abgassammelrohre, Strömungssicherungen; Wärmepumpen; Heizkörper, Fertigheizkörper, Radiatoren;

Steuerungen für Heizkessel und Warmwasserbereiter sowie Teile

davon, nämlich Schaltkästen und Schaltschränke, Temperaturregler, Temperaturmeßgeräte, Meßwertumformer, Maximumzähler, Zeitschaltuhren, Druckschalter

eingetragenen Wortmarke Nr 1 019 058

MULTITEMP.

Die Markenstelle für Klasse 11 hat den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, daß die - bestrittene - Benutzung der Widerspruchsmarke nicht glaubhaft gemacht sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Sie legt Benutzungsunterlagen für den Zeitraum 1993 bis 1998 vor und beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im

Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden

Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von

Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich

miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr

ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen

(EUGH WRP 1998, 39, 41 - Sabèl/Puma).

Was die Waren betrifft, geht der Senat zu Gunsten der Widersprechenden von der

Benutzung der Widerspruchsmarke für Heizkessel aus. Damit stehen sich im

Hinblick auf die von der angegriffenen Marke beanspruchten Heizgeräte und

Heizanlagen für Wohnhäuser identische Waren und im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen Installationsarbeiten und Bauwesen durchschnittlich

ähnliche Dienstleistungen gegenüber.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als unterdurchschnittlich

einzustufen. Der Markenbestandteil "Multi" spielt bei technischen Sachverhalten

beschreibend auf "multifunktionell" an.

"-temp" hat deutliche Anklänge an "Temperatur". Der Gesamtbegriff "Multitemp" in

seiner Gesamtheit hat im beanspruchten Waren- und Dienstleistungsbereich

deutlich beschreibende Anklänge etwa in der Art, daß es sich um Anlagen handelt,

die mit mehreren (zB Vorlauf-) Temperaturen betrieben werden können.

Die angesprochenen Verkehrskreise sind die Fachleute im Bereich der Heizungsplanung und des Heizungshandwerks, sowie interessierte Laien. Soweit Fachverkehr angesprochen wird, ist der Erfahrungssatz zu beachten, daß diese Kennzeichnungen mit erhöhter Aufmerksamkeit begegnen. Soweit auch interessierte

Laien angesprochen sind, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß

es sich für diese um ganz seltene Kaufentscheidungen und relativ teure Produkte

handelt, so daß diese Produktkennzeichnungen ebenfalls mit erhöhter Aufmerksamkeit begegnen werden.

Angesichts dieser erhöhten Aufmerksamkeit der Verkehrskreise und der Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke reicht trotz der Nähe der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen der Markenabstand aus, um

Verwechslungen beachtlichen Ausmaßes ausschließen zu können. Beide Marken

beginnen zwar mit "Multi-". Wegen der dargestellten beschreibenden Funktion im

beanspruchten Waren und Dienstleistungsbereich ist nicht davon auszugehen,

daß die angesprochenen Verkehrskreise dem zweiten Bestandteil der Marken

keine Beachtung mehr schenken werden. Dieser jedoch unterscheidet sich sowohl

schriftbildlich als auch klanglich deutlich. In visueller Hinsicht ist festzustellen, daß

das angegriffene Zeichen einen Buchstaben mehr aufweist und zudem über zwei

Buchstaben

("H" und

"R") verfügt, die keine Entsprechung

im Widerspruchszeichen haben. In akustischer Hinsicht wird der Unterschied in der Lautfolge, bei der angegriffenen Marke "-rm" und bei der Widerspruchsmarke "-mp",

nicht verborgen bleiben.

Auch eine begriffliche Ähnlichkeit der Marken besteht nicht. Unmittelbare begriffliche Verwechslungen sind dann zu befürchten, wenn die Markenwörter ihrem Sinn

nach vollständig oder im wesentlichen übereinstimmen, also Synonyme darstellen

(vgl. Althammer/ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 9 Rdn 109). Dies ist hier nicht der

Fall. Während das angegriffene Zeichen auf "thermisch" mit der Bedeutung "die

Wärme betreffend" (DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache,

3. Aufl., Bd. 9, S. 3897) anspielt, weist die Widerspruchsmarke auf "Temperatur",

den Wärmegrad eines Stoffes (DUDEN, aaO, S. 3879), hin. Die Begriffe verbindet

damit lediglich die Tatsache, daß beide etwas mit Wärme zu tun haben, eine

Ähnlichkeit, die begriffliche Verwechslungen noch nicht in rechtserheblichem

Umfang bedingt. Mittelbaren begrifflichen Verwechslungen, die dann anzunehmen

sind, wenn wegen einer Ähnlichkeit des Sinngehalts und einer entsprechenden

Markenbildung auf eine Zusammengehörigkeit im Sinne von Serienzeichen geschlossen werden kann, steht schon die oben erörterte Kennzeichnungsschwäche

der Marken und ihrer Bestandteile entgegen.

Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt.

Winkler

Dr. Fuchs-Wissemann

Sekretaruk

Na/prö