Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 13.12.2000 – 32 W (pat) 178/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 397 38 651 10.99
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter
Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 9. Oktober 1997 eingetragene Wortmarke
MULTITHERM
die nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nun noch
für die Waren und Dienstleistungen
Heizgeräte bzw. Heizanlagen für Wohnhäuser; Bauwesen; Installationsarbeiten
geschützt ist, ist Widerspruch erhoben aus der seit 15. Juni 1981 für
Heizkessel, Warmwasserbereiter; Teile und Zubehör von Heizkesseln, nämlich Kesselblöcke, Kesselglieder, Wärmetauscher,
Heißwasserführungsrohre, Brenner für flüssige und gasförmige
Brennstoffe, Brennerrohre, Brennerdüsen, Brennerventile, Gasmagnetventile, Zündsicherungen, Mischventile, Sicherheitsventile,
Entleerungsventile,
Umwälzpumpen, Warmwasserspeicher,
Druckausgleichsgefäße, Abgassammelrohre, Strömungssicherungen; Wärmepumpen; Heizkörper, Fertigheizkörper, Radiatoren;
Steuerungen für Heizkessel und Warmwasserbereiter sowie Teile
davon, nämlich Schaltkästen und Schaltschränke, Temperaturregler, Temperaturmeßgeräte, Meßwertumformer, Maximumzähler, Zeitschaltuhren, Druckschalter
eingetragenen Wortmarke Nr 1 019 058
MULTITEMP.
Die Markenstelle für Klasse 11 hat den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, daß die - bestrittene - Benutzung der Widerspruchsmarke nicht glaubhaft gemacht sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie legt Benutzungsunterlagen für den Zeitraum 1993 bis 1998 vor und beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden
Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich
miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr
ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen
(EUGH WRP 1998, 39, 41 - Sabèl/Puma).
Was die Waren betrifft, geht der Senat zu Gunsten der Widersprechenden von der
Benutzung der Widerspruchsmarke für Heizkessel aus. Damit stehen sich im
Hinblick auf die von der angegriffenen Marke beanspruchten Heizgeräte und
Heizanlagen für Wohnhäuser identische Waren und im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen Installationsarbeiten und Bauwesen durchschnittlich
ähnliche Dienstleistungen gegenüber.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als unterdurchschnittlich
einzustufen. Der Markenbestandteil "Multi" spielt bei technischen Sachverhalten
beschreibend auf "multifunktionell" an.
"-temp" hat deutliche Anklänge an "Temperatur". Der Gesamtbegriff "Multitemp" in
seiner Gesamtheit hat im beanspruchten Waren- und Dienstleistungsbereich
deutlich beschreibende Anklänge etwa in der Art, daß es sich um Anlagen handelt,
die mit mehreren (zB Vorlauf-) Temperaturen betrieben werden können.
Die angesprochenen Verkehrskreise sind die Fachleute im Bereich der Heizungsplanung und des Heizungshandwerks, sowie interessierte Laien. Soweit Fachverkehr angesprochen wird, ist der Erfahrungssatz zu beachten, daß diese Kennzeichnungen mit erhöhter Aufmerksamkeit begegnen. Soweit auch interessierte
Laien angesprochen sind, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß
es sich für diese um ganz seltene Kaufentscheidungen und relativ teure Produkte
handelt, so daß diese Produktkennzeichnungen ebenfalls mit erhöhter Aufmerksamkeit begegnen werden.
Angesichts dieser erhöhten Aufmerksamkeit der Verkehrskreise und der Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke reicht trotz der Nähe der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen der Markenabstand aus, um
Verwechslungen beachtlichen Ausmaßes ausschließen zu können. Beide Marken
beginnen zwar mit "Multi-". Wegen der dargestellten beschreibenden Funktion im
beanspruchten Waren und Dienstleistungsbereich ist nicht davon auszugehen,
daß die angesprochenen Verkehrskreise dem zweiten Bestandteil der Marken
keine Beachtung mehr schenken werden. Dieser jedoch unterscheidet sich sowohl
schriftbildlich als auch klanglich deutlich. In visueller Hinsicht ist festzustellen, daß
das angegriffene Zeichen einen Buchstaben mehr aufweist und zudem über zwei
Buchstaben
("H" und
"R") verfügt, die keine Entsprechung
im Widerspruchszeichen haben. In akustischer Hinsicht wird der Unterschied in der Lautfolge, bei der angegriffenen Marke "-rm" und bei der Widerspruchsmarke "-mp",
nicht verborgen bleiben.
Auch eine begriffliche Ähnlichkeit der Marken besteht nicht. Unmittelbare begriffliche Verwechslungen sind dann zu befürchten, wenn die Markenwörter ihrem Sinn
nach vollständig oder im wesentlichen übereinstimmen, also Synonyme darstellen
(vgl. Althammer/ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 9 Rdn 109). Dies ist hier nicht der
Fall. Während das angegriffene Zeichen auf "thermisch" mit der Bedeutung "die
Wärme betreffend" (DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache,
3. Aufl., Bd. 9, S. 3897) anspielt, weist die Widerspruchsmarke auf "Temperatur",
den Wärmegrad eines Stoffes (DUDEN, aaO, S. 3879), hin. Die Begriffe verbindet
damit lediglich die Tatsache, daß beide etwas mit Wärme zu tun haben, eine
Ähnlichkeit, die begriffliche Verwechslungen noch nicht in rechtserheblichem
Umfang bedingt. Mittelbaren begrifflichen Verwechslungen, die dann anzunehmen
sind, wenn wegen einer Ähnlichkeit des Sinngehalts und einer entsprechenden
Markenbildung auf eine Zusammengehörigkeit im Sinne von Serienzeichen geschlossen werden kann, steht schon die oben erörterte Kennzeichnungsschwäche
der Marken und ihrer Bestandteile entgegen.
Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt.
Winkler
Dr. Fuchs-Wissemann
Sekretaruk
Na/prö