Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 14.12.2000 – 17 W (pat) 3/99
17. Senat
Bundespatentgericht
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 43 415.7.53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys.
Grimm, der Richter Dipl.-Ing. Bertl und Dipl.-Ing. Prasch sowie der Richterin
Püschel
beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Beschluß des Rechtspflegers des
Bundespatentgerichts vom 19. März 1999 wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I .
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 20. September 1996 unter der Bezeichnung "Schutz und Sicherung von Daten vor unbefugtem Zugriff" beim Deutschen
Patentamt eingereicht worden. Die Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung durch Beschluß vom 4. August 1998 wegen
fehlender Neuheit zurückgewiesen. Der Beschluß ist per Einschreiben am
18. August 1998 zur Post aufgegeben worden.
Mit Schriftsatz vom 22. September 1998, per Telefax eingegangen am selben Tag,
hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und mitgeteilt, daß die Gebühr in Höhe
von DM 300,- umgehend angewiesen werde und rein vorsorglich mit seinem beim
Deutschen Patentamt vorhandenen Guthaben aufgerechnet werden könne. Eine
Beantwortung sei erst heute möglich, nachdem der Anmelder am 26. August 1998
von seinem Auslandsaufenthalt zurückgekehrt sei. Mit Schriftsatz vom
17. September 1998, per Telefax eingegangen am 23. September 1998, hat der
Anmelder ebenfalls Beschwerde eingelegt, die Anweisung der Gebühr
angekündigt und rein vorsorglich zur Fristwahrung die Aufrechnung mit seinem
beim Patentamt vorhandenen Guthaben angeboten. In diesem Schriftsatz, der
auch eine Beschwerdebegründung in der Sache enthält, wird weiter ausgeführt,
daß eine Seite 4 des Beschlusses nicht beigefügt war und der Beschluß daher
rein vorsorglich wegen nicht formgerechter Zustellung angefochten werden
müsse. Im Betreff sowohl des Schriftsatzes vom 22. September als auch des
Schriftsatzes vom 17. September 1998 ist angegeben, daß der Beschluß erst am
23. August 1998 zugegangen sei ("Uns zugegangen am 23/08/98" bzw
"Posteingang 23.08.98"). Eine Zahlung der Beschwerdegebühr ist nicht erfolgt.
Auf Nachfrage des Bundespatentgerichts hat das für die damalige Adresse des
Anmelders zuständige Postzustellungsamt Südbrookmerland mit Vermerk vom
10. Februar 1999 geantwortet, daß die Einschreibsendung am 19. August 1998
ins Postfach eingelegt und am gleichen Tag abgeholt worden sei. Ebenso hat das
Kunden Call-Center der Deutschen Post AG, Mannheim, mit Schreiben vom
14. Dezember 1998 auf eine Anfrage des Patentamts geantwortet, daß die Sendung am 19. August 1998 zugestellt worden sei.
Mit Beschluß vom 19. März 1999 hat der Rechtspfleger des Bundespatentgerichts
- nach vorherigem Zwischenbescheid vom 15. Februar 1999 - festgestellt, daß die
Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts vom
4. August 1998 als nicht erhoben gilt. Denn die Beschwerdegebühr sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der am 21. August 1998
bewirkten Zustellung des Beschlusses gezahlt worden; im übrigen sei die Beschwerde verspätet eingelegt worden.
Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Erinnerung eingelegt, diese jedoch
nicht begründet.
Auf Nachfrage des Bundespatentgerichts mit Schreiben vom 27. April und
21. Juni 2000, ob die Angabe, daß die Seite 4 des Beschlusses vom
4. August 1998 gefehlt habe, glaubhaft gemacht werden könne, teilte der Anmelder mit Schreiben vom 3. August 2000 mit, daß es ihm nicht möglich sei, dies mit
absoluter Sicherheit zu bestätigen; er habe die Seite 4 nicht erhalten, das stehe
fest, nur ob seine damaligen Anwälte diese haben oder nicht, könne er nicht sagen. Ebensowenig sei es seinen Mitarbeitern möglich, dies nach so langer Zeit mit
absoluter Sicherheit zu behaupten.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung (§ 23 Abs 2 RPflG) ist zulässig,
jedoch nicht begründet. Denn die Feststellung, daß die Beschwerde als nicht erhoben gilt, ist gemäß § 73 Abs 3 PatG zu Recht erfolgt; die Beschwerdegebühr ist
nicht innerhalb der Beschwerdefrist entrichtet worden. Ebensowenig ist auch die
Beschwerde fristgerecht eingelegt worden.
Der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patentamts
vom 4. August 1998 ist dem Anmelder per Einschreiben, dessen Aufgabe zur Post
am 18. August 1998 erfolgte, zugestellt worden. Gemäß § 127 Abs 1 PatG iVm
§ 4 Abs 1 VwZG gilt bei der Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes dieser mit
dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, daß das
zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist;
im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des
Zugangs nachzuweisen. Gemäß dieser Vermutung gilt vorliegend der Beschluß
am 21. August 1998 als zugestellt. Es kann dahinstehen, ob die schlichte Angabe
im Betreff der Schriftsätze vom 17. und 22. September 1998 - "Posteingang
23.08.98" bzw "Uns zugegangen am 23/08/98" - überhaupt geeignet war,
berechtigte "Zweifel" im Sinne dieser Vorschrift zu begründen, denn jedenfalls ist
der Zugang des Beschlusses, und zwar am 19. August 1998, durch die schriftlich
gegebenen Auskünfte des zuständigen Postzustellungsamts und der Deutschen
Post AG hinreichend nachgewiesen. Das maßgebliche Zustellungsdatum bleibt
allerdings der 21. August 1998, denn eine Abkürzung der Dreitagesfrist zu
Ungunsten des Empfängers ist nicht möglich, so daß die Frist zur Entrichtung der
Beschwerdegebühr am 21. September 1998 abgelaufen ist.
Der erst am 22. September 1998 eingegangene Schriftsatz des Anmelders, mit
dem er Beschwerde eingelegt hat, war daher verspätet. Die Beschwerdegebühr ist
darüber hinaus nicht nur nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist,
sondern bisher überhaupt nicht entrichtet worden. Es kann insoweit dahinstehen,
ob die vom Anmelder vorsorglich erklärte Verrechnung eine zulässige Zahlungsart
für die Entrichtung der Beschwerdegebühr darstellt, denn abgesehen davon, daß
der Anmelder gemäß einem Aktenvermerk beim Patentamt kein zur Verfügung
stehendes verrechenbares Guthaben hatte, war diese Erklärung verspätet.
Es kann auch nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, daß die Zustellung aufgrund eines Mangels unwirksam gewesen ist und nicht die Beschwerdefrist in Lauf gesetzt hat. Zwar berührt die Vollständigkeit der zugestellten Ausfertigung die Wirksamkeit der Zustellung, denn die Zustellung kann auch schon
dann unwirksam sein, wenn der Ausfertigung nur eine einzige Seite fehlt (vgl BGH
NJW 1998, 1959 hinsichtlich einer unvollständigen Urteilsausfertigung, insbesondere wenn die Unvollständigkeit innerhalb der Rechtsmittelfrist gerügt wird; Zöller,
entwickelten Grundsätze auch für Zustellungen nach dem VwZG gelten, vgl
Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 4. Aufl, 1996, VwZG § 2 Anm Nr 2).
Vorliegend steht jedoch nicht fest, daß ein solcher Zustellungsmangel, nämlich wie
behauptet das Fehlen der letzten Beschlußseite 4, vorgelegen hat. Daß insoweit
bereits ein Bestreiten des Empfängers im Sinne des § 4 Abs 1 VwZG ausreicht,
damit die Behörde nicht nur den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs, was hier
beides nachgewiesen ist, sondern auch die Vollständigkeit der zugegangenen
Ausfertigung nachweisen muß, kann nicht angenommen werden. Denn abgesehen davon, daß sich die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht auf Mängel des
zuzustellenden Schriftstücks selbst, seine Vollständigkeit, bezieht, ist die Vollständigkeit der Ausfertigung keine Eigenart der Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes, sondern bei allen Zustellungsarten erforderlich. Selbst ein Bestreiten
im Sinne von § 4 Abs 1 VwZG muß aber stets substantiiert sein, was bedeutet,
daß der Empfänger einen abweichenden Geschehensablauf schlüssig vortragen
muß (vgl Engelhardt/App, aaO, VwZG § 4 Anm Nr 6, 1. Abs). Schon daran fehlt es
hier. Denn das Vorbringen des Anmelders in seinem letzten Schriftsatz läßt - so
wenn ausgeführt wird, daß er nicht sagen könne, ob seine damaligen Anwälte
diese Seite haben und weder er noch seine Mitarbeiter nach so langer Zeit dieses
Fehlen mit absoluter Sicherheit bestätigen könnten - die Möglichkeit offen, daß die
fehlende Seite beim Zugang vorhanden gewesen und möglicherweise erst später,
in seiner Sphäre weggekommen ist. Hierfür spricht auch, daß es für den
behaupteten Mangel keinerlei Anhalt in der Sphäre des Deutschen Patent- und
Markenamts gibt. Insoweit ist nicht nur zu berücksichtigen, daß in der Amtsakte
ein vollständiges Aktenexemplar der Ausfertigung neben dem Beschlußoriginal
vorhanden ist, sondern auch der Umstand, daß die patentamtlichen Beschlüsse
üblicherweise in zusammengeheftetem Zustand abgesendet werden und der vorliegende Beschluß mit insgesamt nur vier Seiten auch keine übermäßige, das übliche Fassungsvermögen einer Heftklammer überschreitende Dicke aufweist; zudem ist das Fehlen einer Beschlußseite auch nicht unmittelbar nach Erhalt des
Beschlusses oder jedenfalls noch innerhalb der Beschwerdefrist gerügt worden.
Unter diesen Umständen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die
Annahme eines Zustellungsmangels.
Ebensowenig gibt es Anhaltspunkte, die eine Wiedereinsetzung in die versäumte
Frist zur Entrichtung der Beschwerdegebühr rechtfertigen könnten. Zudem steht
einer Wiedereinsetzung schon entgegen, daß die versäumte Handlung, nämlich
die Entrichtung der Beschwerdegebühr, nicht fristgerecht gemäß § 123 Abs 2 Satz
3 PatG nachgeholt worden ist.
Die Erinnerung gegen den Beschluß des Rechtspflegers des Bundespatentgerichts war daher zurückzuweisen. Es bleibt somit bei der Feststellung, daß die
Beschwerde mangels rechtzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr als nicht
erhoben gilt.
Grimm
Bertl
Prasch
Püschel
Pr