Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 09.01.2001 – 33 W (pat) 124/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 61 550.4
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung vom 5. Oktober 1999
der Wortmarke
Financial Enterprising
für die Dienstleistungen
„Klasse 36: Finanzwesen, Geldgeschäfte“
durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 5. April 2000 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2, 37 Abs 1
MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe unter Bezugnahme auf den
vorangegangenen Beanstandungsbescheid mit der Begründung zurückgewiesen,
die in Betracht kommenden Verkehrskreise könnten die aus den englischen
Wörtern „financial“ und „enterprising“ bestehende angemeldete Bezeichnung nur
in dem beschreibenden Sinne verstehen, daß die Dienstleistungen von einem
Unternehmen mit finanziellem Unternehmungsgeist erbracht würden.
Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung des Patentamts beantragt die
Anmelderin,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Sie vertritt die Ansicht, da die angemeldete Marke aus fremdsprachlichen Wörtern
zusammengesetzt sei, entnähmen ihr beachtliche Teile der maßgeblichen inländischen Verkehrskreise, jedenfalls teilweise die hier in Betracht zu ziehenden allgemeinen Verkehrskreise, nicht ohne weiteres einen beschreibenden Inhalt. Die
Wortkombination „Financial Enterprising“ sei in Deutschland ungebräuchlich. Obwohl in Wörterbüchern zahlreiche fachbezogene Zusammensetzungen des Adjektivs „financial“ mit anderen Begriffen aufgeführt seien, werde der Begriff „financial enterprising“ nicht erwähnt. Dies spreche gegen eine freihaltungsbedürftige
beschreibende Angabe bezüglich der beanspruchten Dienstleistungen. Aus der
nachgewiesenen, von der Anmeldemarke abweichenden Wortkombination „financial enterprise“ mit der angegebenen Übersetzung „Finanzierungsinstitut“ lasse
sich kein Freihaltungsbdürfnis ableiten, zumal es keine grammatikalisch korrekte
deutsche Übersetzung der angemeldeten Bezeichnung gebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrags wird auf ihre Schriftsätze Bezug
genommen.
Der Senat hat der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 13. Dezember 2000
Fundstellen aus dem Bank-Wörterbuch, dem Duden-Oxford Großwörterbuch
Englisch sowie aus dem Wörterbuch „Die Sprache unserer Zeit“ zu den in der angemeldeten Bezeichnung enthaltenen englischen Ausdrücken zur Kenntnis- und
Stellungnahme übersandt.
II
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach Beurteilung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung „Financial Enterprising“ hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen „Finanzwesen, Geldgeschäfte“ jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß sie bereits
wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der
Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle des Patentamts hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.
Die Anmelderin stellt nicht in Abrede, daß die Wortfolge „Financial Enterprising“ im
englischen Sprachgebrauch eine sinnvolle und üblich gebildete Aussage darstellt
(vgl auch „financial enterprise“ („Finanzierungsinstitut“) in: R. v. Eichborn, Die
Sprache unserer Zeit, Wörterbuch in vier Bänden, Englisch-Deutsch, Bd I 1990,
S 709, 710)). Hierbei bedeutet das Adjektiv „financial“ naheliegend „finanziell,
finanztechnisch, geldlich“ und „enterprising“ als Adjektiv zunächst wörtlich
„unternehmend, unternehmerisch“, aber im weiteren Sinne auch „unternehmungslustig, initiativ, wagemutig, kühn, rührig (mit Unternehmensgeist)“ (vgl
Feldbausch, Bank-Wörterbuch, Deutsch-Englisch/Englisch-Deutsch, 4. Auflage
1997, S 293, 285; Langenscheidts Schulwörterbuch, Englisch-Deutsch, 5. Auflage
1981, S 443, 396; Duden-Oxford, Großwörterbuch Englisch, 2. Auflage 1999,
S 1109; Die Sprache unserer Zeit, aaO, S 709 ff, 620). Die zwei Adjektive in der
angemeldeten Bezeichnung „Financial Enterprising“, von denen das erste „Financial“ das zweite „Enterprising“ näher bestimmt, bilden im Englischen insgesamt
eine sprachüblich und inhaltlich klar formulierte Aussage, die insbesondere im
Sinne von „finanziell initiativ/wagemutig/kühn“ auch durchaus geeignet ist, unmittelbar beschreibend auf die wesentliche Eigenschaft der Inkaufnahme eines
überdurchschnittlich hohen Risikos hinzuweisen, das zahlreiche unter die beanspruchten Dienstleistungen fallende spekulative oder sogar hochspekulative Finanzanlagen und Finanzgeschäfte in sich bergen - wie beispielsweise Junk
Bonds, Junk Bond-Fonds, Hedge-Fonds, Emerging Market-Fonds, Venture Capital, Börsentermingeschäfte, Optionsscheine, Futures etc sowie im übrigen grundsätzlich alle Finanzangebote mit Emittenten geringer(er) Bonität - (vgl dazu zB die
an alle Bankkunden in Deutschland ausgegebene Broschüre „Basisinformationen
über Vermögensanlagen in Wertpapieren“, die ausführlich vielfältige Basisrisiken
und spezielle Risiken bei diversen Vermögensanlagen darstellt).
Soweit die Anmelderin meint, die angemeldete Bezeichnung „Financial Enterprising“ werde von einem beachtlichen Teil der deutschen allgemeinen Verkehrskreise nicht verstanden und somit als Betriebskennzeichen angesehen, vermag
der Senat dieser Ansicht nicht zu folgen.
Zu den mit den beanspruchten Dienstleistungen „Finanzwesen, Geldschäfte“ angesprochenen Verkehrskreisen gehören zwar nicht nur Fachleute sowie in Bank-
und Börsengeschäften versierte gewerbliche Kunden und Privatpersonen, sondern
grundsätzlich auch das allgemeine Publikum. Nicht entscheidungserheblich in
Betracht kommen hier jedoch einkommensschwächere Bevölkerungskreise, die im
wesentlichen lediglich ein Gehaltskonto/Girokonto und ein Sparbuch besitzen und
Devisen für den Urlaub umtauschen, aber sonst weder nennenswerte Wertpapierkäufe, Kapitalanlagen, Börsengeschäfte oä tätigen, noch größere Kredite aufnehmen können, so daß sie Finanzdienstleistungen in keinem erheblichen Umfang in Anspruch nehmen.
Die demnach regelmäßig angesprochenen Verkehrskreise verfügen zumeist über
eine zumindest durchschnittliche Schulbildung und einen verhältnismäßig umfangreichen Wortschatz der englischen Sprache. Dieser wird im alltäglichen Leben
auch ständig dadurch gefestigt und erweitert, daß in Deutschland mit offenbar
zunehmender Tendenz außerordentlich zahlreiche englische Ausdrücke, Begriffe,
Bezeichnungen, Redewendungen und Sätze nicht nur in den Medien sowie der
Umgangs- und Werbesprache, sondern auch fachsprachlich auf nahezu allen
Gebieten verwendet werden. Insbesondere im Bank- und Finanzwesen dient Englisch als internationale Zweitsprache; viele englische Fachbegriffe haben in der
Praxis die entsprechenden deutschen häufig sogar schon weitgehend ersetzt oder
jedenfalls zurückgedrängt - wie beispielsweise „Bond“, „Stripped Bond“, „Zero
Bond“, „Floater“, „Floating Rate Notes“, „Chart“, „Blue Chip“, „Performance“,
„Bookbuilding“, „Penny Stocks“, „Small Cap-Fonds“, „Spread“, „New Economy“,
„Benchmark“, „Calls“, „Puts“, „Broker“, „Warrants“, „Discounts“, „Reverse Convertibles“, „Crossrates“, „Rating“, „High Yield-Fonds“, „Futures“ uvam. Die Bank- und
Finanzdienstleistungen
in Anspruch nehmenden Kunden
kennen das
- offensichtlich dem deutschen „finanziell“ entsprechende - Adjektiv „financial“ ohnehin, aber auch jedenfalls das Subjektiv „enterprise“ in der Bedeutung „Unternehmen“.
Der Senat stimmt der Ansicht der Anmelderin zwar insoweit zu, als dem deutschen Verkehr die spezielle Bedeutung „wagemutig, kühn“ des Adjektivs „enterprising“ weder bekannt noch ohne weiteres ersichtlich sein wird. Dennoch werden
die in Deutschland angesprochenen Verkehrskreise aber die angemeldete Bezeichnung „Financial Enterprising“ als rein beschreibende Angabe im Sinne von
„finanziell/finanztechnisch unternehmerisch“ oder „finanzielles Unternehmenswesen“, „finanztechnisches Unternehmenshandeln“ ansehen, die unmittelbar auf die
Bestimmung der beanspruchten Dienstleistungen für den gewerblich professionellen Geschäftsbereich des Finanzwesens von Unternehmen hinweist, und zwar
insbesondere auf dem Gebiet des Firmenkundengeschäfts, der Vermögensverwaltung und der Pensionsfonds. Der englisch sprachüblich offensichtlich aus dem
geläufigen Substantiv „enterprise“ und der häufig substantivierten Partizipform
„-ing“ entstandene Begriff „Enterprising“ wird dem deutschen Verkehr weder eigenartig noch unverständlich erscheinen, da zahlreiche gleichartig gebildete englische Begriffe - wie beispielsweise „Banking“, Shopping“, „Marketing“, „Dealing“,
„Trading“, „Rating“, „Timing“, „Designing“, „Handling“, „Sporting“ etc - längst in den
deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind.
Soweit das Verständnis des deutschen Verkehrs von dem Sinngehalt abweicht,
den englischsprachige Abnehmer der Bezeichnung „Financial Enterprising“ - vor
allem hinsichtlich eines in der Bedeutung „wagemutig, kühn“ liegenden Risikohinweises - entnehmen können, mag dies auf dem deutschen Markt - möglicherweise
nicht ganz unabsichtlich - einen verschleiernden Effekt darstellen. Da die deutschen Interessenten und Kunden der beanspruchten Dienstleistungen diesen aber
regelmäßig nicht bemerken werden und somit auch nicht den Eindruck einer
etwaigen Mehrdeutigkeit gewinnen können, sondern die angemeldete Bezeichnung „Financial Enterprise“ eindeutig unmittelbar beschreibend auffassen, vermag
die Anmeldemarke keinesfalls als betriebskennzeichnend individualisierendes
Unterscheidungsmittel und Unternehmenskennzeichen zu wirken.
Der Senat neigt im übrigen zu der Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an
dem beschreibenden Gesamtbegriff „Financial Enterprising“ gemäß § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG, das hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.
Winkler
Dr. Hock
v. Zglinitzki
Cl/Hu