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BPatG Beschluss vom 10.01.2001 – 10 W (pat) 704/99

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 97 09 688

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Bühring sowie die

Richterinnen Dr. Schermer und Schuster

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß des

Deutschen Patentamts (Musterregister) vom 22. April 1998

aufgehoben. 10.99

Dem Anmelder wird in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.

G r ü n d e

I

Am 28. Januar 1997 hatte der Anmelder die Eintragung von zwei Sammelanmeldungen für 16 Muster (Teppiche) und für 31 Muster in das Musterregister beantragt. Die Anmeldung mit 16 Mustern erhielt das Aktenzeichen M 97 00 789.7, die

Anmeldung für 31 Muster das Aktenzeichen M 97 00 788.9. Die in den Antragsformularen angekündigten Schecks über 160,00 DM bzw 310,00 DM für die

Anmeldegebühren waren nicht beigefügt.

Mit Nachricht gemäß § 8c Abs 2 GeschmMG vom 22. April 1997 forderte das

Patentamt den Anmelder auf, die Anmeldegebühr von 160,00 DM für die Anmeldung M 97 00 789.7 innerhalb eines Monats nach Zustellung der Nachricht zu

bezahlen. Eine entsprechende Nachricht erließ das Patentamt für die Sache

M 97 00 788.9 unter dem 22. Oktober 1997.

Durch Beschlüsse vom 6. August 1997 (M 97 00 789.7) und vom 1. August 1997

(M 97 00 788.9) stellte das Patentamt fest, daß die Anmeldungen als nicht eingereicht gelten, weil die Anmeldegebühren nicht bezahlt wurden, und versagte die

Eintragung. Der Anmelder beantragte rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand mit der Begründung, daß er laut Kontoauszug vom 2. Juli 1997 470,00 DM

an das Patentamt überwiesen habe. Hilfsweise legte er Beschwerde ein und fügte

einen Verrechnungsscheck über 1040,00 DM bei, der nicht unterschrieben war.

Nach einer Telefonnotiz vom 19. August 1997 hat der Anmelder - auf Anregung

des Patentamts - fernmündlich erklärt, daß er "die Anmeldungen" neu tätigen

werde, und die bezahlten 470,00 DM zurückgefordert.

Die ursprünglich eingezahlten 470,00 DM sind an den Anmelder am 20. August 1997 zurücküberwiesen worden. Ihm wurde deshalb vom Patentamt vorgeschlagen, die Beschwerde zurückzunehmen und eine Neuanmeldung zu tätigen.

Der Anmelder hat unter Bezugnahme auf das vorausgegangene Telefonat am

23. August 1997 zwei neue Eintragungsanträge für 16 bzw 31 Muster eingereicht.

Mit dem die 16 Muster betreffenden Antrag und den Musterdarstellungen aus der

Anmeldeakte M 97 00 789.7 hat das Musterregister eine Neuanmeldung angelegt.

Diese erhielt das Aktenzeichen M 97 09 688.1; sie ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (10 W (pat) 704/99). Für den die 31 Muster betreffenden Antrag

hat das Musterregister eine Akte mit dem Aktenzeichen M 97 09 687 angelegt.

Da das Patentamt für die Neuanmeldung M 97 09 688.1 einen Gebühreneingang

festzustellen nicht

imstande war, hat es auch

für die Neuanmeldung

M 97 09 688.1 eine Gebührenaufforderung hinsichtlich der Anmeldegebühr erlassen und - als innerhalb der Frist nach § 8c Abs 2 GeschmMG ein Gebühreneingang ebenfalls nicht festgestellt werden konnte - im Verfahren dieser Neuanmeldung durch Beschluß vom 22. April 1998 festgestellt, daß die "Anmeldung vom

28. Januar 1997 als nicht eingereicht gilt", und die Eintragung versagt. Der

Beschluß ist dem Anmelder für die Sache M 97 09 688.1 mit Einschreiben zugestellt worden, das am 29. April 1998 zur Post gegeben wurde.

Mit der Beschwerde vom 21. März 1998 - eingegangen im Deutschen Patentamt

am 25. Mai 1998 macht der Anmelder für die Sache M 97 09 688.1 geltend, er

habe die Gebühren für die Anmeldungen vom 28. Januar 1997 im Gesamtbetrag

von 470,00 DM Anfang Juli 1997 bezahlt. Den Betrag habe das Patentamt damals

zunächst nicht zuordnen können. Dies ändere nichts an der tatsächlichen Zahlung

der Gebühr. Er hat in diesem Verfahren am 27. Mai 1998 680,00 DM (Beschwerdegebühr und Anmeldegebühr) beim Patentamt eingezahlt.

Der Anmelder hat am 25. November 1998 zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, wobei er erneut darauf hinweist, daß die Anmeldegebühren

in Höhe von 470,00 DM an das Patentamt überwiesen und diesem auch gutgeschrieben worden seien. Das Patentamt habe bei seiner Bank den Einzahler dieses Betrages nachgefragt. Er habe hiervon erfahren und sich mit dem Patentamt

in Verbindung gesetzt. Dort sei ihm mitgeteilt worden, eine Gutschrift könne nicht

mehr erfolgen, da die Anmeldungen bereits versagt worden seien. Er solle doch

nochmals einen Eintragungsantrag stellen. Die Anmeldegebühr sei im Patentamt

fehlgeleitet worden. Er, der Anmelder, sei der Auffassung gewesen, daß der dem

Patentamt gutgeschriebene Betrag von 470,00 DM für die im Einverständnis dem

Amt zu tätigende Neuanmeldung verwendet werden könnte. Über den tatsächlichen Verbleib dieses Betrags habe er erst am 17. November 1998 Auskunft erhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Anmelders vom

23. November 1998 Bezug genommen.

Das Patentamt hat die Sache auf die Beschwerde vom 23. Mai 1998 hin am

15. April 1999 dem Bundespatentgericht vorgelegt, ohne über den Wiedereinsetzungsantrag vom 25. November 1998 zu entscheiden.

II

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Über den Eintragungsantrag vom 28. Januar 1997 ist nicht mehr zu entscheiden. Aus der Telefonnotiz des Patentamts vom 19. August 1997 und der Eingabe

des Anmelders vom 23. August 1997 ergibt sich, daß der Anmelder die ursprüngliche Sammelanmeldung für 16 Muster nicht weiter verfolgen, sondern dafür und für

die weitere frühere Hinterlegung über 31 Muster neue Anmeldungen einreichen

wollte. Er hat deshalb am gleichen Tag erneut einen Antrag auf Eintragung in das

Musterregister gestellt, für den die Musterdarstellungen aus der früheren Anmeldeakte entnommen werden sollten, und damit seinen Antrag vom 28. Januar 1997

zurückgenommen. Es ist demzufolge nur über die Beschwerde gegen den

Beschluß vom 22. April 1998 zu befinden.

2. Die Beschwerde ist statthaft, § 10a GeschmMG, sie ist auch wirksam eingelegt, da die Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist gezahlt wurde. Die

Beschwerde ist auch zulässig. Ob sie erfolgreich ist, hängt von der rechtzeitigen

Zahlung der Anmeldegebühr ab.

Die Zahlungsfrist des § 8c Abs 2 GeschmMG hat der Anmelder allerdings versäumt. Mit Bescheid vom 22. Oktober 1997, der am 28. Oktober 1997 zur Post

gegeben wurde und damit am 31. Oktober 1997 als zugestellt gilt, hat das Patentamt den Anmelder zur Zahlung der Anmeldegebühr binnen eines Monats aufgefordert. Innerhalb der bis zum 30. November 1997 laufenden Zahlungsfrist hat der

Anmelder nicht bezahlt. Er hatte zwar am 3. Juli 1997 für die ursprünglichen, später erledigten Anmeldungen vom 28. Januar 1997 einen die Anmeldegebühren

insgesamt deckenden Betrag von 470,00 DM überwiesen. Durch diesen Betrag

war jedoch die Anmeldegebühr für die vorliegende Anmeldung nicht getilgt, denn

die Anmeldegebühr war erst mit dem Eingang des - erneuten - Eintragungsantrags

am 23. August 1997 entstanden. Bis zu diesem Tag konnte eine von dem Anmelder möglicherweise als "Vorausleistung" gedachte Zahlung von dem Patentamt

zurückgewiesen werden, was durch die Zurückzahlungsanordnung vom 20. August 1997 und die nachfolgende Rücküberweisung geschehen ist. Im Zeitpunkt

des Eingangs der späteren Anmeldung war daher tatsächlich kein Geldbetrag des

Anmelders beim Patentamt vorhanden, der als Anmeldegebühr hätte verrechnet

werden können.

Der Anmelder hat jedoch Anspruch auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung

der Anmeldegebühr. Eine Wiedereinsetzung ist zulässig. Ob der Antrag des

Anmelders vom 25. November 1998 rechtzeitig gestellt wurde, nämlich innerhalb

von zwei Monaten nach Kenntnis von der Fristversäumung, kann dahinstehen.

Insoweit hat der Anmelder allerdings vorgetragen, erst durch den Bescheid des

Patentamts vom 17. November 1998 definitiv von der Versäumung der Frist erfahren zu haben. In diesem Bescheid hat das Patentamt auch erstmals den bisherigen Verfahrensablauf in geschlossener Form dargelegt und eindeutig auf die

Fristversäumung hingewiesen. Daß der Anmelder vor diesem Zeitpunkt eine richtige Vorstellung von der Sachlage haben konnte, erscheint angesichts des sich

aus den Akten ergebenden verworrenen Verfahrensablaufs allerdings als zweifelhaft. Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, daß der Anmelder bereits nach

Zugang des Beschlusses vom 22. April 1998 wußte, daß die Zahlungsfrist versäumt war, bleibt die Wiedereinsetzung zulässig. Es bedurfte keines ausdrücklichen Wiedereinsetzungsantrags, da der Anmelder am 27. Mai 1998 - also innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis von diesem Beschluß - die Anmeldegebühr

gezahlt und damit rechtzeitig die versäumte Handlung nachgeholt hat, vgl § 123

Abs 2 Satz 3 PatG. Innerhalb der Frist waren auch die Tatsachen bekannt, die die

Wiedereinsetzung rechtfertigen sollen; denn diese ergeben sich aus den Akten.

Über die Wiedereinsetzung kann auch der Senat entscheiden. Zwar hat gemäß

§ 123 Abs 3 PatG die Stelle über die Wiedereinsetzung zu befinden, die über die

nachgeholte Handlung zu beschließen hat. Diese Stelle wäre hier an sich das

Patentamt; denn dieses hat die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Anmeldegebühr

festzustellen. Zudem ist der Wiedereinsetzungsantrag des Anmelders bei dem

Patentamt während des Abhilfeverfahrens gestellt worden und begründet damit

grundsätzlich die Zuständigkeit des Patentamts. Im vorliegenden besonderen Fall

hält der Senat jedoch die Zuständigkeit auch des Bundespatentgerichts für gegeben an und sieht deshalb von einer Rückgabe der Sache an das Patentamt zur

Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ab.

Das Patentamt hat nach Einlegung der Beschwerde vom 23. Mai 1998 die Gebührensituation überprüft und die Sache entgegen den Vorschriften des § 10a Abs 1

Satz 4 GeschmMG, § 73 Abs 4 Satz 3 PatG nicht innerhalb der Vorlagefrist, sondern erst nach Ablauf eines knappen Jahres dem Patentgericht vorgelegt. Auch

wenn es sich bei der genannten Frist um eine sanktionslose, "uneigentliche" Frist

handelt, durch die eine Verfahrensverschleppung verhindert werden soll

(BPatGE 27, 25, 32; Busse, Patentgesetz, 5. Aufl § 73 Rdn 137) und deren Mißachtung keine unmittelbaren Folgen hat, so muß im weiteren Verfahrensablauf

umso mehr der Grundsatz des verfahrensökonomischen Handelns gelten und eine

weitere Verfahrensverzögerung vermieden werden. Schon aus diesem Grunde

erscheint es geboten, über den Wiedereinsetzungsantrag zusammen mit der

Beschwerde zu entscheiden.

Das Patentamt hat die Sache zudem vorgelegt, ohne über den bei ihm bei der

Weiterleitung der Akte bereits mehrere Monate vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag zu befinden. Es ist deshalb anzunehmen, daß das Patentamt nicht beabsichtigte, dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben.

Die Wiedereinsetzung kann auch nicht versagt werden. Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand wird gemäß § 10a Abs 1 Satz 4 GeschmMG iVm § 73 Abs 4 Satz 3,

§ 123 PatG gewährt, wenn eine dem Patentamt gegenüber einzuhaltende Frist,

deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge

hat, ohne Verschulden versäumt ist. Der Anmelder war ohne Verschulden an der

Einhaltung der Zahlungsfrist für die Anmeldegebühr verhindert. Er hatte, bevor er

den Antrag auf Eintragung der vorliegenden Anmeldung stellte, bereits einen

Betrag überwiesen, der zur Deckung der Anmeldegebühr ausreichte. Diesen

Betrag konnte das Patentamt zunächst nicht zuordnen. Als die Zuordnung dann

möglich war, ist es offensichtlich zu einem Mißverständnis zwischen dem Anmelder und dem bearbeitenden Beamten des Patentamts gekommen. Während das

Patentamt anscheinend davon ausging, daß der Betrag zurücküberwiesen werden

sollte und der Anmelder für die neu vorzunehmende Anmeldung erneut die

Gebühren einzuzahlen hätte, war der Anmelder der Auffassung, daß der bereits

gezahlte Betrag für die neue Anmeldung verrechnet würde. Dies ergibt sich aus

der Beschwerdeschrift und der Eingabe des Anmelders vom 23. November 1998.

Dabei erscheint die Darstellung des Anmelders in Anbetracht der verwirrend

gestalteten Verfahrensabläufe beim Patentamt glaubhaft und nachvollziehbar. Es

erscheint insbesondere wenig einsehbar, daß der Anmelder sich einen Gebührenbetrag, der beim Patentamt hinterlegt war, zurückzahlen lassen wollte, obschon er

eine Anmeldung für die das Geld verrechnet werden konnte, in Absprache mit

dem Musterregister unmittelbar danach einreichte. Offensichtlich hat der rechtlich

unerfahrene Anmelder die vom Patentamt angeregte Rücknahme der ursprünglichen Anmeldung und die sich daraus ergebende gebührenrechtliche Folge für die

Nachanmeldung nicht richtig erkannt und vom Patentamt insoweit auch unzureichende bzw mißverständliche Aufklärung erhalten. Angesichts dieser Sachlage

erscheint die Annahme des Anmelders, er habe doch bereits gezahlt und müsse

für die spätere Anmeldung nicht erneut die Anmeldegebühr zahlen, als entschuldbar.

Die Beschwerdegebühr ist gemäß § 10a Abs 1 Satz 4 GeschmMG, § 80 Abs 3

PatG zurückzuzahlen, weil dies billig ist angesichts der völlig unübersichtlichen

Verfahrensführung durch das Musterregister, wie diese in den Akten widerspiegelt

und auch in dem Beschlußausspruch zum Ausdruck kommt, durch den die bereits

zurückgenommene Anmeldung zurückgewiesen wird.

Bühring

Dr. Schermer

Schuster

Mr/Fa