Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 10.01.2001 – 32 W (pat) 210/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 210/00 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung S 58 699/30 Wz 6.70
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
10. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter
Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse
des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für
Klasse 30 - vom 9. Juni 1998 und 25. Mai 2000 aufgehoben,
soweit die Eintragung wegen des Widerspruchs aus der
Marke 1 104 158 versagt wurde.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 20. April 1994 angemeldete Wortmarke
SALTOOS
die nach Änderung des Warenverzeichnisses nun noch für die Waren
Getreidepräparate für die menschliche Ernährung, nämlich
Ringe aus Vollkorngetreide, insbesondere Weizen, nicht in
gekühlter Form
beansprucht wird, ist Widerspruch erhoben aus der seit 25. März 1987 für
Tiefgekühlte Nahrungsmittel, nämlich Teigwaren, feine Back-
und Konditorwaren, tiefgekühlte Fertiggerichte und Komplettmenüs, im wesentlichen bestehend aus einer oder mehreren
der oben genannten Waren; Milchprodukte, nämlich durch
Abraspelung von tiefgefrorenen Sahneblöcken oder Sprühen
von Sahne mit anschließender Kältebehandlung entstehende
Sahneflocken, Speiseeis, insbesondere Eiscreme, Sahneeis
und Fruchteis; Eistorten, Eiswaffeln
eingetragenen Wortmarke Nr 1 104 158
Salto.
Die Markenstelle für Klasse 30 hat der angemeldeten Marke wegen des Widerspruchs die Eintragung in das Markenregister in zwei Beschlüssen, von denen
einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, versagt. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die - bestrittene - Benutzung für tiefgekühlten Blätterteig (= tiefgekühlte Back- und Konditorwaren), und tiefgekühlte Fertiggerichte wie Lasagne,
Tortellini, Baguette, Pizzen glaubhaft gemacht sei. Diese seien den von der
Anmelderin beanspruchten Getreidemehlpräparaten als feine Backwaren ähnlich.
Die sich gegenüberstehenden Marken seien sich jedenfalls in klanglicher Hinsicht
zu ähnlich, als daß Verwechslungen ausgeschlossen werden könnten. Das
Endungs-"s" beim angegriffenen Zeichen wirke wie die Pluralform der Widerspruchsmarke und werde vom Verkehr nicht besonders beachtet. Zudem fänden
sich die Unterschiede der Marken am weniger beachteten Wortende.
Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist
der Auffassung, daß keine Warenähnlichkeit gegeben sei. Es gebe insbesondere
Unterschiede bei der Verwendung der Waren. Ringe aus Vollkorngetreide seien
typische Frühstücks- und Zwischenmahlzeitprodukte, während die Waren der
Widersprechenden nicht verzehrfertig seien. Eine geringe Ähnlichkeit bestehe
allenfalls mit Blätterteig. Zu beachten sei hier jedoch auch, daß es sich um ein
Produkt handele, das weiterverarbeitet werden müsse. Auch die Marken seien
deutlich verschieden. Die Unterschiede am jeweiligen Wortende würden nicht
unbeachtet bleiben, da dieses beim angegriffenen Zeichen betont werde.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Argumente der Markenstelle.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Falle eines Widerspruchs zu versagen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer
eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der
Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren
sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH
MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem).
Was die Waren betrifft, stehen sich beim angegriffenen Zeichen Ringe aus Vollkorngetreide, nicht in gekühlter Form, und nach Glaubhaftmachung im Benutzungsstreit bei der Widerspruchsmarke Tiefkühlkost, nämlich Blätterteig, Canneloni, Lasagne, Baguettes und Pizzen gegenüber. Diese sind allenfalls ganz entfernt ähnlich. Sie stammen aus völlig unterschiedlichen Fertigungsstätten. Die
Ringe aus Vollkorngetreide werden in Mühlen bzw Betrieben der Getreideveredelung hergestellt, während die Produktion von Tiefkühlkost völlig andere Spezialbetriebe erfordert. Überschneidungen bei den Vertriebswegen konnten nicht
festgestellt werden. Es sind keine großen Hersteller oder Handelsmarken bekannt,
die beide Bereiche abdecken. Auch bei der Verwendungsweise der jeweiligen
Produkte gibt es große Unterschiede. Zu Recht weist die Anmelderin darauf hin,
daß ihre Produkte verzehrfertige (Zwischen-)Mahlzeiten darstellen, während die
für die Widerspruchsmarke geschützten Waren durch Backen weiterverarbeitet
werden müssen, um ihren verbrauchsfertigen Zustand zu erreichen.
Dieser große Abstand bei den beanspruchten Waren verhindert die Gefahr von
rechtserheblichen Verwechslungen, auch wenn die jeweiligen Produkte von breitesten Verkehrskreisen, die erfahrungsgemäß Kennzeichnungen keine besondere
Beachtung schenken, erworben werden, und die Widerspruchsmarke über eine
durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt.
Trotz nur geringer klanglicher und schriftbildlicher Markenunterschiede kann bei
dieser Sachlage nicht festgestellt werden, daß mit "SALTOOS" gekennzeichnete
Getreideprodukte und mit "Salto" als Marke versehene Tiefkühlprodukte in rechtlich beachtlichem Ausmaß nur einem Anbieter zugerechnet werden. Dazu trägt die
Verdoppelung des Vokals der zweiten Silbe des angegriffenen Zeichens am
betonten Wortende hinreichend bei. Auch in schriftbildlicher Hinsicht wird das
auffällige Doppel-o der jüngeren Marke für einen noch ausreichenden Abstand
sorgen.
Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt.
Winkler
Dr. Fuchs-Wissemann
Sekretaruk
Mü/Fa