Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 15.01.2001 – 30 W (pat) 145/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 396 56 253

hier: Antrag auf Wiedereinsetzung 6.70

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie des Richters Voit und der Richterin Schwarz-Angele

beschlossen:

Der Widersprechenden wird auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in

die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gewährt.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluß vom 7. April 2000, den Vertretern der Widersprechenden am

17. April 2000 zugestellt, hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent-

und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 975 375 UTAX gegen die bildlich ausgestaltete Marke 396 56 253 UMAX Snap View zurückgewiesen.

Die Vertreter der Widersprechenden haben am 16. Mai 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Beifügung eines Verrechnungsschecks über

345,00 DM einen Beschwerdeschriftsatz eingereicht, der nicht unterschrieben war.

Mit Schreiben des Gerichts vom 20.9.2000 ist die Widersprechende auf die fehlende Unterschrift hingewiesen worden. Am 17. November 2000 hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und einen unterschriebenen Beschwerdeschriftsatz nachgereicht.

Die Widersprechende trägt vor, die fehlende Unterschrift auf dem Beschwerdeschriftsatz beruhe auf einem Versehen der Mitarbeiterinnen K… und

J… der Vertreter der Widersprechenden. Frau K… sei seit Anfang

1995 als ausgebildete Bürokauffrau in der Kanzlei tätig und sei schon bald mit der

Überwachung und Bearbeitung fristgebundener Vorgänge wie zB Vorbereitung

und Einreichung von Rechtsmitteln beauftragt worden. Sie habe diese Aufgaben

korrekt und pflichtbewußt erledigt. Frau J… sei seit Mitte 1998 als ausgebildete

Rechtsanwaltsgehilfin in der Kanzlei tätig. Ihr obliege ua die Bearbeitung und

Überprüfung der Post, wozu auch die Überprüfung der ausgehenden Gerichtspost

auf Vorhandensein der Unterschrift gehöre. Frau J… habe ihre Tätigkeit bislang

gewissenhaft, fehlerfrei und zur vollen Zufriedenheit ausgeführt.

Im vorliegenden Verfahren sei der Beschwerdeschriftsatz fristgerecht vorbereitet

und zur Unterschrift vorgelegt worden. Die Unterschrift sei jedoch bis zur Ausbesserung eines Schreibversehens bezüglich der Höhe der Beschwerdegebühr zurückgestellt worden. Aus unerfindlichen Gründen sei die erneute Vorlage unterblieben und die Beschwerdeschrift ohne Unterschrift zum Deutschen Patent- und

Markenamt eingereicht worden. Hiervon habe die Widersprechende erst durch

Schreiben des Gerichts vom 20. September 2000 erfahren. Bei den Telefonaten,

die zur Übersendung einer unterschriebenen Ausfertigung der Beschwerdeschrift

mit Schreiben vom 23. August 2000 führten, sei noch nicht erkennbar gewesen

(und auch nicht erkannt worden), daß innerhalb der Beschwerdefrist kein fristwahrendes Exemplar der Beschwerdeschrift beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingereicht worden war.

Die Widersprechende beantragt,

sie wieder in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde

einzusetzen.

Die Markeninhaberin hat sich zu diesem Antrag nicht geäußert.

Ergänzend wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde ist zulässig. Er ist auch begründet, § 91 MarkenG, da die Widersprechende ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.

Aufgrund der fehlenden Unterschrift ist die für die Einlegung der Beschwerde erforderliche Schriftform nicht gewahrt (s zB Althammer/Ströbele, MarkenG 6. Aufl,

§ 66 Rdn 32 iVm § 42 Rdn 28). Die Beschwerde wurde daher innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung

nicht wirksam erhoben.

Die Widersprechende bzw ihre Vertreter haben hiervon erst durch das Schreiben

des Gerichts vom 20. September 2000 erfahren und entsprechend § 91 Absatz 3

MarkenG innerhalb von zwei Monaten Wiedereinsetzung beantragt sowie gemäß

Absatz 4 aaO die versäumte Handlung, dh, die Einreichung sich die Widersprechende gemäß §§ 51 Absatz 2, 85 Absatz 2 ZPO anrechnen lassen muß (s zB

Althammer/Ströbele aaO § 91 Rdn 11) waren an der wirksamen Einlegung der

Beschwerde ohne eigenes Verschulden gehindert. Den anwaltlich versicherten

Darlegungen ist zu entnehmen, daß in organisatorischer Hinsicht für die Einlegung

der Beschwerde ausreichend Vorsorge getroffen war und die damit zugrunde liegenden Arbeiten und Kontrollmaßnahmen von fachlich geeigneten und speziell

eingearbeiteten sowie zuverlässigen Angestellten durchgeführt wurden. Dementsprechend war die vorliegende Beschwerdeschrift auch termingerecht vorbereitet

und rechtzeitig zur Unterschrift vorgelegt worden. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Vollzug der Unterschrift bis zur Behebung eines Schreibversehens

zurückgestellt wurde. Vielmehr begründet es eher ein (Mit-)Verschulden des Anwalts, den noch fehlerhaften Schriftsatz zu unterzeichnen und nur mündliche Korrekturanweisungen zu geben (vgl BGH NJW 1995, 263), als wenn die Unterschrift

zur Sicherstellung der Korrektur dient, da dann – ebenso wie bei Erstvorlage die

Vertreterin der Widersprechenden auch davon ausgehen darf, daß ihr der Schriftsatz (nochmals zur Unterschrift) vorgelegt würde. Daß dieses Unterlassen und die

Beschwerde ohne Unterschrift bei Gericht eingereicht wurde, fällt nicht in den Verantwortungsbereich der anwaltlichen Vertreterin, sondern beruht auf einem Versehen der Angestellten, das sich die Widersprechende nicht anrechnen lassen muß.

Auf die die gleichliegende Konstellation betreffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1989, 589) wird ergänzend Bezug genommen.

Dr. Buchetmann

Schwarz-Angele

Voit

br/Hu