Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 16.01.2001 – 33 W (pat) 29/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 395 32 692
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters Dr. Albrecht und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock
beschlossen:
Kosten werden nicht auferlegt.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der beim Deutschen Patent- und Markenamt für Dienstleistungen der Klasse 35 angemeldeten und am 7. August 1996 eingetragenen Marke
siehe Abb. 1 am Ende
ist auf Grund der Marke 2 093 204
siehe Abb. 2 am Ende
Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluß vom 19. August 1999 angeordnet, daß die Eintragung der Marke
395 32 692.3 zu löschen ist. Sie hat ausgeführt, daß zwischen beiden Marken
Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bestehe.
Die Anmelderin hat am 11. Oktober 1999 Beschwerde eingelegt und diese am
11. November 1999 begründet. Am 11. Mai 2000 hat sie ihre Beschwerde zurückgezogen und sich mit der Einwilligung in die Löschung der Marke einverstanden
erklärt.
Nunmehr beantragt die Widersprechende,
der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen.
Sie trägt hierzu vor, daß durch Gesellschafterbeschluß vom 9. November 1999
beschlossen worden sei, Gegenstand und Firma der Beschwerdeführerin zu ändern. Habe sie früher – unter Anspielung auf die verfahrensgegenständliche Marke –
unter
"M…
GmbH"
firmiert
und
sich
mit
"Marketing und Unternehmensberatung für mittelständische Unternehmen insbesondere auf dem Gebiet des Marketings und der Kooperation" befaßt, so habe sie
bereits vor Einlegung der Beschwerde vom 11. Oktober 1999
in
"W…
mbH"
umfirmiert und sich von diesem Zeitpunkt an mit dem Handel mit Gartenmöbeln
und artverwandten Produkten sowie allen damit im Zusammenhang stehenden
Serviceleistungen befaßt. Es sei offensichtlich, daß die Rücknahme der Beschwerde auf dem durch Änderung des Geschäftsgegenstandes eingetretenen
mangelnden Interesse der Beschwerdeführerin an ihrer Marke zurückzuführen sei
und sie deshalb mit Einlegung der Beschwerde in grobem Maße gegen die ihr obliegende prozessuale Sorgfaltspflicht verstoßen habe.
Die Anmelderin beantragt
die Abweisung des Antrags bezüglich der Auferlegung der Kosten.
Sie bestreitet, bereits vor Einlegung der Beschwerde am 11. Oktober 1999 eine
Umfirmierung vorgenommen zu haben. Weitere Gründe, welche es nach den
Grundsätzen der Billigkeit geboten erscheinen lassen würden, ihr die Kosten aufzuerlegen, seien nicht ersichtlich.
II
Der Kostenantrag der Widersprechenden ist unbegründet.
Der Senat sieht keinen Anlaß, der Anmelderin Verfahrenskosten ganz oder teilweise aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1 iVm Abs 4 MarkenG aufzuerlegen.
Das Markengesetz geht, ausdrücklich hervorgehoben durch die Regelungen der
Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Eine Kostenauferlegung bedarf daher stets
besonderer Umstände, die in erster Linie dann gegeben sind, wenn das Verhalten
eines Beteiligten mit der prozessualen Sorgfaltspflicht nicht zu vereinbaren ist (vgl
Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl, 2000 § 71 Rdz 18).
Eine derartige Verletzung der prozessualen Sorgfaltspflicht durch die Anmelderin
vermag der Senat hier nicht zu erkennen. Die Beschwerdegegnerin hat insoweit
ausgeführt, daß die Anmelderin bereits vor Einlegung der Beschwerde vom
11.10.1999 umfirmiert habe und mangels Interesse an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens diese zurückgenommen habe. Dieser zeitliche Ablauf wird
von der Beschwerdegegnerin bestritten. Auch der Senat sieht keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Umfirmierung bereits vor Beschwerdeeinlegung
erfolgt ist. Aus dem von der Beschwerdegegnerin übergebenen Handelsregisterauszug ergibt sich, daß durch Gesellschaftsbeschluß vom 9. November 1999 beschlossen worden ist, Gegenstand und Firma der Beschwerdeführerin zu ändern.
Dieser Zeitpunkt liegt nach der Einlegung der Beschwerde. Weitere Anhaltspunkte
dafür, daß die Anmelderin intern bereits vor dem 11. Oktober 2000 entsprechende
Entscheidungen hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit getroffen hätte, gibt es nicht.
Im übrigen hätte die Anmelderin auch nach Änderung ihrer Firma die Marke im
Falle des Obsiegens mit der Beschwerde vermarkten können, so daß auch dann
ein Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens hätte bestehen können.
Winkler
Dr. Albrecht
Dr. Hock
Cl
Abb. 1
Abb. 2