Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 16.01.2001 – 33 W (pat) 29/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 395 32 692

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richters Dr. Albrecht und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock

beschlossen:

Kosten werden nicht auferlegt.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der beim Deutschen Patent- und Markenamt für Dienstleistungen der Klasse 35 angemeldeten und am 7. August 1996 eingetragenen Marke

siehe Abb. 1 am Ende

ist auf Grund der Marke 2 093 204

siehe Abb. 2 am Ende

Widerspruch erhoben worden.

Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

Beschluß vom 19. August 1999 angeordnet, daß die Eintragung der Marke

395 32 692.3 zu löschen ist. Sie hat ausgeführt, daß zwischen beiden Marken

Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bestehe.

Die Anmelderin hat am 11. Oktober 1999 Beschwerde eingelegt und diese am

11. November 1999 begründet. Am 11. Mai 2000 hat sie ihre Beschwerde zurückgezogen und sich mit der Einwilligung in die Löschung der Marke einverstanden

erklärt.

Nunmehr beantragt die Widersprechende,

der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens

aufzuerlegen.

Sie trägt hierzu vor, daß durch Gesellschafterbeschluß vom 9. November 1999

beschlossen worden sei, Gegenstand und Firma der Beschwerdeführerin zu ändern. Habe sie früher – unter Anspielung auf die verfahrensgegenständliche Marke –

unter

"M…

GmbH"

firmiert

und

sich

mit

"Marketing und Unternehmensberatung für mittelständische Unternehmen insbesondere auf dem Gebiet des Marketings und der Kooperation" befaßt, so habe sie

bereits vor Einlegung der Beschwerde vom 11. Oktober 1999

in

"W…

mbH"

umfirmiert und sich von diesem Zeitpunkt an mit dem Handel mit Gartenmöbeln

und artverwandten Produkten sowie allen damit im Zusammenhang stehenden

Serviceleistungen befaßt. Es sei offensichtlich, daß die Rücknahme der Beschwerde auf dem durch Änderung des Geschäftsgegenstandes eingetretenen

mangelnden Interesse der Beschwerdeführerin an ihrer Marke zurückzuführen sei

und sie deshalb mit Einlegung der Beschwerde in grobem Maße gegen die ihr obliegende prozessuale Sorgfaltspflicht verstoßen habe.

Die Anmelderin beantragt

die Abweisung des Antrags bezüglich der Auferlegung der Kosten.

Sie bestreitet, bereits vor Einlegung der Beschwerde am 11. Oktober 1999 eine

Umfirmierung vorgenommen zu haben. Weitere Gründe, welche es nach den

Grundsätzen der Billigkeit geboten erscheinen lassen würden, ihr die Kosten aufzuerlegen, seien nicht ersichtlich.

II

Der Kostenantrag der Widersprechenden ist unbegründet.

Der Senat sieht keinen Anlaß, der Anmelderin Verfahrenskosten ganz oder teilweise aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1 iVm Abs 4 MarkenG aufzuerlegen.

Das Markengesetz geht, ausdrücklich hervorgehoben durch die Regelungen der

§§ 63 Abs 1 Satz 3, 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG von dem Grundsatz aus, daß jeder

Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Eine Kostenauferlegung bedarf daher stets

besonderer Umstände, die in erster Linie dann gegeben sind, wenn das Verhalten

eines Beteiligten mit der prozessualen Sorgfaltspflicht nicht zu vereinbaren ist (vgl

Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl, 2000 § 71 Rdz 18).

Eine derartige Verletzung der prozessualen Sorgfaltspflicht durch die Anmelderin

vermag der Senat hier nicht zu erkennen. Die Beschwerdegegnerin hat insoweit

ausgeführt, daß die Anmelderin bereits vor Einlegung der Beschwerde vom

11.10.1999 umfirmiert habe und mangels Interesse an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens diese zurückgenommen habe. Dieser zeitliche Ablauf wird

von der Beschwerdegegnerin bestritten. Auch der Senat sieht keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Umfirmierung bereits vor Beschwerdeeinlegung

erfolgt ist. Aus dem von der Beschwerdegegnerin übergebenen Handelsregisterauszug ergibt sich, daß durch Gesellschaftsbeschluß vom 9. November 1999 beschlossen worden ist, Gegenstand und Firma der Beschwerdeführerin zu ändern.

Dieser Zeitpunkt liegt nach der Einlegung der Beschwerde. Weitere Anhaltspunkte

dafür, daß die Anmelderin intern bereits vor dem 11. Oktober 2000 entsprechende

Entscheidungen hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit getroffen hätte, gibt es nicht.

Im übrigen hätte die Anmelderin auch nach Änderung ihrer Firma die Marke im

Falle des Obsiegens mit der Beschwerde vermarkten können, so daß auch dann

ein Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens hätte bestehen können.

Winkler

Dr. Albrecht

Dr. Hock

Cl

Abb. 1

Abb. 2