Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 17.01.2001 – 29 W (pat) 382/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 396 44 810

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den

Richter Baumgärtner und den Richter Guth

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird

verworfen.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Gegen die für Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 eingetragene Wortmarke

396 44 810

"F1-ONLINE"

ist Widerspruch eingelegt worden aus den prioritätsälteren Marken Nr 395 39 437

"T-Online", IR 641 610 "F 1 Formula 1", 2 072 747 "FIA FORMULA 1 WORLD

CHAMPIONSHIP" und 395 00 013 "F 1".

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluß vom 5. Oktober 1999 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes die

Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke

395 00 013 "F 1" angeordnet und die weiteren Widersprüche zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat die aus der Marke 395 39 437 "T-Online" Widersprechende Erinnerung eingelegt. Mit Beschluß vom 4. Juli 2000 hat die Markenstelle

durch einen Beamten des höheren Dienstes festgestellt, daß die Erinnerung der

Widersprechenden gegenstandslos sei, weil die Inhaber der jüngeren Marke gegen den Beschluß vom 5. Oktober 1999 keine Erinnerung eingelegt haben und die

Löschungsanordnung rechtskräftig geworden sei.

Am 2. Oktober 2000 ist ein mit "Beschwerde" überschriebener Schriftsatz beim

Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, in dem ausgeführt wird, daß die

angegriffene Marke mit der Widerspruchsmarke 395 39 437 "T-Online" nicht verwechselbar sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist unzulässig.

Der von dem Mitinhaber der

jüngeren Marke Herrn P… unterzeichnete Schriftsatz vom 29. September 2000 nennt zwar das Datum des angegriffenen Beschlusses nicht und bezeichnet den angegriffenen Beschluß auch sonst

nicht näher. Nach dem Wortlaut und Inhalt des Schriftsatzes, wegen der zeitlichen

Nähe zum Beschluß vom 4. Juli 2000 und der Zahlung einer Beschwerdegebühr

ist aber davon auszugehen, daß es sich um eine Beschwerde gegen den Feststellungsbeschluß vom 4. Juli 2000 handelt.

Herr P… kann auch als einer von mehreren Inhabern der jüngeren Marke im

Falle der hier vorliegenden notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) wirksam

Beschwerde einlegen (vgl Althammer/Ströbele, § 66 Rn 21), so daß die Fragen,

ob und inwieweit seine Ernennung zum "Schriftführer" durch den vorherigen

Zustellungsbevollmächtigten wirksam war und welchen Umfang die Vollmacht von

Herrn

P…

hat,

dahingestellt

bleiben

können.

Ebenso

kann

dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Beschluß ordnungsgemäß zugestellt

worden ist und die Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt hat. Jedenfalls fehlt es an

einem Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde. Der angefochtene Beschluß

der Markenstelle vom 4. Juli 2000 ist auf die Erinnerung einer Widersprechenden

ergangen und trifft lediglich rein deklaratorisch die Feststellung, daß sich die

Erinnerung erledigt habe, weil die Anordnung der Löschung durch einen Beschluß,

der von den Inhabern der jüngeren Marke eigenständig hätte angegriffen werden

können, rechtskräftig erfolgt sei. Der angefochtene Feststellungsbeschluß

beschwert (anders als der Beschluß des Beamten des gehobenen Dienstes vom

5. Oktober 1999 bzgl der angeordneten Löschung, gegen die sich die vorliegende

Beschwerde

inhaltlich

auch

nicht

richtet)

darum

die

Inhaber der jüngeren Marke weder formal durch Zurückweisung eines Antrags im

Tenor des Beschlusses noch durch eine zu Lasten der Inhaber der jüngeren

Marke getroffene Regelung noch durch die Begründung (vergleichbar mit der

deklaratorischen Feststellung der Erledigung der Hauptsache bei beidseitiger

Erledigungserklärung oder der Feststellung der Gegenstandslosigkeit von

Entscheidungen infolge Klagerücknahme nach § 269 Abs 3 ZPO).

Es entspricht der Billigkeit, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71

Abs 3 MarkenG anzuordnen. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist nur im

Ausnahmefall angebracht, wobei Voraussetzung nicht ein vorwerfbarer Fehler eines Beamten des Deutschen Patent- und Markenamts ist. Entscheidend ist vielmehr lediglich, daß es aufgrund der besonderen Umstände des Verfahrens unbillig

wäre, die Gebühr einzubehalten (vgl Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz,

6. Aufl, § 71 Rn 37, 38). Dies ist hier nach Abwägung aller Umstände der Fall.

Dem Feststellungsbeschluß des Erinnerungsprüfers, der den Inhabern der angegriffenen Marke zugestellt wurde, ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, obwohl

dieser Beschluß keine materielle Rechtskraft entfalten kann. Vor allem aber enthält die ansonsten recht ausführliche Rechtsmittelbelehrung keinen Hinweis, daß

zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde gehört, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluß beschwert ist. Aufgrund dieser Umstände konnten sich die rechtsunkundigen Inhaber der angegriffenen Marke veranlaßt sehen, gegen diesen Beschluß vorzugehen, zumal dieser in seiner Begründung die Löschung der Marke erwähnte und der Beschluß in einem Verfahren

ergangen ist, das die Erinnerung einer Widersprechenden gegen die Zurückweisung ihres Widerspruches zum Gegenstand hatte.

Meinhardt

Baumgärtner

Guth

Cl/Hu