Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 18.01.2001 – 17 W (pat) 38/99
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Januar 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 44 37 079.2-34
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Greis, der Richterin
Püschel sowie des Richters Dipl.-Ing. Schuster 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde und der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
1. Die am 17. Oktober 1994 beim Deutschen Patentamt unter Inanspruchnahme
dreier
japanischer Prioritäten vom 18. Oktober 1993
(JP 5-284002), vom
1. November 1993 (JP 5-296134) und vom 5. Juli 1994 (JP 6-175923) eingereichte Patentanmeldung P 44 37 079.2-34 mit der Bezeichnung
„Schiebeschalter“
wurde durch die Prüfungsstelle
für Klasse H01H mit Beschluß vom
27. September 1999 zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, der angemeldete Gegenstand beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Außerdem werde
der von der Anmelderin gestellte Antrag auf Anhörung abgelehnt, denn bei dem
vorliegenden einfachen Sachverhalt seien keine Fragen mehr offen gewesen, zu
deren Klärung es einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte. Die Sachdienlichkeit einer Anhörung sei somit zu verneinen. Gegen diesen Beschluß richtet sich
die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihr Patentbegehren mit Haupt- und
Hilfsantrag weiterverfolgt. Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgenden
Wortlaut:
"Schiebeschalter mit:
einem Gehäuse (101, 109, 201, 209, 301, 309, 401, 409, 501, 509), das eine Isolierbasis (101, 201, 301, 401, 501) und eine Isolierplatte (109, 209, 309,
409, 509) aufweist,
einem Knopf (104, 204, 304, 404, 504), der aus einem Schlitz (103, 203, 303, 403,
503) in der Isolierbasis (101, 201, 301, 401, 501) hervorragt,
einem Schiebekörper (105, 205, 305, 405, 505), der in der Isolierbasis (101, 201,
301, 401, 501) zusammen mit dem Knopf (104, 204, 304, 404, 504)
schiebbar gelagert ist und einen Leiter (107, 207, 307, 407, 507) aufweist,
eine Mehrzahl fest angeordneter Kontaktteile (108, 208, 308, 408, 508) in der Isolierbasis, die mit dem Leiter des Schiebekörpers (105, 205, 305, 405, 505)
in Schleifkontakt stehen können,
wobei die Kontaktteile (108, 208, 308, 408, 508) durch mindestens eine Öffnung
(109a, 209a, 309a, 409a, 509a) der Isolierplatte (109, 209, 309, 409, 509)
herausragen,
dadurch gekennzeichnet, daß
die Kontaktteile (108, 208, 308, 408, 508) in dem aus der Isolierplatte (109, 209,
309, 409, 509) herausragenden Teil als Steckerfahnen (108b, 208b, 308b,
408b, 508b) ausgebildet sind,
die Isolierplatte (109, 209, 309, 409, 509) ein Leitelement (110, 210, 310, 410,
510) aufweist, das mit den Steckerfahnen (108b, 208b, 308b, 408b, 508b)
zum Führen der Aufsteckbewegung zusammenwirkt, und wobei
die Kontaktteile (108, 208, 308, 408, 508) mit Tragstücken (108a, 208a, 308a,
408a, 508a) ausgestattet sind, die an korrespondierenden Abschnitten der
Isolierbasis (101a, 301a, 401B, 501B) und/oder der Isolierplatte (210a,
309a, 409A, 509a) gehaltert und entgegen der Richtung der Aufsteckbewegung abgestützt sind."
Wegen der abhängigen Patentansprüche 2 bis 13 wird auf die Akte verwiesen.
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags unterscheidet sich von dem Hauptantrag dadurch, daß an das letzte Merkmal des letzteren angefügt ist:
„wobei an den festen Kontaktteilen (408, 508) untere Fortsätze
(408d, 508d) vorgesehen sind, an bzw in der Oberkante der Basis
(401, 501) Nuten (401B, 501B) vorgesehen sind, in welche die
unteren Fortsätze (408d, 508d) mit festem Sitze einsteckbar sind,
und die festen Kontaktteile (408, 508) durch Einstecken der unteren Fortsätze (408d, 508d) in die Oberkanten-Nuten (401B, 501B)
entgegen der Federkraft der Feder (406, 506) vorläufig festlegbar
sind.“
Dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag schließen sich die abhängigen Ansprüche 1 bis
10 des Hauptantrags sowie dessen Ansprüche 12 und 13 als neue Ansprüche 11
und 12 an.
2. Im Beschwerdeverfahren wurden u.a. folgende Druckschriften in Betracht gezogen (unter Beibehaltung der eingeführten Numerierung):
[1]
[2]
[3]
DE 40 40 060 A1
DE 39 17 637 C2
DE 40 17 453 C2
[5]
[6]
DE 92 12 062 U1
DE 30 14 875 A1.
3. Die beschwerdeführende Anmelderin trägt vor, der Fachmann gelange selbst
durch "mosaikartiges Zusammenklauben" von Merkmalen aus unterschiedlichen
Entgegenhaltungen nicht zum angemeldeten Gegenstand, alleine schon deshalb,
weil aus dem Stand der Technik keine am Schaltergehäuse abgestützten "Tragstücke" von Steckerfahnen bekannt seien. Überdies würde der Fachmann als
Techniker oder Betriebsingenieur nicht aus unterschiedlichen und teilweise komplizierten Darstellungen in Druckschriften Einzelmerkmale abstrahieren. Weiterhin
sei zu berücksichtigen, daß es sich beim angemeldeten Schalter um einen einfachen Massenartikel für den Automobilbau handle, bei dem bereits kleinste Verbesserungen große wirtschaftliche Bedeutung hätten.
Die Anmelderin macht außerdem geltend, der Zurückweisungsbeschluß sei ergangen, ohne daß die beantragte Anhörung stattgefunden habe. Es sei aber allgemein anerkannt, daß die Durchführung zumindest einer Anhörung im Erteilungsverfahren grundsätzlich sachdienlich sei.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Patentansprüche 2 bis 13, eingegangen am 14. März 2000,
Beschreibung Seiten 2, 2a, eingegangen am 14. März 2000,
ursprünglich eingereichte Seiten 1, 3 bis 26,
ursprünglich eingereichte 46 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis
27,
hilfsweise
mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag und den Ansprüchen 2 bis 10 wie
Hauptantrag, dortiger Anspruch 11 gestrichen und die dortigen
Ansprüche 12 und 13 als neue Ansprüche 11 und 12 mit geändertem Rückbezug, übrige noch anzupasende Unterlagen wie
Hauptantrag;
Zudem beantragt sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der angemeldete Gegenstand
nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).
Die Anmeldung betrifft einen Schiebeschalter, wie er bspw. im Automobilbau als
Schalter für die Innenbeleuchtung eingesetzt wird. Gemäß Anspruch 1 besitzt der
Schalter ein Gehäuse und einen Schieber mit Betätigungsknopf, durch den die
Anschlüsse des Schalters, vorliegend „Kontaktteile“ genannt, miteinander elektrisch verbindbar sind. Diese Festkontakte sind als Steckerfahnen aus dem Gehäuse herausgeführt und von einer Führungshülse ("Leitelement") für das
Steckergegenstück umgeben. Außerdem sollen sie ein "Tragstück" aufweisen, mit
dem sie sich am Gehäuse zur Sicherung gegen Beschädigungen beim Ein- und
Ausstecken abstützen.
Gemäß Hilfsantrag sind darüberhinaus an den „Kontaktteilen“ Fortsätze vorgesehen, die in entsprechende Nuten des Gehäuses einsteckbar sind. Damit werden
die Kontaktfahnen im Zuge des Montagevorgangs positioniert und am Gehäuse
festgelegt.
1. Hauptantrag
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 (Hauptantrag), gegen dessen
Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist neu; keine der entgegengehaltenen
Druckschriften beschreibt einen Schalter, der alle Anspruchsmerkmale aufweist.
Für den Fachmann ergibt er sich aber naheliegenderweise aus dem Stand der
Technik. Dieser Fachmann durchschnittlichen Könnens befaßt sich mit der Entwicklung und Konstruktion von Schaltern für Kraftfahrzeuge. Er ist jedoch nicht -
wie die Anmelderin meint - etwa nur ein Techniker oder ein Betriebsingenieur,
dessen Wissen sich auf ein enges Arbeitsgebiet beschränkt. Er braucht für seine
tägliche Arbeit einen guten Überblick über die aus dem Stand der Technik bekannten Konstruktionsprinzipien und die damit verbundenen Fertigungstechniken
und muß in der Lage sein, diesbezüglich Überlegungen anzustellen, wie er vorteilhafte Konstruktionsmerkmale eines bekannten Schalters für seine Zwecke nutzbar
machen kann, denn schließlich wird er daran gemessen, daß der von ihm konstruierte Schalter rationell und kostengünstig herstellbar ist. Was hierbei alles in
seinem Blickfeld liegt, belegen die im Verfahren befindlichen Druckschriften, die
genau die Breite des Spektrums einschlägiger Schalter und zugehöriger Fertigungstechniken widerspiegeln und die entsprechend auszuwerten der Fachmann
in der Lage sein muß. Ein solcher Fachmann hat deshalb typischerweise einen
Fachhochschulabschluß in Elektrotechnik und mehrjährige Berufspraxis im Konstruktionsbüro bei der Entwicklung einschlägiger Schalter.
In der Druckschrift [1] ist anhand der Figur 10 ein einschlägiger Schiebeschalter
beschrieben, bei dem im Grundkörper 1 ein Schieber 5 mit Knopf 4 vorgesehen
ist, mit dem ein federbelastetes Leiterstück 6, 7 über Festkontakte 15 verschoben
wird, so daß fallweise zwei der Festkontakte 15 elektrisch miteinander verbunden
werden. Abgedeckt wird der Schalter durch einen Deckel 11. Die Festkontakte 15
werden aus dem Gehäuse 1 herausgeführt und haben zu diesem Zweck Abwinklungen, die von entsprechenden Ausnehmungen 13 im Gehäuse 1 aufgenommen
werden. Die mittlere Abwinklung stützt sich dabei als „Tragteil“ am Deckel 11 ab,
denn nach den Ausführungsbeispielen vorliegender Anmeldung werden mit
„Tragteile“ diejenigen Partien der Kontaktstreifen bezeichnet, die sich am Gehäuse
oder am Deckel abstützen oder dort zumindest anliegen (vgl die mit den Endziffern 08a bezeichneten Elemente in den Figuren und insbesondere Figur 22
Ziff 608). Was den Anschluß des bekannten Schalters an eine Stromquelle und an
einen Verbraucher anbelangt, so ist in Druckschrift [1] (Sp 2 Z 47 bis 54) ausgeführt, daß die herausstehenden Kontakte 15 "materialeinheitlich" mit einer "Stromschiene" einer sonstigen elektrischen Schaltung verbunden sein können.
Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 somit dadurch, daß die Festkontakte als "Steckerfahnen" ausgebildet sind und zur Sicherung der Steckbewegung ein "Leitelement" vorgesehen
ist.
Die Verbindung des aus Druckschrift [1] bekannten Schalters über eine Leiterbahn
oder "Stromschiene" in einer speziellen Schaltung, auf die der Schalter dann ausschließlich ausgerichtet ist, gibt dem Fachmann Veranlassung, nach anderen Anschlußmöglichkeiten Ausschau zu halten, die einen flexibleren Einsatz unabhängig
von vorhandenen Stromschienen oder den mechanischen Gegebenheiten spezieller Schaltungen ermöglichen. Hierzu lehrt Druckschrift [2], einschlägige Schalter, insbesondere für den Kraftfahrzeugbereich mit einem durch eine Führungshülse ("Mantel 38") geschützten Steckanschluß zu versehen (Figur 3 iVm Sp 2
Z 10 - 14 und 50 - 53). Mit dieser Maßnahme ist der Fachmann aber auch bereits
beim Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 angelangt, denn mehr besagt
dieser nicht.
Daß bei Steckverbindungen mit relativ dünnen Kontaktstiften oder -zungen eine
Sicherung der Aufsteckbewegung durch entsprechende Führungshülsen erfolgen
muß und die Kontakte gegen etwas Festes abzustützen sind, damit sie sich beim
wiederholten Ein- und Ausstecken nicht verbiegen, gehört im übrigen zum Grundwissen des einschlägigen Fachmanns, vgl. bspw. auch Druckschrift [3] Figur 1
iVm ihrer Beschreibung und Sp 2 Z 29 - 37. Ebenso beschreibt auch Druckschrift
[5] anhand der Figur 1 einen als Flachstecker mit Führungshülse ausgebildeten
Schalter für den Einsatz in Kraftfahrzeugen.
Die Tatsache, daß es sich bei Schaltern für den Automobilbereich um Massenartikel, zumindest aber um Produkte handelt, die einem hohen Kostendruck ausgesetzt sind, kann im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung führen. Bei
der vorliegenden Anwendung von Maßnahmen, die dem Fachmann bekannt und
geläufig sind, ist weder eine überraschende Wirkung noch eine entwicklungsraffende Leistung zu erkennen noch lassen sich sonstige besondere, für „erfinderische Tätigkeit“ sprechende Umstände ausmachen. Die anmeldungsgemäße
Schalterkonstruktion folgt nämlich insoweit einer Zwangsläufigkeit, als sie durch
die Vorgaben des Kfz-Herstellers und die folgerichtige Anwendung einfacher, bekannter Maßnahmen bedingt ist. Das pauschale Argument „Massenartikel“ alleine
reicht jedenfalls als Indiz für erfinderische Tätigkeit hier nicht aus. Weitere Umstände, die dies im einzelnen begründen könnten, hat die Anmelderin auch nicht
geltend gemacht.
2. Hilfsantrag
Die im ebenfalls zulässigen Anspruch 1 nach Hilfsantrag enthaltene Anfügung an
den Anspruch 1 gemäß Hauptantrag betrifft den weiteren Problemkreis der möglichst einfachen Montage des in Rede stehenden Schalters.
Bei einschlägigen Schaltern, vgl Druckschrif [1] Figur 10 mit Beschreibung, wird
die bewegliche Kontaktbrücke an die Festkontakte mittels einer Feder angedrückt,
die sich über den Schieber mit Schaltknopf letztlich am Gehäusedeckel abstützt
und so die Festkontakte samt Gehäuseunterteil und den Gehäusedeckel auseinander drückt. Beim Zusammenbau müssen diese Teile gegen die Federkraft korrekt positioniert, an die Festkontakte angedrückt und anschließend der Deckel
befestigt werden. Der Fachmann muß daher zwangsläufig Überlegungen anstellen, wie er diese Teile beim Zusammenbau zusammenhalten und insbesondere
dabei die langgestreckten und gewinkelten Kontaktteile fixieren kann, damit sie
nicht verrutschen. Hierzu entnimmt der Fachmann der Druckschrift [6], den Kontaktfinger 1 mit entsprechenden Befestigungsflächen 2 und ggfs. einer Sperrklinke 4, dh mit „Fortsätzen“ iS vorliegender Anmeldung zu versehen, um mit geringem fertigungstechnischen Aufwand eine zuverlässige Lagesicherung der
Kontakte in entsprechenden Ausnehmungen zu erreichen (Seite 5 Zeilen 16 bis 20
iVm Seite 6 Zeilen 9 bis 11). Damit gelangt der Fachmann, indem er dieser bekannten handwerklichen Routine folgt, auch zum Gegenstand des Anspruchs 1
nach Hilfsantrag, ohne daß es einer erfinderischen Tätigkeit bedurfte.
3. Der jeweilige Patentanspruch 1 nach Haupt- wie auch nach Hilfsantrag ist somit
nicht gewährbar. Mit ihm fallen auch die verbleibenden abhängigen Ansprüche,
die zur Überzeugung des Senats ebenfalls nichts enthalten was als patentfähig
unter Schutz gestellt werden könnte. Gegenteiliges hat — soweit es über den
Hilfsantrag hinausgeht — auch die Anmelderin nicht geltend gemacht.
4. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird aus folgenden Gründen zurückgewiesen:
Der Senat kann nach § 80 Abs 3 PatG die Rückzahlung der Beschwerdegebühr
(§ 73 Abs 3 PatG) anordnen, wenn es der Billigkeit entspricht. Ein solcher Grund
liegt hier aber nicht vor.
Zwar hat die Prüfungsstelle, im Hinblick auf die Druckschriften [1] und [2], die Anmeldung zurückgewiesen, ohne die hilfsweise beantragte Anhörung durchzuführen, und dies damit begründet, daß wegen des einfachen technischen Sachverhalts keine Fragen mehr offen seien und die Sachdienlichkeit einer solchen Anhörung zu verneinen sei. Nachdem sie aber im vorausgegangenen Bescheid, gestützt auf eine ausführliche Recherche, zum angemeldeten Gegenstand, insbesondere zu allen Patentansprüchen im einzelnen Stellung genommen und dargelegt hatte, daß mit der Zurückweisung der Anmeldung zu rechnen sei, und die
Anmelderin in der Folge einen Anspruch 1 vorgelegt hat, bei dem lediglich Merkmale der vormaligen, bereits beschiedenen Ansprüche 2 und 12 aufgenommen
worden waren, konnte die Prüfungsstelle davon ausgehen, daß der Sachstand
sich nicht geändert hatte und die unterschiedlichen Auffassungen über den angemeldeten Gegenstand weiter fortbestehen würden. Zwar entspricht es guter Gepflogenheit, auch in solchen Fällen eine (erstmalige) Anhörung durchzuführen,
jedoch sieht sich der Senat in seiner Kontrollmöglichkeit im Hinblick auf den unbestimmten Rechtsbegriff der „Sachdienlichkeit“ auf die Überprüfung beschränkt, ob
die Prüfungsstelle den ihr hier zustehenden Beurteilungsspielraum verkannt hat,
oder ob sonstige Rechtsverstöße vorliegen (vgl BPatGE 26, 44, 51f sowie die Entscheidung des 23. Senats 23 W (pat) 35/97 v 23.10.98, Orientierungssatz in juris).
Dies kann, wie vorstehend dargelegt, im vorliegenden Fall nicht festgestellt
werden. Unabhängig davon fehlt es auch an der erforderlichen Kausalität
zwischen dem von der Anmelderin gerügten Fehlverhalten der Prüfungsstelle und
der Notwendigkeit einer Beschwerdeeinlegung.
Greis
Püschel
Schuster
VRi Grimm ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert.
Greis
Hu