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BPatG Beschluss vom 18.01.2001 – 17 W (pat) 38/99

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. Januar 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 44 37 079.2-34

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Greis, der Richterin

Püschel sowie des Richters Dipl.-Ing. Schuster 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde und der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

1. Die am 17. Oktober 1994 beim Deutschen Patentamt unter Inanspruchnahme

dreier

japanischer Prioritäten vom 18. Oktober 1993

(JP 5-284002), vom

1. November 1993 (JP 5-296134) und vom 5. Juli 1994 (JP 6-175923) eingereichte Patentanmeldung P 44 37 079.2-34 mit der Bezeichnung

„Schiebeschalter“

wurde durch die Prüfungsstelle

für Klasse H01H mit Beschluß vom

27. September 1999 zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, der angemeldete Gegenstand beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Außerdem werde

der von der Anmelderin gestellte Antrag auf Anhörung abgelehnt, denn bei dem

vorliegenden einfachen Sachverhalt seien keine Fragen mehr offen gewesen, zu

deren Klärung es einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte. Die Sachdienlichkeit einer Anhörung sei somit zu verneinen. Gegen diesen Beschluß richtet sich

die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihr Patentbegehren mit Haupt- und

Hilfsantrag weiterverfolgt. Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgenden

Wortlaut:

"Schiebeschalter mit:

einem Gehäuse (101, 109, 201, 209, 301, 309, 401, 409, 501, 509), das eine Isolierbasis (101, 201, 301, 401, 501) und eine Isolierplatte (109, 209, 309,

409, 509) aufweist,

einem Knopf (104, 204, 304, 404, 504), der aus einem Schlitz (103, 203, 303, 403,

503) in der Isolierbasis (101, 201, 301, 401, 501) hervorragt,

einem Schiebekörper (105, 205, 305, 405, 505), der in der Isolierbasis (101, 201,

301, 401, 501) zusammen mit dem Knopf (104, 204, 304, 404, 504)

schiebbar gelagert ist und einen Leiter (107, 207, 307, 407, 507) aufweist,

eine Mehrzahl fest angeordneter Kontaktteile (108, 208, 308, 408, 508) in der Isolierbasis, die mit dem Leiter des Schiebekörpers (105, 205, 305, 405, 505)

in Schleifkontakt stehen können,

wobei die Kontaktteile (108, 208, 308, 408, 508) durch mindestens eine Öffnung

(109a, 209a, 309a, 409a, 509a) der Isolierplatte (109, 209, 309, 409, 509)

herausragen,

dadurch gekennzeichnet, daß

die Kontaktteile (108, 208, 308, 408, 508) in dem aus der Isolierplatte (109, 209,

309, 409, 509) herausragenden Teil als Steckerfahnen (108b, 208b, 308b,

408b, 508b) ausgebildet sind,

die Isolierplatte (109, 209, 309, 409, 509) ein Leitelement (110, 210, 310, 410,

510) aufweist, das mit den Steckerfahnen (108b, 208b, 308b, 408b, 508b)

zum Führen der Aufsteckbewegung zusammenwirkt, und wobei

die Kontaktteile (108, 208, 308, 408, 508) mit Tragstücken (108a, 208a, 308a,

408a, 508a) ausgestattet sind, die an korrespondierenden Abschnitten der

Isolierbasis (101a, 301a, 401B, 501B) und/oder der Isolierplatte (210a,

309a, 409A, 509a) gehaltert und entgegen der Richtung der Aufsteckbewegung abgestützt sind."

Wegen der abhängigen Patentansprüche 2 bis 13 wird auf die Akte verwiesen.

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags unterscheidet sich von dem Hauptantrag dadurch, daß an das letzte Merkmal des letzteren angefügt ist:

„wobei an den festen Kontaktteilen (408, 508) untere Fortsätze

(408d, 508d) vorgesehen sind, an bzw in der Oberkante der Basis

(401, 501) Nuten (401B, 501B) vorgesehen sind, in welche die

unteren Fortsätze (408d, 508d) mit festem Sitze einsteckbar sind,

und die festen Kontaktteile (408, 508) durch Einstecken der unteren Fortsätze (408d, 508d) in die Oberkanten-Nuten (401B, 501B)

entgegen der Federkraft der Feder (406, 506) vorläufig festlegbar

sind.“

Dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag schließen sich die abhängigen Ansprüche 1 bis

10 des Hauptantrags sowie dessen Ansprüche 12 und 13 als neue Ansprüche 11

und 12 an.

2. Im Beschwerdeverfahren wurden u.a. folgende Druckschriften in Betracht gezogen (unter Beibehaltung der eingeführten Numerierung):

[1]

[2]

[3]

DE 40 40 060 A1

DE 39 17 637 C2

DE 40 17 453 C2

[5]

[6]

DE 92 12 062 U1

DE 30 14 875 A1.

3. Die beschwerdeführende Anmelderin trägt vor, der Fachmann gelange selbst

durch "mosaikartiges Zusammenklauben" von Merkmalen aus unterschiedlichen

Entgegenhaltungen nicht zum angemeldeten Gegenstand, alleine schon deshalb,

weil aus dem Stand der Technik keine am Schaltergehäuse abgestützten "Tragstücke" von Steckerfahnen bekannt seien. Überdies würde der Fachmann als

Techniker oder Betriebsingenieur nicht aus unterschiedlichen und teilweise komplizierten Darstellungen in Druckschriften Einzelmerkmale abstrahieren. Weiterhin

sei zu berücksichtigen, daß es sich beim angemeldeten Schalter um einen einfachen Massenartikel für den Automobilbau handle, bei dem bereits kleinste Verbesserungen große wirtschaftliche Bedeutung hätten.

Die Anmelderin macht außerdem geltend, der Zurückweisungsbeschluß sei ergangen, ohne daß die beantragte Anhörung stattgefunden habe. Es sei aber allgemein anerkannt, daß die Durchführung zumindest einer Anhörung im Erteilungsverfahren grundsätzlich sachdienlich sei.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Patentansprüche 2 bis 13, eingegangen am 14. März 2000,

Beschreibung Seiten 2, 2a, eingegangen am 14. März 2000,

ursprünglich eingereichte Seiten 1, 3 bis 26,

ursprünglich eingereichte 46 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis

27,

hilfsweise

mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag und den Ansprüchen 2 bis 10 wie

Hauptantrag, dortiger Anspruch 11 gestrichen und die dortigen

Ansprüche 12 und 13 als neue Ansprüche 11 und 12 mit geändertem Rückbezug, übrige noch anzupasende Unterlagen wie

Hauptantrag;

Zudem beantragt sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der angemeldete Gegenstand

nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).

Die Anmeldung betrifft einen Schiebeschalter, wie er bspw. im Automobilbau als

Schalter für die Innenbeleuchtung eingesetzt wird. Gemäß Anspruch 1 besitzt der

Schalter ein Gehäuse und einen Schieber mit Betätigungsknopf, durch den die

Anschlüsse des Schalters, vorliegend „Kontaktteile“ genannt, miteinander elektrisch verbindbar sind. Diese Festkontakte sind als Steckerfahnen aus dem Gehäuse herausgeführt und von einer Führungshülse ("Leitelement") für das

Steckergegenstück umgeben. Außerdem sollen sie ein "Tragstück" aufweisen, mit

dem sie sich am Gehäuse zur Sicherung gegen Beschädigungen beim Ein- und

Ausstecken abstützen.

Gemäß Hilfsantrag sind darüberhinaus an den „Kontaktteilen“ Fortsätze vorgesehen, die in entsprechende Nuten des Gehäuses einsteckbar sind. Damit werden

die Kontaktfahnen im Zuge des Montagevorgangs positioniert und am Gehäuse

festgelegt.

1. Hauptantrag

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 (Hauptantrag), gegen dessen

Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist neu; keine der entgegengehaltenen

Druckschriften beschreibt einen Schalter, der alle Anspruchsmerkmale aufweist.

Für den Fachmann ergibt er sich aber naheliegenderweise aus dem Stand der

Technik. Dieser Fachmann durchschnittlichen Könnens befaßt sich mit der Entwicklung und Konstruktion von Schaltern für Kraftfahrzeuge. Er ist jedoch nicht -

wie die Anmelderin meint - etwa nur ein Techniker oder ein Betriebsingenieur,

dessen Wissen sich auf ein enges Arbeitsgebiet beschränkt. Er braucht für seine

tägliche Arbeit einen guten Überblick über die aus dem Stand der Technik bekannten Konstruktionsprinzipien und die damit verbundenen Fertigungstechniken

und muß in der Lage sein, diesbezüglich Überlegungen anzustellen, wie er vorteilhafte Konstruktionsmerkmale eines bekannten Schalters für seine Zwecke nutzbar

machen kann, denn schließlich wird er daran gemessen, daß der von ihm konstruierte Schalter rationell und kostengünstig herstellbar ist. Was hierbei alles in

seinem Blickfeld liegt, belegen die im Verfahren befindlichen Druckschriften, die

genau die Breite des Spektrums einschlägiger Schalter und zugehöriger Fertigungstechniken widerspiegeln und die entsprechend auszuwerten der Fachmann

in der Lage sein muß. Ein solcher Fachmann hat deshalb typischerweise einen

Fachhochschulabschluß in Elektrotechnik und mehrjährige Berufspraxis im Konstruktionsbüro bei der Entwicklung einschlägiger Schalter.

In der Druckschrift [1] ist anhand der Figur 10 ein einschlägiger Schiebeschalter

beschrieben, bei dem im Grundkörper 1 ein Schieber 5 mit Knopf 4 vorgesehen

ist, mit dem ein federbelastetes Leiterstück 6, 7 über Festkontakte 15 verschoben

wird, so daß fallweise zwei der Festkontakte 15 elektrisch miteinander verbunden

werden. Abgedeckt wird der Schalter durch einen Deckel 11. Die Festkontakte 15

werden aus dem Gehäuse 1 herausgeführt und haben zu diesem Zweck Abwinklungen, die von entsprechenden Ausnehmungen 13 im Gehäuse 1 aufgenommen

werden. Die mittlere Abwinklung stützt sich dabei als „Tragteil“ am Deckel 11 ab,

denn nach den Ausführungsbeispielen vorliegender Anmeldung werden mit

„Tragteile“ diejenigen Partien der Kontaktstreifen bezeichnet, die sich am Gehäuse

oder am Deckel abstützen oder dort zumindest anliegen (vgl die mit den Endziffern 08a bezeichneten Elemente in den Figuren und insbesondere Figur 22

Ziff 608). Was den Anschluß des bekannten Schalters an eine Stromquelle und an

einen Verbraucher anbelangt, so ist in Druckschrift [1] (Sp 2 Z 47 bis 54) ausgeführt, daß die herausstehenden Kontakte 15 "materialeinheitlich" mit einer "Stromschiene" einer sonstigen elektrischen Schaltung verbunden sein können.

Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden

Patentanspruchs 1 somit dadurch, daß die Festkontakte als "Steckerfahnen" ausgebildet sind und zur Sicherung der Steckbewegung ein "Leitelement" vorgesehen

ist.

Die Verbindung des aus Druckschrift [1] bekannten Schalters über eine Leiterbahn

oder "Stromschiene" in einer speziellen Schaltung, auf die der Schalter dann ausschließlich ausgerichtet ist, gibt dem Fachmann Veranlassung, nach anderen Anschlußmöglichkeiten Ausschau zu halten, die einen flexibleren Einsatz unabhängig

von vorhandenen Stromschienen oder den mechanischen Gegebenheiten spezieller Schaltungen ermöglichen. Hierzu lehrt Druckschrift [2], einschlägige Schalter, insbesondere für den Kraftfahrzeugbereich mit einem durch eine Führungshülse ("Mantel 38") geschützten Steckanschluß zu versehen (Figur 3 iVm Sp 2

Z 10 - 14 und 50 - 53). Mit dieser Maßnahme ist der Fachmann aber auch bereits

beim Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 angelangt, denn mehr besagt

dieser nicht.

Daß bei Steckverbindungen mit relativ dünnen Kontaktstiften oder -zungen eine

Sicherung der Aufsteckbewegung durch entsprechende Führungshülsen erfolgen

muß und die Kontakte gegen etwas Festes abzustützen sind, damit sie sich beim

wiederholten Ein- und Ausstecken nicht verbiegen, gehört im übrigen zum Grundwissen des einschlägigen Fachmanns, vgl. bspw. auch Druckschrift [3] Figur 1

iVm ihrer Beschreibung und Sp 2 Z 29 - 37. Ebenso beschreibt auch Druckschrift

[5] anhand der Figur 1 einen als Flachstecker mit Führungshülse ausgebildeten

Schalter für den Einsatz in Kraftfahrzeugen.

Die Tatsache, daß es sich bei Schaltern für den Automobilbereich um Massenartikel, zumindest aber um Produkte handelt, die einem hohen Kostendruck ausgesetzt sind, kann im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung führen. Bei

der vorliegenden Anwendung von Maßnahmen, die dem Fachmann bekannt und

geläufig sind, ist weder eine überraschende Wirkung noch eine entwicklungsraffende Leistung zu erkennen noch lassen sich sonstige besondere, für „erfinderische Tätigkeit“ sprechende Umstände ausmachen. Die anmeldungsgemäße

Schalterkonstruktion folgt nämlich insoweit einer Zwangsläufigkeit, als sie durch

die Vorgaben des Kfz-Herstellers und die folgerichtige Anwendung einfacher, bekannter Maßnahmen bedingt ist. Das pauschale Argument „Massenartikel“ alleine

reicht jedenfalls als Indiz für erfinderische Tätigkeit hier nicht aus. Weitere Umstände, die dies im einzelnen begründen könnten, hat die Anmelderin auch nicht

geltend gemacht.

2. Hilfsantrag

Die im ebenfalls zulässigen Anspruch 1 nach Hilfsantrag enthaltene Anfügung an

den Anspruch 1 gemäß Hauptantrag betrifft den weiteren Problemkreis der möglichst einfachen Montage des in Rede stehenden Schalters.

Bei einschlägigen Schaltern, vgl Druckschrif [1] Figur 10 mit Beschreibung, wird

die bewegliche Kontaktbrücke an die Festkontakte mittels einer Feder angedrückt,

die sich über den Schieber mit Schaltknopf letztlich am Gehäusedeckel abstützt

und so die Festkontakte samt Gehäuseunterteil und den Gehäusedeckel auseinander drückt. Beim Zusammenbau müssen diese Teile gegen die Federkraft korrekt positioniert, an die Festkontakte angedrückt und anschließend der Deckel

befestigt werden. Der Fachmann muß daher zwangsläufig Überlegungen anstellen, wie er diese Teile beim Zusammenbau zusammenhalten und insbesondere

dabei die langgestreckten und gewinkelten Kontaktteile fixieren kann, damit sie

nicht verrutschen. Hierzu entnimmt der Fachmann der Druckschrift [6], den Kontaktfinger 1 mit entsprechenden Befestigungsflächen 2 und ggfs. einer Sperrklinke 4, dh mit „Fortsätzen“ iS vorliegender Anmeldung zu versehen, um mit geringem fertigungstechnischen Aufwand eine zuverlässige Lagesicherung der

Kontakte in entsprechenden Ausnehmungen zu erreichen (Seite 5 Zeilen 16 bis 20

iVm Seite 6 Zeilen 9 bis 11). Damit gelangt der Fachmann, indem er dieser bekannten handwerklichen Routine folgt, auch zum Gegenstand des Anspruchs 1

nach Hilfsantrag, ohne daß es einer erfinderischen Tätigkeit bedurfte.

3. Der jeweilige Patentanspruch 1 nach Haupt- wie auch nach Hilfsantrag ist somit

nicht gewährbar. Mit ihm fallen auch die verbleibenden abhängigen Ansprüche,

die zur Überzeugung des Senats ebenfalls nichts enthalten was als patentfähig

unter Schutz gestellt werden könnte. Gegenteiliges hat — soweit es über den

Hilfsantrag hinausgeht — auch die Anmelderin nicht geltend gemacht.

4. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

Der Senat kann nach § 80 Abs 3 PatG die Rückzahlung der Beschwerdegebühr

(§ 73 Abs 3 PatG) anordnen, wenn es der Billigkeit entspricht. Ein solcher Grund

liegt hier aber nicht vor.

Zwar hat die Prüfungsstelle, im Hinblick auf die Druckschriften [1] und [2], die Anmeldung zurückgewiesen, ohne die hilfsweise beantragte Anhörung durchzuführen, und dies damit begründet, daß wegen des einfachen technischen Sachverhalts keine Fragen mehr offen seien und die Sachdienlichkeit einer solchen Anhörung zu verneinen sei. Nachdem sie aber im vorausgegangenen Bescheid, gestützt auf eine ausführliche Recherche, zum angemeldeten Gegenstand, insbesondere zu allen Patentansprüchen im einzelnen Stellung genommen und dargelegt hatte, daß mit der Zurückweisung der Anmeldung zu rechnen sei, und die

Anmelderin in der Folge einen Anspruch 1 vorgelegt hat, bei dem lediglich Merkmale der vormaligen, bereits beschiedenen Ansprüche 2 und 12 aufgenommen

worden waren, konnte die Prüfungsstelle davon ausgehen, daß der Sachstand

sich nicht geändert hatte und die unterschiedlichen Auffassungen über den angemeldeten Gegenstand weiter fortbestehen würden. Zwar entspricht es guter Gepflogenheit, auch in solchen Fällen eine (erstmalige) Anhörung durchzuführen,

jedoch sieht sich der Senat in seiner Kontrollmöglichkeit im Hinblick auf den unbestimmten Rechtsbegriff der „Sachdienlichkeit“ auf die Überprüfung beschränkt, ob

die Prüfungsstelle den ihr hier zustehenden Beurteilungsspielraum verkannt hat,

oder ob sonstige Rechtsverstöße vorliegen (vgl BPatGE 26, 44, 51f sowie die Entscheidung des 23. Senats 23 W (pat) 35/97 v 23.10.98, Orientierungssatz in juris).

Dies kann, wie vorstehend dargelegt, im vorliegenden Fall nicht festgestellt

werden. Unabhängig davon fehlt es auch an der erforderlichen Kausalität

zwischen dem von der Anmelderin gerügten Fehlverhalten der Prüfungsstelle und

der Notwendigkeit einer Beschwerdeeinlegung.

Greis

Püschel

Schuster

VRi Grimm ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert.

Greis

Hu