Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 22.01.2001 – 10 W (pat) 46/00
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent EP 590 10 526
wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Bühring sowie die
Richterinnen Dr. Schermer und Schuster 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
E… S… hatte am 21. Dezember 1990 ein europäisches Patent mit der
Bezeichnung
"Ballschläger, insbes Tennisschläger"
angemeldet, dessen Erteilung am 2. Oktober 1998 veröffentlicht wurde. Der Patentinhaber hat die 7. Jahresgebühr bezahlt.
Mit Bescheid vom 7. April 1998, abgesandt am 24. April 1998, übermittelte das
Patentamt an den Patentinhaber eine Nachricht gemäß § 17 Absatz 3
Patentgesetz hinsichtlich der 8. Jahresgebühr. Die Gebühr wurde innerhalb der
Viermonatsfrist, die am 31. August 1998 endete, nicht bezahlt.
Am 30. Dezember 1998 zahlte der Patentinhaber die 8. Jahresgebühr und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe erst kürzlich erfahren, daß
das deutsche Patent P 40 14 999.4 mit Erteilung des europäischen Patents
rechtlich außer kraft sei. Als die 8. Jahresgebühr für das europäische Patent fällig
gewesen sei, habe er mit seinem Patentanwalt telefoniert, den er ansonsten wegen Geldmangels nicht beauftragt gehabt habe. Dieser habe ihm geraten, die
deutsche Erstanmeldung fallen zu lassen, da der europäische Schutzumfang
umfassender sei. Er, der Patentinhaber, habe aber das Ur-Patent nicht aufgeben
wollen und habe deshalb in Unkenntnis der Konsequenz auf die Zahlung der
8. Jahresgebühr verzichtet.
Mit Bescheid vom 22. Juli 1999 wies das Patentamt den Patentinhaber darauf hin,
daß der Wiedereinsetzungsantrag aussichtslos sei, da er die Gebühr entgegen
dem Rat des Patentanwalts bewußt nicht gezahlt habe.
Durch Beschluß vom 14. Februar 2000 hat das Patentamt den Wiedereinsetzungsantrag unter Bezugnahme auf den oben genannten Bescheid vom
22. Juli 1999 zurückgewiesen.
Mit der Beschwerde macht der Patentinhaber geltend, das Patentamt habe die zur
Wiedereinsetzung vorgetragenen persönlichen und wirtschaftlichen Gründe nicht
ausreichend berücksichtigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 26. März 2000 Bezug genommen.
Der Patentinhaber beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II.
Die Beschwerde des Patentinhabers ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne
Erfolg. Das Patentamt hat den Wiedereinsetzungsantrag des Patentinhabers zu
Recht zurückgewiesen (§ 123 PatG).
1. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt. Die Beschwerdefrist nach § 73 Abs. 2
S. 1 PatG wird nur in Lauf gesetzt, wenn die angefochtene Entscheidung ordnungsgemäß (§ 127 PatG) zugestellt worden ist (Busse, Patentgesetz, 5. Auflage,
§ 73 Rdnr. 92). Der patentamtliche Beschluß vom 14. Februar 2000 ist dem Patentinhaber offenbar zugegangen; der Tag der Absendung des Beschlusses an
den Patentinhaber und damit auch seiner Zustellung läßt sich nach der Aktenlage
aber nicht mehr
feststellen. Das vom Patentinhaber angegebene Datum
7. März 2000
ist deshalb als Zustellungszeitpunkt anzunehmen. Die am
28. März 2000 eingegangene Beschwerde ist damit rechtzeitig eingelegt.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 123 Abs. 1 PatG gewährt, wenn eine dem Patentamt gegenüber einzuhaltende Frist, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ohne Verschulden versäumt worden ist.
Die viermonatige Frist des § 17 Abs. 3 S. 3 PatG hinsichtlich der 8. Jahresgebühr
ist versäumt. Die am 24. April 1998 mittels eingeschriebenen Briefes abgesandte
Nachricht gilt gemäß § 4 Abs. 1 VwZG mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post,
also am 27. April 1998 als zugestellt. Ausgehend von diesem Zustellungszeitpunkt
hätte die 8. Jahresgebühr mit dem Zuschlag - insgesamt DM 440,-- bis zum Ende
des 4. Monats nach Zugang, also bis 31. August 1998, bezahlt werden müssen.
Der Patentinhaber hat innerhalb dieses Zeitraums keine Zahlungen auf die
8. Jahresgebühr geleistet.
Zur Beseitigung dieses Rechtsnachteils hat der Patentinhaber mit Schriftsatz vom
29. Dezember 1998, eingegangen beim Patentamt am 30. Dezember 1998, Wiedereinsetzung beantragt und auch die versäumte Zahlung der 8. Jahresgebühr mit
Zuschlag nachgeholt. Nach dem Vortrag des Patentinhabers ist dabei die
Wiedereinsetzungsfrist von zwei Monaten (§ 123 Abs. 2 PatG) gewahrt. Er sei am
10. Dezember 1998 von seinem Anwalt über das Erlöschen des Patents und damit
auch über die Versäumung der Zahlungsfrist, gleichzeitig auch über die Notwendigkeit, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, informiert worden. Dieser
Vortrag mag für die Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist ausreichen.
Die Entscheidung dieser Frage kann aber letztlich dahin stehen. Denn die innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragenen Tatsachen lassen erkennen, daß
die Frist des § 17 Abs. 3 S. 3 PatG nicht ohne Verschulden des Patentinhabers
versäumt worden ist. Ob ein Verschulden im Sinne des § 123 Abs. 1 PatG, der
sachlich § 233 ZPO entspricht, vorliegt, ist nach dem objektiv abstrakten Maßstab
des § 276 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu beurteilen. Das Maß der
Sorgfalt ist nach den subjektiven Verhältnissen des Betroffenen und den besonderen Umständen des Einzelfalls, also konkret verfahrensbezogen, zu ermitteln
Der Patentinhaber ist, wie sich aus seinen Schriftsätzen ergibt, in Patentsachen
offensichtlich nicht unerfahren. Er hat mehrere Patentanmeldungen getätigt, er
kennt die Verpflichtung zur Gebührenzahlung, ihm ist der Begriff "Inanspruchnahme einer Priorität" geläufig und er kennt bspw. die die Beschwerdeeinlegung
betreffende Vorschrift des Patentgesetzes (§ 73). Als er die Nachricht des Patentamts hinsichtlich der 8. Jahresgebühr erhalten hatte, hat er, obwohl er aus Kostengründen zur damaligen Zeit nicht anwaltlich vertreten war, den fachkundigen
Rat eines Patentanwalts eingeholt. Nach eigenem Vortrag des Patentinhabers hat
der Anwalt ihm geraten, die 8. Jahresgebühr für den nationalen Teil seines europäischen Patents, also das erstgegenständliche Patent, zu zahlen, wofür ihm -
nach dem eigenen Vortrag des Patentinhabers - von seinem Anwalt auch eine
sachliche Erklärung, nämlich eine längere Laufzeit - und ein weiterer Schutzumfang des - europäischen - Patents gegeben werde. Diesen Rat hat der Patentinhaber nicht befolgt und sich bewußt entschlossen, die 8. Jahresgebühr nicht zu
bezahlen, weil er "als deutscher Staatsbürger auf keinen Fall das deutsche Ur-
Patent aufgeben" wollte. Er hat die Zahlungsfrist damit vorsätzlich verstreichen
lassen. Selbst wenn man davon ausginge, daß der Patentinhaber nicht umfassend
beraten worden ist und ihm deshalb die Folgen der Nichtzahlung nicht im
einzelnen bekannt waren, hätte er sich nicht ohne genauere Rechtskenntnis über
den Rat des Anwalts hinwegsetzen dürfen, wenn er Rechtsverluste vermeiden
wollte. Insoweit fällt ihm jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last.
Wenn der Patentinhaber vorträgt, er habe sich in einer Streßsituation, die aufgrund schwieriger finanzieller Lage entstanden sei, befunden, so kann dies zu
keiner anderen Beurteilung führen. Der Patentinhaber hat, obwohl er sich in dieser
Lage befand, einen Rat eingeholt, diesen aber bewußt nicht befolgt. Das Motiv
hierzu - eine gefühlsmäßig bedingte Affinität zu dem deutschen "Ur-Patent" - hat
er selbst mitgeteilt. Die vorgetragene Streßsituation hat danach bei der Entscheidung, die Gebühr nicht zu bezahlen, keine entscheidende Rolle gespielt. Bei
einem - angedeuteten finanziellen Engpaß - hätte er zudem Stundung beantragen
können, wie hinsichtlich des "Ur-Patents" erfolgt.
Nach alledem hat der Patentinhaber sowohl nach seinen subjektiven Verhältnissen, als auch den Umständen des konkreten Falles nicht sorgfältig genug gehandelt; er war an der Einhaltung der Frist zur Zahlung der 8. Jahresgebühr nicht
ohne Verschulden verhindert.
Bühring
Dr. Schermer
Schuster
prö