Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 24.01.2001 – 29 W (pat) 87/00

29. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. Januar 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 05 199.2

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter Baumgärtner und den Richter Guth

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juli 1999 und vom 17. Dezember 1999 aufgehoben, 6.70

soweit die Anmeldung für die Waren "Wasch- und Bleichmittel,

Spülmittel für Wäsche und Geschirr in flüssiger, gel- oder pastenförmiger Form, Putz- und Poliermittel" zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e

I.

Die nachstehend wiedergegebene, ursprünglich für Waren und Dienstleistungen

der Klassen 3, 20 und 42 angemeldete dreidimensionale Marke

siehe Abb. 1 am Ende

soll nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen noch für die Waren

"Wasch- und Bleichmittel, Spülmittel für Wäsche und Geschirr in

flüssiger, gel- oder pastenförmiger Form, Putz- und Poliermittel"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Marke stelle lediglich die naturgetreue Darstellung der Waren

oder ihrer Verpackung dar. Die Formgebung und die verwendeten gestalterischen

Elemente wirkten nicht als Hinweis auf einen bestimmten Herkunftsbetrieb, denn

auf dem einschlägigen Warengebiet würden viele ähnliche praktikable und handliche Grundformen verwendet und ständig neue Formen der Verpackung entwickelt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Markenstelle habe

nicht belegt, daß die angemeldete Form auf dem angesprochenen Warengebiet

gebräuchlich sei. Die Flasche unterscheide sich durch die ungewohnt kantige,

breite Form und den ungewöhnlichen Verschluß von anderen üblichen Flaschenformen. Die auf dem Warengebiet ungewöhnliche Form, die allein von der Anmelderin verwendet werde, falle auf und präge sich ein. Die Flaschen anderer Hersteller seien deutlich anders geformt. Es seien zahlreiche unterschiedliche Formen

von Flaschen als schutzfähige dreidimensionale Marken beurteilt worden.

Die Anmelderin beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat nach der im Beschwerdeverfahren erfolgten

Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen auch in der

Sache Erfolg. Soweit durch die Einschränkung Waren und Dienstleistungen weggefallen sind, auf die sich die Zurückweisung der Anmeldung durch die Markenstelle bezogen hat, sind die Beschlüsse der Markenstelle gegenstandslos geworden.

1

Die eingereichte Darstellung eines dreidimensionalen Körpers durch eine

graphische Strichzeichnung läßt hinreichend konkret und deutlich die beanspruchte Form und damit den Schutzgegenstand und Schutzumfang der

beanspruchten Marke erkennen (§ 8 Abs 2, § 32 Abs 2 Nr 2, Abs 3 MarkenG, § 3 Abs 1 Nr 2, § 9 MarkenV).

2

Nach § 3 Abs 1 MarkenG sind dreidimensionale Gestaltungen markenfähig.

Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem

Sektor der Wasch- und Bleichmittel, Geschirr- und Wäschespülmittel sowie

der Putz- und Poliermittel (vgl dazu etwa für andere Warengebiete BPatG

GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit

Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße

Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998,

584, 585 "kleine Kullerflasche"; BGH WRP 200, 1290, 1291 "Likörflasche"),

weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte

Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung

aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte. Allerdings ist bei dreidimensionalen Marken nach den gleichen Kriterien wie bei anderen Markenformen zu prüfen, ob der Eintragung die Schutzversagungsgründe des § 8

Abs 2 MarkenG entgegenstehen (BGH WRP 200, 1290, 1291, 1292 "Likörflasche"; BGH I ZB 40/98 "Uhrengehäuse"; vgl auch HABM MarkenR

1999, 366, 368 "GRANINI-FLASCHE").

3

An der angemeldeten Marke läßt sich für die jetzt noch angemeldeten Waren weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) feststellen

noch fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

3.1 Ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) an der angemeldeten

Marke ist nicht ersichtlich. Eine als dreidimensionale Marke angemeldete

Form der Ware, die sich in der Gestaltung zum Wesen der Ware gehörender Elemente erschöpft, kann zwar - insbesondere bei technisch bedingten

Formen - unmittelbar zur Beschreibung eben solcher Waren dienen; an solchen Formen ist daher ein Freihaltungsbedürfnis zu bejahen (vgl BPatGE

40, 98, 103 "Trafogehäuse"; BPatG BlfPMZ 1998, 541 "CD-Hülle";

29 W (pat) 182/98 "Schraubenmutter mit rotationssymmetrischem blauen

Ring"). Formen von Flaschen und Behältern für Flüssigkeiten, Pasten und

Gele unterliegen aufgrund der Beschaffenheit des Inhalts jedoch verhältnismäßig geringen technischen Beschränkungen und sind innerhalb relativ

weiter Grenzen beliebig wählbar. Auch gibt es - soweit ersichtlich - keine

genormten Flaschenformen für Wasch- und Bleichmittel, Spülmittel für Wäsche und Geschirr in flüssiger, gel- oder pastenförmiger Form, Putz- und

Poliermittel. Auf diesem Warengebiet besteht daher ebenso wie auf dem

Getränkesektor für Formen von Flaschen in aller Regel kein Freihaltungsbedürfnis (vgl dazu für Getränkeflaschen BPatG GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582,

583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche",

wo ein Freihaltungsbedürfnis im allgemeinen nur für Normflaschen angenommen wird; vgl. zur Problematik auch Fuchs-Wissemann, Tendenzen in

der neueren markenrechtlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts,

MarkenR 1999, 183, 185). Auch bei der hier angemeldeten dreidimensionalen Marke ist nicht ersichtlich, daß die Konkurrenten der Anmelderin darauf angewiesen sein könnten, eine Flasche oder einen Behälter mit relativ

gedrungener, abgekanteter, voluminöser Form zu verwenden. Insbesondere die nach außen gewölbte, dreifach symmetrische Form, die die angemeldete Flasche von üblichen Formen von Flaschenkörpern auf dem Gebiet der Wasch- und Bleichmittel, Spülmittel für Wäsche und Geschirr sowie

der Putz- und Poliermittel, die oft nach innen gewölbte Bereiche aufweisen

und bei denen der obere Teil mit dem unteren Teil im allgemeinen nicht

symmetrisch ist, unterscheidet, zeigt, daß es sich hierbei nicht um eine rein

technisch bedingte und wesensbestimmende Eigenschaft handelt.

3.2 Der angemeldeten Marke fehlt für die nach der Einschränkung des

Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen noch beanspruchten Waren auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Bei

der Beurteilung einer Verpackungsform kommt es darauf an, ob die Form

einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt verkörpert

oder ob sie aus sonstigen Gründen nur als solche und nicht als

Herkunftshinweis verstanden wird (BGH WRP 200, 1290, 1292 "Likörflasche"; vgl auch BGH I ZB 40/98 "Uhrengehäuse"). Weiterhin ist maßgeblich, ob der Verkehr auf dem Sektor der angemeldeten Waren daran

gewöhnt ist, daß sie von bestimmten Herstellern in Flaschen bestimmter

Form vertrieben werden (vgl dazu BPatG GRUR 1998, 584, 585 "kleine

Kullerflasche"; HABM MarkenR 1999, 366, 368 "GRANINI-FLASCHE").

Enthält nämlich die äußere Form einer Flasche keinen durch Norm oder

Üblichkeit bestimmten mittelbar beschreibenden Hinweis auf ihren Inhalt,

kann sie, sofern es sich nicht nur um eine ganz einfache, bloß werbemäßig

schmückende Form handelt, auch als Herkunftshinweis verstanden werden.

Angesichts der erfahrungsgemäß und auch im vorliegenden Verfahren

durch die Anmelderin und Recherchen des Senats belegten weiten

Verbreitung besonderer, von genormten oder üblichen Formen abweichender Formen für Behälter auf dem Gebiet der Waren des Warenverzeichnisses muß davon ausgegangen werden, daß der Verkehr sich grundsätzlich

hinsichtlich der Herkunft des Flascheninhalts auch an der Flaschenform

herkunftshinweisend orientiert (vgl dazu BGH WRP 200, 1290, 1292 "Likörflasche"; vgl auch BGH I ZB 40/98 "Uhrengehäuse). Jegliche Unterscheidungskraft der angemeldeten Formmarke könnte deshalb nur dann

verneint werden, wenn die Form der Flasche lediglich einen Hinweis auf ihren Inhalt gäbe oder durch ganz einfache geometrische Formen oder sonst

bloß schmückende Elemente bestimmt wäre, wobei Eigentümlichkeit und

Originalität (vgl insoweit zur bisherigen Rechtsprechung BPatGE 39, 219,

222 "Stabtaschenlampe"; GRUR 1998, 1019 "Honigglas"; zusammenfassend Fuchs-Wissemann, aaO, MarkenR 1999, 183 ff.; vgl auch HABM

MarkenR 1999, 366, 368 "GRANINI-FLASCHE" sowie zur Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern des HABM Bender, Die absoluten Schutzversagungsgründe für die Gemeinschaftsmarke, MarkenR 2000, 118,

121 f.) zwar nicht Voraussetzung sind, aber ein wichtiges Indiz für die

Unterscheidungskraft darstellen und wobei das entscheidungserhebliche

Warengebiet relativ eng zu fassen ist (BGH WRP 200, 1290, 1292 "Likörflasche").

Auf dem umfangreichen Gebiet der Wasch-, Reinigungs- und Putzmittel ist

zwar eine große Vielzahl der unterschiedlichsten Farbgebungen, Formen

und Gestaltungen von Flaschen gebräuchlich. Dies ist nicht zuletzt durch

die Eigenart der Waren bedingt, die erstens als Flüssigkeiten oder Pulver

keine feste Form haben und denen zweitens ihre Eigenschaften und Herkunft nicht anzusehen sind. Um die Produkte auch bei nur flüchtiger Betrachtung unterscheidbar zu machen, die Aufmerksamkeit auf ein bestimmtes Produkt zu lenken und um einen Kaufanreiz zu geben, muß deshalb der äußere Eindruck der Verpackung werbewirksam und auffällig sein,

was zu sehr vielen unterschiedlichen Verpackungsformen auf diesem breiten Warensektor führt. Im nach Einschränkung des Warenverzeichnisses

allein noch beanspruchten engen Bereich der Wasch- und Bleichmittel,

Spülmittel für Wäsche und Geschirr in flüssiger, gel- oder pastenförmiger

Form, Putz- und Poliermittel" sind relativ hohe, schlanke, langgezogene

oder aber gedrungene, voluminöse Flaschen üblich. Bei diesen Flaschen

sind die eher schmalen Verschlüsse mit Ausgießöffnungen verhältnismäßig

deutlich vom Flaschenkörper abgesetzt, dessen Standfläche meist nicht

kleiner ist als die breiteste Stelle des Flaschenkörpers. Der Flaschenkörper

weist im allgemeinen entweder einen Griff auf oder hat - insbesondere bei

Spülmitteln - eine wellenförmig geschwungene Kontur und dünnere Bereiche, um die Flasche griffiger zu machen. Auch gibt es Formen mit mehr

oder weniger voluminösen, gedrungen wirkenden Flaschenkörpern ohne

geschwungene Kontur, aber mit deutlich abgesetztem Flaschenhals

und/oder Verschluß.

Von diesen für den noch angemeldeten Warenbereich üblichen Behältern

unterscheidet sich die hier angemeldete Form nach dem aus ihren charakteristischen Merkmalen resultierenden Gesamteindruck deutlich. Es handelt

sich vorliegend um einen dreifach symmetrischen, bauchigen, gedrungenen

Behälter mit abgekanteten Seitenflächen, die nach außen gewölbt sind.

Solche Flaschen gibt es bei Wasch- und Bleichmitteln, Spülmitteln für Wäsche und Geschirr in flüssiger, gel- oder pastenförmiger Form, Putz- und

Poliermitteln (anders etwa als bei Haar- und Körperpflegemitteln) üblicherweise nicht. Dies ist wohl schon dadurch begründet, daß eine solche Form

leichter aus einer nassen oder mit Spül- oder Waschmittel benetzten Hand

gleiten kann als die gängigen Behälter. Außerdem kommt ein vergleichbar

breites Verschlußstück bei den üblichen Flaschen und Behältern auf dem

noch angemeldeten Warensektor nicht vor. Weiterhin ist die Standfläche

bei der angemeldeten Marke kleiner als der Flaschenkörper und gleich groß

wie die Oberseite. Die Gesamtheit dieser Merkmale hebt die angemeldete

Form daher so deutlich von den üblichen Formen von Behältern und Flaschen für Wasch- und Bleichmittel, Spülmittel für Wäsche und Geschirr in

flüssiger, gel- oder pastenförmiger Form, Putz- und Poliermittel ab, daß die

angesprochen Verkehrskreise diese abweichenden Merkmale der Gestaltung leicht erkennen können und die angemeldete Form für die noch angemeldeten Waren als Hinweis auf einen bestimmten Herstellerbetrieb

auffassen werden.

Meinhardt

Baumgärtner

Abb. 1

Guth

Cl/Hu