Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 24.01.2001 – 32 W (pat) 248/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 397 34 648
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter
Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 16. März 1998 für
Organisation und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Textilien (soweit in Klasse 25 enthalten); Tonträger
eingetragene farbige Wort/Bild-Marke
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben aus der seit 19. Juli 1982 für
Bekleidungsstücke, insbesondere Leibwäsche
eingetragenen Wortmarke 1 035 778
Sweety.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß auch bei
teilweise identischen Waren Verwechslungen auszuschließen seien, da sich die
Marken visuell überhaupt nicht und klanglich nur geringfügig ähnlich seien. "Sp"
am Wortanfang des angegriffenen Zeichens sei klangstark, wogegen "Sw" am
Wortanfang der Widerspruchsmarke weich sei. Auch die zweiten Konsonanten der
Marken könnten gut unterschieden werden, da das "d" der angegriffenen Marke
weich und das "t" der Widerspruchsmarke hart ausgesprochen würden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie ist der Auffassung, daß das Unterscheidungsvermögen der angesprochenen
Verkehrskreise überbewertet werde und die Unterschiede der Marken keine
Beachtung finden würden.
Sie beantragt,
den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und auf den
Widerspruch aus der Marke 1035 778 das angegriffene Zeichen hinsichtlich der Waren "Textilien (soweit in Klasse 25
enthalten)" zu löschen.
Die Markeninhaber haben im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Falle eines Widerspruchs (teilweise) zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit
einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die
beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH WRP 1998,
39, 41 - Sabèl/Puma).
Es stehen sich die "Textilien (soweit in Klasse 25 enthalten)" der angegriffenen
Marke und die "Bekleidungsstücke, insbesondere Leibwäsche" der Widerspruchsmarke, also identische Waren gegenüber. Diese Waren werden von breitesten
Verkehrskreisen in einer Vielzahl von Kaufentscheidungen, zum Teil ohne besondere Aufmerksamkeit auf Kennzeichnungen erworben.
Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen.
Bei dieser Sachlage ist ein deutlicher Markenabstand erforderlich, den das angegriffene Zeichen einhält. Zutreffend hat die Markenstelle ausgeführt, daß sich die
Marken in optischer Hinsicht - schon wegen des Bildbestandteils des angegriffenen Zeichens - nicht ähnlich sind und in klanglicher Hinsicht die von der Markenstelle dargestellten Unterschiede zur Unterscheidung ausreichen, zumal die Wortstämme der Marken "speed" und "sweet" in ihrer Bedeutung "Geschwindigkeit"
und "süß" als sehr häufig – auch in der Werbung verwendete Wörter des englischen Grundwortschatzes - auch den inländischen Verbrauchern mehrheitlich geläufig sind und damit zur Unterscheidung zusätzlich beitragen.
Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt.
Winkler
Dr. Fuchs-Wissemann
Sekretaruk
Abb. 1
prö/Fa