Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 24.01.2001 – 32 W (pat) 248/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 397 34 648

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter

Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 16. März 1998 für

Organisation und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen; Textilien (soweit in Klasse 25 enthalten); Tonträger

eingetragene farbige Wort/Bild-Marke

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch erhoben aus der seit 19. Juli 1982 für

Bekleidungsstücke, insbesondere Leibwäsche

eingetragenen Wortmarke 1 035 778

Sweety.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß auch bei

teilweise identischen Waren Verwechslungen auszuschließen seien, da sich die

Marken visuell überhaupt nicht und klanglich nur geringfügig ähnlich seien. "Sp"

am Wortanfang des angegriffenen Zeichens sei klangstark, wogegen "Sw" am

Wortanfang der Widerspruchsmarke weich sei. Auch die zweiten Konsonanten der

Marken könnten gut unterschieden werden, da das "d" der angegriffenen Marke

weich und das "t" der Widerspruchsmarke hart ausgesprochen würden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Sie ist der Auffassung, daß das Unterscheidungsvermögen der angesprochenen

Verkehrskreise überbewertet werde und die Unterschiede der Marken keine

Beachtung finden würden.

Sie beantragt,

den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und auf den

Widerspruch aus der Marke 1035 778 das angegriffene Zeichen hinsichtlich der Waren "Textilien (soweit in Klasse 25

enthalten)" zu löschen.

Die Markeninhaber haben im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im

Falle eines Widerspruchs (teilweise) zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit

einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die

beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen

besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH WRP 1998,

39, 41 - Sabèl/Puma).

Es stehen sich die "Textilien (soweit in Klasse 25 enthalten)" der angegriffenen

Marke und die "Bekleidungsstücke, insbesondere Leibwäsche" der Widerspruchsmarke, also identische Waren gegenüber. Diese Waren werden von breitesten

Verkehrskreisen in einer Vielzahl von Kaufentscheidungen, zum Teil ohne besondere Aufmerksamkeit auf Kennzeichnungen erworben.

Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen.

Bei dieser Sachlage ist ein deutlicher Markenabstand erforderlich, den das angegriffene Zeichen einhält. Zutreffend hat die Markenstelle ausgeführt, daß sich die

Marken in optischer Hinsicht - schon wegen des Bildbestandteils des angegriffenen Zeichens - nicht ähnlich sind und in klanglicher Hinsicht die von der Markenstelle dargestellten Unterschiede zur Unterscheidung ausreichen, zumal die Wortstämme der Marken "speed" und "sweet" in ihrer Bedeutung "Geschwindigkeit"

und "süß" als sehr häufig – auch in der Werbung verwendete Wörter des englischen Grundwortschatzes - auch den inländischen Verbrauchern mehrheitlich geläufig sind und damit zur Unterscheidung zusätzlich beitragen.

Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt.

Winkler

Dr. Fuchs-Wissemann

Sekretaruk

Abb. 1

prö/Fa