Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 25.01.2001 – 25 W (pat) 59/00
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angegriffene Marke 2 074 343 10.99
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie der Richter Knoll und Engels
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 20. Oktober 1999 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus
der Marke DD 649 380 zurückgewiesen worden ist.
Aufgrund dieses Widerspruchs wird die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die am 3. Juni 1994 angemeldete Bezeichnung
VITATOP
ist nach Teillöschung noch für die Waren "diätetische Nährmittel für nichtmedizinische Zwecke, soweit in Klasse 30 enthalten; Präparate zur Gewichtsreduktion für
medizinische Zwecke und nichtmedizinische Zwecke, soweit in den Klassen 29
und 30 enthalten, nämlich Schlankheitsmittel als Tagesration für Übergewichtige
entsprechend § 14 a der Verordnung über diätetische Lebensmittel; Zeitschriften"
im Markenregister eingetragen.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der am 21. Februar 1992 ua für "Nahrungsmittel, nämlich Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Fleisch-, Fisch-, Obst-, und
Gemüsegallerten, Konfitüren, Eier, Milchprodukte, nämlich Butter, Käse, Sahne,
Joghurt, Milchpulver für Nahrungszwecke; Speiseöle und -fette; Salatsaucen;
Fleisch-, Fisch-, Obst-, Gemüsekonserven" eingetragenen Marke DD 649 380
CLUB
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in dem
angefochtenen Beschluß eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Ausgehend von einem normalen
Schutzumfang der Widerspruchsmarke und großer Warenähnlichkeit bestehe keine Verwechslungsgefahr. Für den Verkehr bestehe keine Veranlassung, sich ausschließlich an dem Wortbestandteil "VITATOP" der Widerspruchsmarke zu orientieren, da auch das weitere Wort "CLUB" nicht unmittelbar beschreibend und
kennzeichnungsschwach sei. Der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke werde
vielmehr gleichgewichtig von beiden Wortbestandteilen geprägt, so daß, da das
Wort "CLUB" in der jüngeren Marke keine Entsprechung finde, eine unmittelbare
Verwechslungsgefahr nicht bestehe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr sei begründet, da von einer möglichen
Warenidentität bzw hochgradiger Ähnlichkeit der Waren auszugehen und der
Wortbestandteil "VITATOP" allein kollisionsbegründend sei. Denn dieser präge gegenüber dem weiteren glatt beschreibenden Wortbestandteil CLUB und gegenüber dem zu vernachlässigenden Bildbestand den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß sowie auf die
Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie
form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG).
Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da nach Auffassung des Senats zwischen den Marken Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
besteht. Der angefochtene Beschluß war deshalb insoweit aufzuheben, als der
Widerspruch aus der Marke DD 649 380 zurückgewiesen worden ist. Aufgrund
dieses Widerspruchs war die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen
Bei seiner Entscheidung geht der Senat mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und einem normalen
Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus, da es für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft auf die Gesamtheit des Zeichens ankommt und hier jedenfalls die
Bild- und Wortelemente zu einem hinreichend phantasievoll Gesamtzeichen zusammengefügt sind, auch wenn die einzelnen Elemente für sich betrachtet schutzunfähig oder kennzeichnungsschwach sein mögen.
Nach der maßgeblichen Registerlage können die sich gegenüberstehenden Waren jedenfalls beachtliche Berührungspunkte aufweisen, da diätetische Nährmittel
wie auch Schlankheitsmittel als Präparate für die Gewichtsreduktion gleichfalls Lebensmittel sind, die - auch wenn sie medizinischen Zwecken dienen - trotz ihrer
medizinisch-diätetischen Zweckbestimmung von Herstellern und Verbrauchern
- insbesondere aufgrund der zunehmend ernährungsbewußten Konsumgewohnheiten - als sich ergänzende und konkurrierende Produkte zu einer Reihe von Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs wie zB den für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren "Joghurt, Speiseöle und -fette oder Konfitüren" angesehen
werden und für die eine gemeinsame betriebliche Zuordnung sowie einheitliche
Produktverantwortung naheliegend erscheint (vgl hierzu ausführlich BPatG MarkenR 2000, 104, 106 Netto 62).
Danach sind an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Markenabstand
strenge Anforderungen zu stellen, die in klanglicher Hinsicht nicht eingehalten
sind, so daß Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht.
Diese ist maßgeblich dadurch begründet, daß in beiden Marken dem identischen
Bestandteil "VITATOP" auch in der Widerspruchsmarke eine den Gesamteindruck
prägende und selbständig kollisionsbegründende Bedeutung zukommt.
Hierbei geht auch der Senat von dem Grundsatz aus, daß zur Beurteilung der
markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf den Gesamteindruck der Marke in
ihrer registrierten Form abzustellen ist, da sich ihr Schutzbereich nach dem
Schutzgegenstand der gewählten Gesamtgestaltung bestimmt (vgl BGH MarkenR
2000, 134, 137 - ARD-1), wobei selbst kennzeichnungsschwache oder schutzunfähige Elemente zur Prägung des Gesamteindrucks beitragen oder gar entscheidendes Gewicht erlangen können und dann nicht unberücksichtigt bleiben dürfen
(vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 152, 160 mit weiteren Hinweisen). Dieser Grundsatz schließt aber die Erkenntnis ein, daß auch einzelnen Zeichenbestandteilen unter Umständen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft zukommen kann und dann bei einer Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtzeichen zu bejahen ist (ständige Rspr des BGH, vgl
MarkenR 1999, 161, 162 - LORA DI RECOARO).
So ist es auch hier, da der Verkehr keine Veranlassung hat, sich zusätzlich an
dem Bildelement zu orientieren, welches durch die einbezogene Figur zwar eine
gewisse, gegenüber den Wortbestandteilen aber deutlich in den Hintergrund tretende Originalität aufweist (vgl auch BGH GRUR 1996, 198, 200 - Springende
Raubkatze - mit weiteren Hinweisen). Der Verkehr wird sich deshalb nicht hieran
orientieren und die Widerspruchsmarke kaum anders als mit dem Wort als einfachster Bezeichnungsform benennen (BGH GRUR 1996, 198, 200 - Springende
Raubkatze; BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND), wobei die
verkürzte Wiedergabe der Widerspruchsmarke andererseits nicht Voraussetzung
für die Zuerkennung eines den Gesamteindruck allein prägenden Charakter ist
(vgl auch Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 176; BPatG
GRUR 1998, 821, 822 - Tumarol / DURADOL Mundipharma) und nicht mit dem
Sonderfall der Abspaltung verwechselt werden darf (vgl auch BGH GRUR 1996,
404 - Blendax Pep). Der Annahme einer allein kollisionsbegründenden Bedeutung
des Wortbestandteils "VITATOP" steht deshalb auch nicht entgegen, daß möglicherweise erhebliche Teile des Verkehrs die Widerspruchsmarke mit dem vollständigen Wortbestandteil und nicht ausschließlich mit "VITATOP" benennen werden. Denn bei dem weiteren Wort "CLUB" handelt es sich auch in Bezug auf die
maßgebenden Waren um einen nur geringfügig individualisierenden und in Alleinstellung wohl kaum schutzfähigen Begriff, der in seiner allgemeinen Bedeutung
auf eine Zugehörigkeit oder Vereinigung gemeinsamer Interessen hinweist und
ebenso wie zB
für Bekleidungswaren
(vgl PAVIS PROMA, Kliems
30 W (pat) 86/00 Club Rotation = Rotation) auch für Lebensmittel beschreibend
und kennzeichnungsschwach ist.
Stehen sich somit Marken mit einem klangidentischen, den Gesamteindruck prägenden und selbständig kollisionsbegründenden Bestandteil gegenüber und können auch die Waren hochgradig ähnlich sein, muß eine Verwechslungsgefahr in
klanglicher Hinsicht bejaht werden. Die Frage einer schriftbildlichen Gefahr von
Verwechslungen kann deshalb dahingestellt bleiben (vgl BGH MarkenR 1999, 57,
59 - Lions).
Nach alledem war auf die Beschwerde der Widersprechenden unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Löschung der angegriffenen Marke
anzuordnen.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
Kliems
Knoll
Engels
Pü