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BPatG Beschluss vom 30.01.2001 – 33 W (pat) 218/00

33. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 64 639.6

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 30. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler

des Richters Dr. Albrecht und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung vom 17. Oktober 1999

der Wortmarke

"Financial-Shopping-Center"

für die Dienstleistungen

"Klasse 36: Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte"

durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 10. Juli 2000 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG wegen

fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle angeführt, daß die in Betracht kommenden Verkehrskreise die aus den englischen Wörtern "financial", "shopping" und "center" bestehende angemeldete Bezeichnung nur in dem beschreibenden Sinne verstehen könnten, daß in einem

"Finanz-Einkaufszentrum" die Produkte verschiedener Finanz- und Versicherungsanbieter verglichen und erworben werden können. Die vom Beschwerdeführer pauschal behauptete Verkehrsdurchsetzung liege nicht vor.

Mit seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung des Patentamts beantragt der

Anmelder sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Er vertritt die Ansicht, daß von einer Unterscheidungskraft deshalb auszugehen

sei, weil das Wortkonstrukt als Ganzes in der englischen Sprache nicht gebräuchlich und in anerkannten Nachschlagewerken auch nicht verzeichnet sei. Ungewöhnlich sei weiter die Verwendung der Bindestriche und der Großbuchstaben an

den Wortanfängen. Auch Marken wie "Deutsche Bank" oder "Dresdner Bank"

seien aus allgemeinverständlichen Begriffen zusammengesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vortrags wird auf die Schriftsätze des

Anmelders Bezug genommen.

Der Senat hat den Anmelder mit Zwischenbescheid vom 13. Dezember 2000 auf

Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen und

ihm Auszüge aus einer Internet-Recherche übersandt.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach Beurteilung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung "Financial-Shopping-Center" hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen "Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte" jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß sie bereits wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle des

Patentamts hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1

MarkenG zurückgewiesen.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden

konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger

Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht

aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st.Rspr. vgl BGH MarkenR 2000,

48 – Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Dies gilt

insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in

aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden

Betrachtungsweise unterzieht.

Die Wortfolge "Financial-Shopping-Center" stellt im englischen Sprachgebrauch

eine sinnvolle und üblich gebildete Aussage dar. Hierbei bedeutet das Adjektiv

"financial" naheliegend "finanziell, finanztechnisch, geldlich" (vgl Feldbausch,

Bankwörterbuch, 1997, Seite 293), während unter dem Begriff "Shopping-Center"

ein Einkaufszentrum zu verstehen ist (vgl Pons/Collins 1997, Seite 1795). Das

Deutsche Patent- und Markenamt hat insoweit zu Recht ausgeführt, daß sich aus

der Übersetzung der englischen Begriffe der naheliegende Bedeutungsgehalt ergibt, daß in einem "Finanz-Einkaufszentrum" die Produkte verschiedener Finanz-

und Versicherungsanbieter betrachtet, verglichen und erworben werden können.

Auch geht das Gericht davon aus, daß die angesprochenen Verkehrskreise die

englischen Begriffe verstehen und somit nicht als Betriebskennzeichen ansehen.

Zu den mit den beanspruchten Dienstleistungen "Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte" angesprochenen Verkehrskreisen gehören zwar nicht nur

Fachleute sowie in Banken- und Börsengeschäften versierte gewerbliche und private Kunden, sondern grundsätzlich auch das allgemeine Publikum. Die verwendeten Begriffe gehören jedoch zum Grundwortschatz der englischen Sprache, der

im alltäglichen Leben auch ständig dadurch gefestigt und erweitert wird, daß in

Deutschland mit offenbar zunehmender Tendenz außerordentlich zahlreiche englische Ausdrücke, Begriffe, Bezeichnungen, Redewendungen und Sätze nicht nur

in den Medien sowie der Umgangs- und Werbesprache, sondern auch fachsprachlich auf nahezu allen Gebieten verwendet werden. Insbesondere im Bank-

und Finanzwesen dient Englisch als internationale Zweitsprache; viele englische

Fachbegriffe haben in der Praxis die entsprechenden deutschen häufig weitgehend ersetzt oder jedenfalls zurückgedrängt – wie beispielsweise "New economy"

"Broker", "Bond" und viele andere mehr.

Aus der Verwendung von Großbuchstaben an den Wortanfängen der Markenbestandteile und von Bindestrichen zwischen den einzelnen Wörtern ergibt sich nach

der Auffassung des Senats keine andere Beurteilung des Vorliegens der

Voraussetzungen des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Es handelt sich insoweit um

durchgängig übliche und gebräuchliche Gestaltungsmittel, die nicht dazu führen

können, die Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer Anmelder zu

unterscheiden.

Somit der Beschwerdeführer einwendet, daß auch Begriffe wie "Deutsche Bank"

oder "Dresdner Bank" aus allgemeinverständlichen Begriffen zusammengesetzt

seien, steht dies der Zurückweisung der Beschwerde nicht entgegen. Es handelt

sich insoweit von Marken, die sich in den beteiligten Verkehrskreisen gemäß § 8

Abs 3 MarkenG durchgesetzt haben und aus diesem Grund eintragungsfähig sind.

Für die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Patentamt behauptete

Verkehrsdurchsetzung der streitgegenständlichen Marke, gibt es vorliegend keine

Anhaltspunkte.

Der Senat neigt im übrigen zu der Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an

dem beschreibenden Gesamtbegriff "Financial-Shopping-Center" gemäß § 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG, das hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr

bedarf.

Winkler

Richter Dr. Albrecht ist wegen Erkrankung verhindert zu unterschreiben.

Winkler

Dr. Hock

Cl/Hu