Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 30.01.2001 – 33 W (pat) 90/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung S 56 553/1 10.99

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 30. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richters Dr. Albrecht und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der prioritätsjüngeren, angemeldeten Marke S 56 553/1

"MAR-PLUS"

mit dem Warenverzeichnis

"Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, photographische,

land-, garten- und

forstwirtschaftliche Zwecke;

Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen: chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen

von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke;

Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und

Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel"

ist Widerspruch erhoben auf Grund der für die Waren

"Medizinische und desodorierende Seifen, Reinigungsmittel für die

Flächenreinigung, insbesondere auf Wasserbasis, desinfizierende

Komponenten enthaltende Reinigungsmittel für die Flächenreinigung"

am 9. Juni 1993 eingetragenen Wortmarke 2 037 911

"MARPLEX".

Mit Beschluß vom 28. Januar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 1 den Widerspruch zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG iVm §§ 42 Abs 2 Nr 1, 152, 158 Abs 2 MarkenG

nicht bestehe. Zwar wären die Waren der streitgegenständlichen Marken teilweise

identisch und lägen teilweise in einem engeren Ähnlichkeitsbereich, sie seien

jedoch klanglich und schriftbildlich hinreichend voneinander zu unterscheiden.

Die Widersprechende hat Beschwerde am 9. März 2000 eingelegt und angekündigt, daß eine ausführliche Beschwerdebegründung in Kürze nachgereicht würde.

Diese ist bei Gericht bisher nicht eingegangen.

Sie beantragt,

den Beschluß der Markenstelle vom 28. Januar 2000 aufzuheben

und der Marke "MAR-PLUS" die Registrierung für alle Waren zu

versagen, die im Identitäts- bzw Ähnlichkeitsbereich der Waren

der Widerspruchsmarke "MARPLEX" liegen.

Die Markeninhaberin hat zur Beschwerde bisher nicht Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Akten Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Zwischen

der angemeldeten Marke und der Widerspruchsmarke besteht keine Gefahr von

Verwechslungen gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, iVm §§ 42 Abs 2 Nr 1, 152, 158

MarkenG.

Nach §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im

Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden

Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von

Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich

miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr

ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen

(EuGH WRP 1998, 39, 41 – Sabél/Puma).

Wie die Markenstelle insoweit zu Recht ausgeführt hat, sind die Waren der streitgegenständlichen Marken teilweise identisch und liegen teilweise in einem engeren Ähnlichkeitsbereich. Mangels anderer Anhaltspunkte verfügt die Widerspruchsmarke über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

Der insoweit zu fordernde deutliche Abstand zwischen beiden Marken wird von

der hier angegriffenen Markenanmeldung sowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher Hinsicht eingehalten. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen

des Beschlusses der Markenstelle vom 28. Januar 2000 Bezug genommen werden. Weitergehende Gesichtspunkte hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen, da sie ihre Beschwerde – entgegen ihrer Ankündigung – nicht begründet hat.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, aus Gründen der

Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens

gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aufzuerlegen.

Winkler

Dr. Albrecht

Dr. Hock

Cl/Hu