Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 31.01.2001 – 28 W (pat) 79/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 02 637.1
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 31. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
der Richterin Martens sowie des Richters Kunze 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren
"Geflügel und Geflügelteile; Wildgeflügel und Wildgeflügelteile;
Geflügelzubereitungen; Kaninchen und Kaninchenteile; Wild und
Wildteile; alle vorgenannten Waren frisch oder tiefgefroren."
ist das Wort
FARMERS
Die Markenstelle hat die Anmeldung u.a. wegen fehlender Unterscheidungskraft
nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG mit der Begründung beanstandet, das englische
Wort für "Bauer, Landwirt, Farmer" besitze für die beanspruchten Waren beschreibenden Charakter, denn es weise lediglich darauf hin, daß die Waren von
einem Bauern, Landwirt, Farmer angeboten werden. Erst- und Erinnerungsbeschluß nehmen in ihren Gründen Bezug auf den Beanstandungsbescheid, nachdem die Anmelderin - ohne in der Sache Stellung zu nehmen - jeweils um eine
Entscheidung nach Lage der Akten gebeten hatte.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
die Beschlüsse der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. August 1999 und vom 12. Januar 2000 aufzuheben.
Sie hat erneut um Entscheidung nach Aktenlage gebeten und ihrer Ankündigung
folgend eine Beschwerdebegründung nicht eingereicht.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der angemeldeten Bezeichnung steht das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen. Ihr fehlt
jegliche Unterscheidungskraft.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung im Verkehr als Herkunftshinweis für die angemeldeten Waren
eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu
werden. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch,
wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Dies ist hier der Fall, und
damit erfüllt das Anmeldezeichen selbst die geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht. Das ursprünglich englische Wort "Farmers" besitzt die
von der Markenstelle der Beanstandung zugrundegelegte Bedeutung, mit der es
inzwischen in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen ist. Darüber hinaus
spricht man im Zusammenhang gerade mit Geflügel und Wildtieren von deren
Aufzucht bzw Herkunft in bzw aus einer Hühner-, Rotwild- oder Straußenfarm. Die
angemeldete Bezeichnung erschöpft sich daher im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in einer stichwortartigen Sachangabe dahingehend, daß diese
direkt vom Produzenten, den Farmern, stammten. Daß die Begriffe "Farmer" bzw
"Farm" in naheliegender Weise auf landwirtschaftliche Erzeugnisse hinweisen, hat
bereits der 32. Senat des Bundespatentgerichts in seiner Entscheidung vom
3. Juli 1996 (Az: 32 W (pat) 433/95 PAVIS CD-ROM) festgestellt.
Nachdem die Anmelderin weder der Beanstandung durch die Markenstelle entgegengetreten ist noch ihre Beschwerde begründet hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit
sie die angefochtenen Beschlüsse für angreifbar hält.
Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.
Stoppel
Martens
Kunze
E./prö