Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 31.01.2001 – 28 W (pat) 79/00

28. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 02 637.1

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 31. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,

der Richterin Martens sowie des Richters Kunze 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren

"Geflügel und Geflügelteile; Wildgeflügel und Wildgeflügelteile;

Geflügelzubereitungen; Kaninchen und Kaninchenteile; Wild und

Wildteile; alle vorgenannten Waren frisch oder tiefgefroren."

ist das Wort

FARMERS

Die Markenstelle hat die Anmeldung u.a. wegen fehlender Unterscheidungskraft

nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG mit der Begründung beanstandet, das englische

Wort für "Bauer, Landwirt, Farmer" besitze für die beanspruchten Waren beschreibenden Charakter, denn es weise lediglich darauf hin, daß die Waren von

einem Bauern, Landwirt, Farmer angeboten werden. Erst- und Erinnerungsbeschluß nehmen in ihren Gründen Bezug auf den Beanstandungsbescheid, nachdem die Anmelderin - ohne in der Sache Stellung zu nehmen - jeweils um eine

Entscheidung nach Lage der Akten gebeten hatte.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,

die Beschlüsse der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. August 1999 und vom 12. Januar 2000 aufzuheben.

Sie hat erneut um Entscheidung nach Aktenlage gebeten und ihrer Ankündigung

folgend eine Beschwerdebegründung nicht eingereicht.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der angemeldeten Bezeichnung steht das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen. Ihr fehlt

jegliche Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

konkrete Eignung im Verkehr als Herkunftshinweis für die angemeldeten Waren

eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu

werden. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab

auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um

das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch,

wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender

beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Dies ist hier der Fall, und

damit erfüllt das Anmeldezeichen selbst die geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht. Das ursprünglich englische Wort "Farmers" besitzt die

von der Markenstelle der Beanstandung zugrundegelegte Bedeutung, mit der es

inzwischen in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen ist. Darüber hinaus

spricht man im Zusammenhang gerade mit Geflügel und Wildtieren von deren

Aufzucht bzw Herkunft in bzw aus einer Hühner-, Rotwild- oder Straußenfarm. Die

angemeldete Bezeichnung erschöpft sich daher im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in einer stichwortartigen Sachangabe dahingehend, daß diese

direkt vom Produzenten, den Farmern, stammten. Daß die Begriffe "Farmer" bzw

"Farm" in naheliegender Weise auf landwirtschaftliche Erzeugnisse hinweisen, hat

bereits der 32. Senat des Bundespatentgerichts in seiner Entscheidung vom

3. Juli 1996 (Az: 32 W (pat) 433/95 PAVIS CD-ROM) festgestellt.

Nachdem die Anmelderin weder der Beanstandung durch die Markenstelle entgegengetreten ist noch ihre Beschwerde begründet hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit

sie die angefochtenen Beschlüsse für angreifbar hält.

Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.

Stoppel

Martens

Kunze

E./prö